Artikel 38 RL 2019/2034/EU

Aufsichtsmaßnahmen

Die zuständigen Behörden verpflichten Wertpapierfirmen, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen:

a)
eine Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht;
b)
den zuständigen Behörden liegen Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Verordnung (EU) 2019/2033 verstoßen wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.