Präambel RL 2019/1832/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte(2), die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, besagt, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit sowie auf ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht, umfasst auch die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen am Arbeitsplatz, wenn Risiken nicht durch andere arbeitsorganisatorische Mittel, Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(2)
Die Umsetzung der Richtlinien zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeit, einschließlich der Richtlinie 89/656/EWG, wurde einer Ex-post-Bewertung, bezeichnet als REFIT-Bewertung, unterzogen. Gegenstand der Bewertung waren die Relevanz der Richtlinien, die Forschung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse in den betreffenden Bereichen. Die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen(3) genannte REFIT-Bewertung kommt unter anderem zu dem Schluss, dass die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen ungefähr 40 % der Beschäftigten in der EU betrifft, da Risiken am Arbeitsplatz nicht auf andere Weise vermieden werden können, und dass die Schwierigkeiten, die bei der Umsetzung der Richtlinie 89/656/EWG entstanden sind, angegangen werden müssen.
(3)
In ihrer Mitteilung „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz” (4) bekräftigte die Kommission, dass laut der REFIT-Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die einschlägigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich im Allgemeinen wirksam und zweckmäßig sind, aber noch Spielraum für die Aktualisierung überholter Vorschriften und die Gewährleistung eines verbesserten, umfassenderen Schutzes sowie einer strikteren Einhaltung und besseren praktischen Durchsetzung der Rechtsvorschriften besteht. Die Kommission unterstreicht die besondere Notwendigkeit einer Überprüfung der in Artikel 2 der Richtlinie 89/656/EWG festgelegten Definition persönlicher Schutzausrüstung und ihrer Verwendung bei verschiedenen Arbeiten und in verschiedenen Arbeitsbereichen.
(4)
Die Richtlinie 89/656/EWG enthält Mindestvorschriften für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, die verwendet werden müssen, wenn die betreffenden Risiken durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Um die Festlegung der nach Artikel 6 der Richtlinie 89/656/EWG erforderlichen allgemeinen Vorschriften zu erleichtern, finden sich in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG unverbindliche Leitlinien, welche die Auswahl der für die jeweiligen Risiken, Arbeiten und Arbeitsbereiche geeigneten Schutzausrüstungen erleichtern und unterstützen sollen.
(5)
Die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) enthält die Bestimmungen bezüglich des Entwurfs, der Herstellung und der Vermarktung persönlicher Schutzausrüstungen. In der genannten Verordnung wurde die Risikoeinstufung von Produkten geändert, um es den Arbeitgebern zu ermöglichen, den Zweck persönlicher Schutzausrüstungen nachzuvollziehen und für deren sachgemäße Verwendung zu sorgen; näher erläutert wird dies auch in den Leitlinien zu persönlichen Schutzausrüstungen(6), in denen die in der Verordnung (EU) 2016/425 genannten Verfahren und Aspekte präzisiert werden. Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG sollten aktualisiert werden, um die Kohärenz mit der Einstufung von Risiken gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 zu gewährleisten und sie an die in der genannten Verordnung verwendete Terminologie und die dort genannten Arten persönlicher Schutzausrüstungen anzupassen.
(6)
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/656/EWG sieht vor, dass die Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den einschlägigen Unionsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Gemäß diesem Artikel müssen die Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern solche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, gewährleisten, dass diese den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen.
(7)
In Anhang I der Richtlinie 89/656/EWG findet sich eine Übersichtstabelle zur Ermittlung von Risiken im Hinblick auf die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen, in der die Risikoarten genannt werden, die am Arbeitsplatz in Bezug auf verschiedene Körperpartien, die durch eine persönliche Schutzausrüstung geschützt werden sollen, auftreten können. Anhang I sollte geändert werden, um neuen am Arbeitsplatz auftretenden Risikoarten Rechnung zu tragen und um die Kohärenz mit der üblichen Risikoeinstufung und Terminologie, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/425, zu gewährleisten.
(8)
Anhang II der Richtlinie 89/656/EWG, der eine zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste persönlicher Schutzausrüstungen enthält, sollte geändert werden, um den neuen in Anhang I der genannten Richtlinie identifizierten Risikoarten Rechnung zu tragen. Anhang II sollte auch dahingehend geändert werden, dass darin Beispiele für die derzeit auf dem Markt verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/425 aufgenommen und die in der genannten Verordnung verwendete Terminologie übernommen wird.
(9)
Anhang III der Richtlinie 89/656/EWG enthält eine zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste der Arbeiten bzw. der Arbeitsbereiche, für die die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen erforderlich sein kann, wobei die Einstufungen der Risiken in Anhang I der genannten Richtlinie und die in deren Anhang II beschriebenen Arten persönlicher Schutzausrüstungen zusammengeführt werden. Anhang III der Richtlinie 89/656/EWG sollte neu strukturiert werden, um die Kohärenz zwischen der Terminologie und den Einstufungen in den drei Anhängen mit der Verordnung (EU) 2016/425 zu gewährleisten. Dies wird es den Arbeitgebern in verschiedenen Arbeitsbereichen und Branchen erleichtern, die persönlichen Schutzausrüstungen zu ermitteln und bereitzustellen, die den spezifischen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durchführten Arbeiten und den speziellen Risikoarten, denen sie dabei laut der Risikobewertung ausgesetzt sind, entsprechen.
(10)
Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wurde zu den Maßnahmen konsultiert, die sich aus der Annahme der Mitteilung der Kommission „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz” ergeben und erforderlich sind, damit die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wirksam und zweckmäßig bleiben.
(11)
In seiner am 6. Dezember 2017 angenommenen „Stellungnahme zur Modernisierung von sechs Arbeitsschutzrichtlinien, um sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle zu gewährleisten” (7) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz die Änderung der Richtlinie 89/656/EWG, um ihre Relevanz und Wirksamkeit zu erhöhen.
(12)
In einer späteren, am 31. Mai 2018 angenommenen „Stellungnahme zu den technischen Aktualisierungen der Anhänge der Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen (89/656/EWG)” (8) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eine spezifische Aktualisierung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG, wobei die jüngsten technologischen Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt und die Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2016/425 gewährleistet werden sollten.
(13)
Bei der Vorbereitung der Aktualisierung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG erhielt die Kommission technische und wissenschaftliche Unterstützung durch Sachverständige aus den Mitgliedstaaten.
(14)
Gemäß der von den Mitgliedstaaten und der Kommission am 28. September 2011 angenommenen Gemeinsamen Politischen Erklärung zu erläuternden Dokumenten(9) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
(15)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates(10) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.

(2)

Europäische Säule sozialer Rechte, 2017, https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/social-summit-european-pillar-social-rights-booklet_de.pdf

(3)

SWD(2017) 10 final.

(4)

COM(2017) 12.

(5)

Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(6)

PPE Regulation Guidelines — Guide to application of Regulation (EU) 2016/425 on personal protective equipment, https://ec.europa.eu/docsroom/documents/29201

(7)

Dokument 1718/2017 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(8)

Dokument 443/18 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(9)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(10)

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1)

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