Artikel 41 RL 2019/2034/EU
Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln
(1) Die zuständigen Behörden können von den Wertpapierfirmen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie entsprechend der Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 24 hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen einschließlich der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen liegt, um sicherzustellen, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen keinen Verstoß gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Wertpapierfirma, die Abwicklung und Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden.
(2) Die zuständigen Behörden überprüfen gegebenenfalls bei jeder Wertpapierfirma, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nicht erfüllt, ihre gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Eigenmittelausstattung und teilen die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, soweit relevant, der betreffenden Wertpapierfirma mit, einschließlich möglicherweise erwarteter Korrekturen an der gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Eigenmittelausstattung. In dieser Mitteilung ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Termin für den Abschluss der Korrektur anzugeben.
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