Präambel RL 2019/1834/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen(1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte(2), die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, besagt, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit sowie auf ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht, umfasst auch eine bessere medizinische Versorgung auf Schiffen.
(2)
Die Umsetzung der Richtlinien zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeit, einschließlich der Richtlinie 92/29/EWG, wurde einer Ex-post-Bewertung, bezeichnet als REFIT-Bewertung, unterzogen. Gegenstand der Bewertung waren die Relevanz der Richtlinien, die Forschung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse in den betreffenden Bereichen. Die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen(3) genannte REFIT-Bewertung kommt unter anderem zu dem Schluss, dass die Liste der obligatorischen medizinischen Ausstattung in Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG aktualisiert werden muss und die Kohärenz mit internationalen Instrumenten verbessert werden sollte.
(3)
In ihrer Mitteilung „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz” (4) bekräftigte die Kommission, dass laut der REFIT-Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die einschlägigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich im Allgemeinen wirksam und zweckmäßig sind, aber noch Spielraum für die Aktualisierung überholter Vorschriften und die Gewährleistung eines verbesserten, umfassenderen Schutzes sowie einer strikteren Einhaltung und besseren praktischen Durchsetzung der Rechtsvorschriften besteht. Die Kommission hebt dabei vor allem die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Liste der obligatorischen medizinischen Ausstattung in Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG hervor.
(4)
In der Richtlinie 92/29/EWG sind Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung von Personen festgelegt, die einer Beschäftigung auf einem Schiff nachgehen. Sie enthält eine Liste der auf Schiffen erforderlichen medizinischen Ausstattung und Vorschriften in Bezug auf die Übertragung von Verantwortlichkeiten, in Bezug auf Information und Ausbildung sowie auf Kontrolle.
(5)
In Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG findet sich eine nicht erschöpfende Liste der auf Schiffen erforderlichen medizinischen Ausstattung, darunter Arzneimittel, medizinisches Material und Antidote. Die Anforderungen an die medizinische Ausstattung variieren je nach Schiffskategorie gemäß der Definition in Anhang I der genannten Richtlinie.
(6)
Angesichts der wissenschaftlichen und medizinischen Entwicklungen seit dem Erlass der Richtlinie 92/29/EWG sollte deren Anhang II geändert werden, insbesondere im Hinblick auf inzwischen verfügbare neue Arzneimittel und neues medizinisches Material sowie auf Arzneimittel oder medizinisches Material, die bzw. das inzwischen auf Schiffen nicht mehr benötigt werden bzw. wird. Zudem hat die medizinische Praxis in mehreren Fällen gezeigt, dass der Wortlaut der vorhandenen Einträge in Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG aktualisiert oder so angepasst werden muss, dass er die derzeitige Praxis besser widerspiegelt.
(7)
Schiffe, die sich in Küstennähe aufhalten oder nur mit einem Ruderhaus ausgestattet sind (Schiffskategorie C), sollten besondere Berücksichtigung finden, da diese Schiffe in der Regel kleiner sind und unter Umständen nicht über ausreichend Platz für eine vollständige medizinische Ausstattung verfügen. Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG sollte es daher den Mitgliedstaaten gestatten, ausnahmsweise die Verwendung von Alternativen (Arzneimittel oder medizinisches Material) aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu erwägen. Aufgrund der Besonderheiten von Schiffen der Kategorie C besteht keine Notwendigkeit, bestimmte Dinge an Bord mitzuführen, und deshalb sollte die Liste der Arzneimittel und des medizinischen Materials für diese Kategorie leicht gekürzt werden.
(8)
Anhang IV der Richtlinie 92/29/EWG sollte dahingehend geändert werden, dass die Änderung von Anhang II Berücksichtigung findet, da Anhang IV den allgemeinen Rahmen für die Kontrolle der medizinischen Ausstattung auf Schiffen festlegt und folglich eng mit Anhang II verknüpft ist und dessen Inhalte für die Zwecke der Kontrolle wiedergibt.
(9)
Die Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG sollten dahingehend geändert werden, dass internationale Instrumente Berücksichtigung finden, zum Beispiel der International Medical Guide for Ships(5), sowie dahingehend, dass das derzeitige Schutzniveau für Personen, die einer Beschäftigung auf einem Schiff nachgehen, aufrechterhalten und dass den wissenschaftlichen und medizinischen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung getragen wird, was rein technische Anpassungen am Arbeitsplatz erfordert.
(10)
Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wurde zu den Maßnahmen konsultiert, die sich aus der Annahme der Mitteilung der Kommission „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz” ergeben und erforderlich sind, damit die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wirksam und zweckmäßig bleiben.
(11)
In seiner am 6. Dezember 2017 angenommenen „Stellungnahme zur Modernisierung von sechs Arbeitsschutzrichtlinien, um sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle zu gewährleisten” (6) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz die Aktualisierung der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG.
(12)
In einer späteren, am 31. Mai 2018 angenommenen „Stellungnahme zu den technischen Aktualisierungen der Anhänge der Richtlinie über die medizinische Versorgung auf Schiffen (92/29/EWG)” (7) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz die Aktualisierung der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG, um den jüngsten technologischen und medizinischen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen.
(13)
Die Kommission erhielt technische und wissenschaftliche Unterstützung durch Sachverständige aus den Mitgliedstaaten.
(14)
Gemäß der von den Mitgliedstaaten und der Kommission am 28. September 2011 angenommenen Gemeinsamen Politischen Erklärung zu erläuternden Dokumenten(8) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
(15)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/29/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19.

(2)

Europäische Säule sozialer Rechte, November 2017, https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights_de

(3)

SWD(2017) 10 final.

(4)

COM(2017) 12 final.

(5)

International Medical Guide for Ships: including the ship’s medicine chest (Internationales Medizinisches Handbuch für Schiffe — einschließlich Schiffsapotheke). 3. Ausgabe, Weltgesundheitsorganisation, 2007 (ISBN 978 92 4 154720 8).

(6)

Dokument 1718/2017 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(7)

Dokument 444/18 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(8)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

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