Präambel RL 2019/177/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen.
(2)
Die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.
(3)
Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Der Einsatz von Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) war allerdings von dieser Beschränkung ausgenommen und ist derzeit als Ausnahme in Anhang III Eintrag 18b der Richtlinie aufgeführt. Der ursprüngliche Auslaufzeitpunkt für diese Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7 und 10 war gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie der 21. Juli 2016.
(4)
Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 ist die Ausnahme weiter gültig, bis über den Antrag entschieden wurde.
(5)
Darüber hinaus erhielt die Kommission im Januar 2015 den Antrag Nr. 2015-3 auf eine neue, in Anhang IV aufzunehmende Ausnahme für Gasentladungslampen bei Verwendung als Lichttherapielampen (medizinisches Gerät), die Leuchtstoffe enthalten. Die Bewertung zeigte, dass es mechanisch möglich ist, eine für medizinische Zwecke bestimmte Lampe in ein Bräunungsgerät einzubauen und umgekehrt, weshalb beschlossen wurde, diese Ausnahmeanträge im Rahmen der Bewertung des Eintrags 18b des Anhangs III zusammenzufassen.
(6)
Ein Blei-Aktivator ist im Leuchtstoffpulver erforderlich, damit der Bariumsilikat-Leuchtstoff fluoreszieren kann. Er wandelt die 254 nm-Strahlung in die erforderliche UV-Strahlung (290 nm–400 nm) um und wird in über 95 % der für Innenräume bestimmten Quecksilberdampf-Niederdruck-Leuchtstofflampen in Bräunungs- und bestimmten medizinischen Anwendungen verwendet. Er liefert UV-Strahlungsleistung bei der Wellenlänge von 350 nm, die erforderlich ist, um die Hautpigmentierung auszulösen.
(7)
Bräunungsgeräte sind in der Union streng reglementiert; jede mögliche Alternative zu Blei müsste die Zuverlässigkeits-, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkriterien vollständig erfüllen. Derzeit gibt es keine solchen Alternativen.
(8)
Wegen fehlender zuverlässiger Substitutionsprodukte ist die Substitution oder Beseitigung von Blei nach wie vor für gewisse Gasentladungslampen mit Leuchtstoffen wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab. Die Ausnahme für den Einsatz von Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen sollte daher erneuert werden.
(9)
Da für die betreffenden Verwendungen bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen, sollten die Ausnahmen für die Kategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs I der Richtlinie 2011/65/EU für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bis zum 21. Juli 2021 verlängert werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.
(10)
Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs I der Richtlinie 2011/65/EU gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie festgelegten Geltungszeiträume weiter. Der Rechtsklarheit halber sollten in Anhang III der Richtlinie die Zeitpunkte des Auslaufens aufgenommen werden.
(11)
Was den Antrag Nr. 2015-3 und die Tatsache angelangt, dass es mechanisch möglich ist, eine für medizinische Zwecke bestimmte Lampe in ein Bräunungsgerät einzubauen und umgekehrt, so wird in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU ein neuer Untereintrag 18b. I speziell für medizinische Anwendungen, ausgenommen die unter Anhang IV Eintrag 34 der Richtlinie fallenden, eingefügt. Dieser Untereintrag sollte für die Kategorien 5 und 8 anwendbar sein und bis zum 21. Juli 2021 gelten.
(12)
Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

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