Präambel RL 2019/1995/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(3) in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates(4) geänderten Fassung ist vorgesehen, dass Steuerpflichtige, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 150 EUR unterstützen oder die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an einen Nichtsteuerpflichtigen unterstützen, behandelt werden, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Da mit jener Richtlinie eine einzige Lieferung von Gegenständen in zwei Lieferungen aufgeteilt wird, muss festgelegt werden, welcher dieser Lieferungen die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zugeschrieben wird, um den Ort der Lieferung ordnungsgemäß zu bestimmen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass der Steuertatbestand in Bezug auf diese beiden Lieferungen gleichzeitig eintritt.
(2)
Da Steuerpflichtige, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung von Gegenständen an einen Nichtsteuerpflichtigen in der Gemeinschaft unterstützen, gemäß den geltenden Vorschriften die an nicht in der Gemeinschaft ansässige Zulieferer entrichtete Mehrwertsteuer abziehen können, besteht das Risiko, dass letztere die Mehrwertsteuer möglicherweise nicht an die Steuerbehörden abführen. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte die Lieferung des Lieferers, der Gegenstände durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle verkauft, von der Mehrwertsteuer befreit werden, und dieser Lieferer sollte das Recht auf Abzug der Vorsteuer erhalten, die er für den Kauf oder die Einfuhr der gelieferten Gegenstände entrichtet hat. Für diese Zwecke sollte der Lieferer stets in dem Mitgliedstaat registriert sein, in dem er die Gegenstände erworben oder in den er sie eingeführt hat.
(3)
Darüber hinaus können nicht in der Gemeinschaft ansässige Lieferer, die durch Nutzung einer elektronischen Schnittstelle Gegenstände verkaufen, Lager in mehreren Mitgliedstaaten unterhalten und zusätzlich zu innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gegenständen Gegenstände aus diesen Lagern an Erwerber im selben Mitgliedstaat liefern. Derzeit fallen solche Lieferungen nicht unter die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und für Dienstleistungen, die von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte es diesen Steuerpflichtigen, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft an einen Nichtsteuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen und die behandelt werden, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten, gestattet sein, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen, um Mehrwertsteuer auf diese inländischen Lieferungen anzumelden und zu entrichten.
(4)
Um Kohärenz im Hinblick auf die Entrichtung der Mehrwertsteuer und der Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Waren zu gewährleisten, sollte die Frist für die Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr an die Zollbehörden an die in Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) festgelegte Frist für Zölle angepasst werden, wenn die Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr in Anspruch genommen werden.
(5)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten(6) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(6)
Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 14. November 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 15. Mai 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)

Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(6)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

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