Artikel 3 RL 2019/1985/EU
Für vor dem 1. Juni 2020 begonnene Prüfungen können die Mitgliedstaaten die Fassungen der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten haben.
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