Artikel 19 RL 2019/1937/EU

Verbot von Repressalien

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Form von Repressalien gegen die in Artikel 4 genannten Personen, einschließlich der Androhung von Repressalien und des Versuchs von Repressalien, zu untersagen; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:

a)
Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;
b)
Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
c)
Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
d)
Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
e)
negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
f)
Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
g)
Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
h)
Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
i)
Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
j)
Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
k)
Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);
l)
Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste” auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
m)
vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
n)
Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;
o)
psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.

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