ANHANG RL 2019/1936/EU

Die Anhänge der Richtlinie 2008/96/EG werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

ANHANG I

INDIKATIVE ELEMENTE DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN HINSICHTLICH DER STRASSENVERKEHRSSICHERHEIT .

b)
In Abschnitt 2 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

e)
Verkehr (z. B. Verkehrsaufkommen, Verkehrskategorisierung nach Arten), einschließlich geschätzter Fußgänger- und Radfahrerströme in Abhängigkeit der Merkmale der Nutzung der angrenzenden Flächen;.

2.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

ANHANG II

INDIKATIVE ELEMENTE DER STRASSENVERKEHRSSICHERHEITSAUDITS .

b)
In Abschnitt 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

n)
Vorkehrungen für ungeschützte Verkehrsteilnehmer:

i)
Vorkehrungen für Fußgänger,
ii)
Vorkehrungen für Radfahrer, darunter das Vorhandensein von Alternativstrecken oder von Abtrennungen vom schnell fahrenden Kraftfahrzeugverkehr,
iii)
Vorkehrungen für zweirädrige Kraftfahrzeuge;
iv)
Dichte und Lage von Fußgänger- und Radfahrerüberwegen,
v)
Vorkehrungen für Fußgänger und Radfahrer auf den betroffenen Straßen in dem jeweiligen Bereich,
vi)
Abtrennung vom schnell fahrenden Kraftfahrzeugverkehr, für Fußgänger und Radfahrer oder Vorhandensein direkter Alternativstrecken auf Straßen niedrigerer Kategorie;.

c)
Abschnitt 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)
Vorkehrungen für ungeschützte Verkehrsteilnehmer:

i)
Vorkehrungen für Fußgänger,
ii)
Vorkehrungen für Radfahrer,
iii)
Vorkehrungen für zweirädrige Kraftfahrzeuge;.

3.
Folgender Anhang wird eingefügt:

ANHANG IIa

1.
Straßentrassierung und Querschnitt:

a)
Sichtbarkeit und Sichtweiten;
b)
Geschwindigkeitsbeschränkung und Geschwindigkeitszonen;
c)
Selbsterklärende Trassierung (d. h. Erkennbarkeit der Trassierung durch die Verkehrsteilnehmer);
d)
Zugang zu angrenzenden Grundstücken und Erschließungen;
e)
Zugang von Einsatz- und Dienstfahrzeugen;
f)
Sicherheitsvorkehrungen an Brücken und Durchlässen;
g)
Gestaltung des Straßenrands (Randstreifen, unbefestigter Fahrbahnrand, Abtrage- und Aufschüttungsböschungen).

2.
Kreuzungen und Anschlussstellen:

a)
Angemessenheit der Art der Kreuzung/Anschlussstelle;
b)
Geometrie der Gestaltung der Kreuzung/Anschlussstelle;
c)
Sichtbarkeit und Erkennbarkeit (Wahrnehmung) von Kreuzungen;
d)
Sichtbarkeit an der Kreuzung;
e)
Gestaltung zusätzlicher Fahrspuren an Kreuzungen;
f)
Verkehrsregelung an Kreuzungen (z. B. Halt-Zeichen, Lichtsignalanlagen usw.);
g)
Vorhandensein von Fußgänger- und Radfahrerüberwegen.

3.
Vorkehrungen für ungeschützte Verkehrsteilnehmer:

a)
Vorkehrungen für Fußgänger,
b)
Vorkehrungen für Radfahrer,
c)
Vorkehrungen für zweirädrige Kraftfahrzeuge;
d)
öffentliche Verkehrsmittel und Infrastrukturen;
e)
höhengleiche Bahnübergänge (insbesondere unter Hinweis auf die Art des Übergangs und darauf, ob es sich um bemannte, unbemannte, manuell oder automatisiert betriebene Anlagen handelt).

