Artikel 57 RL 2019/2034/EU

Veröffentlichungspflichten

(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen alle folgenden Angaben:

a)
den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Empfehlungen, die in ihrem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie verabschiedet wurden,
b)
die Art und Weise, wie die in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden,
c)
die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 36 der vorliegenden Richtlinie verfahren,
d)
aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 in ihrem Mitgliedstaat, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der nach Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie verhängten Verwaltungssanktionen.

(2) Die nach Absatz 1 veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich zwischen der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben b, c und d durch die zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen.

(3) Die Angaben werden in einem gemeinsamen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar sein.

(4) Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Angaben festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5) Die EBA legt der Kommission die in Absatz 4 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 26. Juni 2021 vor.

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