Artikel 45 RL 2019/2034/EU
Pflicht zur Unterrichtung der EBA
(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über
- a)
- ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach Artikel 36,
- b)
- die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den Artikeln 39, 40 und 41.
- c)
- den Umfang der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 18 festgelegten Verwaltungssanktionen.
Die EBA übermittelt die in diesem Absatz genannten Informationen an die ESMA;
(2) Die EBA bewertet in Abstimmung mit der ESMA die Informationen der zuständigen Behörden, um für mehr Kohärenz der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung zu sorgen. Zur Vervollständigung ihrer Bewertung kann die EBA in Abstimmung mit der ESMA von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zusätzliche Informationen anfordern.
Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Zusammenfassung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Informationen.
Die EBA erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über den Grad der Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Kapitels. Soweit erforderlich, führt die EBA vergleichende Analysen ( „Peer reviews” ) gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch. Sie unterrichtet die ESMA über solche vergleichenden Analysen.
Die EBA und die ESMA geben im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, je nach Anwendbarkeit, Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, in denen sie die gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach Absatz 1 sowie für die Bewertung der Behandlung der in Artikel 29 dieser Richtlinie genannten Risiken in einer Weise präzisieren, die der Größe, Struktur und internen Organisation der Wertpapierfirmen sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist.
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