4.
Beleuchtung, Beschilderung und Markierungen:

a)
kohärente Verkehrszeichen, keine Sichtbehinderung;
b)
Erkennbarkeit von Straßenverkehrszeichen (Anordnung, Größe, Farbe);
c)
Wegweiser;
d)
kohärente Fahrbahnmarkierungen und Leitelemente;
e)
Erkennbarkeit der Fahrbahnmarkierungen (Anordnung, Abmessungen und Retroreflexion unter trockenen und feuchten Bedingungen);
f)
geeigneter Kontrast von Fahrbahnmarkierungen;
g)
Beleuchtung beleuchteter Straßen und Kreuzungen;
h)
geeignete straßenseitige Ausrüstung.

5.
Lichtsignalanlagen:

a)
Betrieb;
b)
Sichtbarkeit.

6.
Objekte, freizuhaltende Flächen und Fahrzeugrückhaltesysteme:

a)
Straßenseitenraum einschließlich Vegetation;
b)
Gefahren am Straßenrand und Abstand vom Fahrbahn- oder Radwegrand;
c)
benutzerfreundliche Anpassung von Fahrzeugrückhaltesystemen (Mittelstreifen und Schutzeinrichtungen zur Vermeidung einer Gefährdung ungeschützter Verkehrsteilnehmer);
d)
Endkonstruktion von Schutzeinrichtungen;
e)
geeignete Fahrzeugrückhaltesysteme an Brücken und Durchlässen;
f)
Zäune (in Straßen mit beschränktem Zugang).

7.
Straßenbelag:

a)
Schäden am Straßenbelag;
b)
Griffigkeit;
c)
loses Material/Kies/Steine;
d)
Pfützenbildung, Wasserableitung.

8.
Brücken und Tunnel:

a)
Vorhandensein und Anzahl von Brücken;
b)
Vorhandensein und Anzahl von Tunneln;
c)
visuelle Elemente, die Gefahren für die Sicherheit der Infrastruktur abbilden.

9.
Sonstige Aspekte:

a)
Bereitstellung sicherer Parkplätze und Rastanlagen;
b)
Vorkehrungen für schwere Nutzfahrzeuge;
c)
Blendung durch Scheinwerfer;
d)
Straßenbauarbeiten;
e)
unsichere Tätigkeiten am Straßenrand;
f)
geeignete Informationen in den telematischen Anlagen (z. B. Wechselverkehrszeichen);
g)
Wildtiere und andere Tiere;
h)
Hinweise auf Schulen (falls zutreffend).

4.
Anhang III erhält folgende Fassung:

ANHANG III

1.
Allgemein:

a)
Art der Straße in Bezug auf Art und Größe der Regionen/Städte, die sie verbindet;
b)
Länge des Straßenabschnitts;
c)
Gebietstyp (ländlich, städtisch);
d)
Flächennutzung (Bildungseinrichtungen, Handel, Industrie und verarbeitendes Gewerbe, Wohngebäude, Landwirtschaft, unerschlossene Gebiete);
e)
Dichte der Zugangspunkte zu Grundstücken;
f)
Vorhandensein einer Versorgungsstraße (z. B. für Geschäfte);
g)
Vorhandensein von Straßenbauarbeiten;
h)
Vorhandensein von Parkplätzen.

2.
Verkehrsaufkommen;

a)
Verkehrsaufkommen;
b)
festgestelltes Kraftradaufkommen;
c)
festgestelltes Fußgängeraufkommen auf beiden Seiten, unter Hinweis darauf, ob sie sich „entlang” der Straße bewegen oder diese „queren” ;
d)
festgestelltes Fahrradaufkommen auf beiden Seiten, unter Hinweis darauf, ob sich die Radfahrer „entlang” der Straße bewegen oder diese „queren” ;
e)
festgestelltes Schwerverkehrsaufkommen;
f)
geschätzte Fußgängerströme in Abhängigkeit der Merkmale der Nutzung der angrenzenden Flächen;
g)
geschätzte Fahrradströme in Abhängigkeit der Merkmale der Nutzung der angrenzenden Flächen.

3.
Unfalldaten:

a)
Anzahl, Ort und Ursache tödlicher Unfälle nach Verkehrsteilnehmergruppe;
b)
Anzahl und Ort der Unfälle mit Schwerverletzten nach Verkehrsteilnehmergruppe.

