Artikel 19 RL 2019/2034/EU
Ermittlungsbefugnisse
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, darunter:
- a)
-
die Befugnis, von den folgenden natürlichen oder juristischen Personen Informationen anzufordern:
- i)
- Wertpapierfirmen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
- ii)
- Investmentholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
- iii)
- gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
- iv)
- gemischte Holdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
- v)
- Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv gehören,
- vi)
- Dritte, auf die die Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben;
- b)
-
die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede unter Buchstabe a genannte Person, die im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, einschließlich des Rechts,
- i)
- von den unter Buchstabe a genannten Personen Unterlagen anzufordern,
- ii)
- die Bücher und Aufzeichnungen der unter Buchstabe a genannten Personen zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,
- iii)
- von den unter Buchstabe a genannten Personen oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,
- iv)
- jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu befragen;
- c)
- die Befugnis, vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen der unter Buchstabe a genannten juristischen Personen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen sind, durchzuführen, wenn die zuständige Behörde die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist.
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