Artikel 38 RL 2019/2034/EU
Aufsichtsmaßnahmen
Die zuständigen Behörden verpflichten Wertpapierfirmen, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen:
- a)
- eine Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht;
- b)
- den zuständigen Behörden liegen Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Verordnung (EU) 2019/2033 verstoßen wird.
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