4.
Betriebsmerkmale:

a)
Geschwindigkeitsbeschränkung (allgemein, für Krafträder; für Lastkraftwagen);
b)
Betriebsgeschwindigkeit (85. Perzentile);
c)
Geschwindigkeitsmanagement und/oder Verkehrsberuhigung;
d)
Vorhandensein von telematischen Einrichtungen: Stauhinweise, Wechselverkehrszeichen;
e)
Hinweis auf eine Schule;
f)
Anwesenheit eines Schülerlotsen zu vorgeschriebenen Zeiten.

5.
Geometrische Merkmale:

a)
Querschnittsmerkmale (Anzahl, Art und Breite der Fahrstreifen, Layout und Material des Mittelstreifens, Radwegen, Fußwege usw.) einschließlich ihrer Variabilität;
b)
horizontale Krümmung;
c)
Gefälle und vertikale Trassierung;
d)
Sichtbarkeit und Sichtweiten.

6.
Objekte, freizuhaltende Flächen und Fahrzeugrückhaltesysteme:

a)
Straßenseitenraum und freizuhaltende Flächen;
b)
feststehende Hindernisse neben der Straße (z. B. Beleuchtungsmasten, Bäume usw.);
c)
Abstand der Hindernisse von der Straße;
d)
Hindernisdichte;
e)
Rüttelstreifen;
f)
Fahrzeugrückhaltesysteme.

7.
Brücken und Tunnel:

a)
Vorhandensein und Anzahl von Brücken, einschließlich einschlägiger Informationen über sie;
b)
Vorhandensein und Anzahl von Tunneln, einschließlich einschlägiger Informationen über sie;
c)
visuelle Elemente, die Gefahren für die Sicherheit der Infrastruktur darstellen.

8.
Kreuzungen:

a)
Art der Kreuzung und Anzahl der Straßenäste (unter besonderer Berücksichtigung der Art der Regelung und des Vorhandenseins geschützter Abbiegestreifen);
b)
Vorhandensein einer „Kanalisierung” des Verkehrs;
c)
Qualität der Kreuzung;
d)
Verkehrsaufkommen der sich kreuzenden Straßen;
e)
Vorhandensein von höhengleichen Bahnübergängen (insbesondere unter Hinweis auf die Art des Übergangs und darauf, ob es sich um bemannte, unbemannte, manuell oder automatisiert betriebene Anlagen handelt).

9.
Instandhaltung:

a)
Schäden am Straßenbelag;
b)
Griffigkeit des Straßenbelags;
c)
Zustand des Randstreifens (einschließlich Vegetation);
d)
Zustand der Beschilderung, Markierungen und Leitelemente;
e)
Zustand der Fahrzeugrückhaltesysteme.

10.
Einrichtungen für ungeschützte Verkehrsteilnehmer:

a)
Fußgänger- und Radfahrerüberwege (höhengleich und Überführung/Unterführung);
b)
Radfahrerüberwege (höhengleich und Überführung/Unterführung);
c)
Fußgängerabsperrungen;
d)
Vorhandensein eines Gehweges oder einer getrennten Einrichtung;
e)
Einrichtungen für Radfahrer und Art der Einrichtung (Radwege, Radfahrstreifen, Sonstiges);
f)
Qualität der Fußgängerüberwege in Bezug auf seine Sichtbarkeit und Beschilderung;
g)
Fußgänger- und Radfahrerüberwege in der Zufahrt des einmündenden untergeordneten Straßennetzes.
h)
Vorhandensein von Alternativstrecken für Fußgänger und Radfahrer, wenn keine abgetrennten Einrichtungen vorhanden sind.

11.
Vor bzw. nach Unfällen aktivierte Systeme zur Minderung der Schwere von Verletzungen durch Verkehrsunfälle:

a)
Netzbetriebszentren und andere Überwachungseinrichtungen;
b)
Mechanismen, mit denen Verkehrsteilnehmer über die Fahrbedingungen informiert werden, um Unfälle und Störfälle zu verhindern;
c)
Systeme zur automatischen Störfallerfassung: Sensoren und Kameras;
d)
Systeme zum Management von Störfällen;
e)
Systeme für die Kommunikation mit Notrufdiensten.

5.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Lage des Unfallortes (so genau wie möglich), einschließlich GNSS-Koordinaten;.

b)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
Angaben zur Schwere des Unfalls.

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