Artikel 33 RL 2019/1/EU

Betrieb des Europäischen Wettbewerbsnetzes

(1) Die Kosten, die der Kommission im Zusammenhang mit der Pflege und Weiterentwicklung des zentralen Informationssystems des Europäischen Wettbewerbsnetzes (System des Europäischen Wettbewerbsnetzes) und im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes entstehen, gehen im Rahmen der verfügbaren Mittel zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.

(2) Das Europäische Wettbewerbsnetz kann zu Themen wie Unabhängigkeit, Ressourcen, Befugnisse, Geldbußen und Amtshilfe bewährte Verfahren und Empfehlungen erarbeiten und gegebenenfalls veröffentlichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.