Artikel 19 RL 2019/1937/EU
Verbot von Repressalien
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Form von Repressalien gegen die in Artikel 4 genannten Personen, einschließlich der Androhung von Repressalien und des Versuchs von Repressalien, zu untersagen; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:
- a)
- Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;
- b)
- Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
- c)
- Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
- d)
- Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
- e)
- negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
- f)
- Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
- g)
- Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
- h)
- Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
- i)
- Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
- j)
- Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
- k)
- Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);
- l)
- Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste” auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
- m)
- vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
- n)
- Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;
- o)
- psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.
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