Artikel 3 RL 2019/1813/EU

Übergangsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen bis zum 30. Juni 2021 gestatten, dass CAC-Material (CAC — Conformitas Agraria Communitatis), an dem andersfarbige Etiketten als gelbe angebracht sind, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wird, sofern diese farbigen Etiketten bis zum 1. April 2020 bereits in Gebrauch waren.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen, die als CAC-Material einzustufen sind, bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Verweis auf den vorliegenden Artikel im Versorgerdokument gekennzeichnet werden, sofern dieses als Etikett dient.

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