Artikel 1 RL 2019/2121/EU

Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132

Die Richtlinie (EU) 2017/1132 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 erhält der sechste Spiegelstrich folgende Fassung:

grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften;;

2.
In Artikel 18 Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:

aa)
den in den Artikeln 86g, 86n, 86p, 123, 127a, 130, 160g, 160n und 160p bezeichneten Unterlagen und Informationen;;

3.
Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 20, 28a, 28c, 30a und 34;;

b)
der folgende Buchstabe wird eingefügt:

ea)
die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern und zum Zwecke der Offenlegung zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 86g, 86n, 86p, 123, 127a,130, 160g, 160n und 160p;;

c)
In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

Die Kommission erlässt spätestens bis 2. Juli 2021 die Durchführungsrechtsakte gemäß Buchstabe ea.;

4.
Die Überschrift des Titels II erhält folgende Fassung:

„UMWANDLUNG, VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTEN” .

5.
In Titel II wird folgendes Kapitel vor Kapitel I eingefügt:

KAPITEL -I

Artikel 86a Anwendungsbereich

(1) Dieses Kapitel gilt für Umwandlungen von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, in dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Kapitalgesellschaften.

(2) Dieses Kapitel gilt nicht für grenzüberschreitende Umwandlungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Kapitel in keinem der folgenden Fälle auf Gesellschaften angewendet wird:

a)
die Gesellschaft befindet sich in Liquidation und hat mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Gesellschafter begonnen;
b)
die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die Gegenstand von Folgendem sind:

a)
Insolvenzverfahren oder präventiven Restrukturierungsrahmen;
b)
anderen Liquidationsverfahren als denjenigen, die in Absatz 3 Buchstabe a genannt sind, oder
c)
Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 101 der Richtlinie 2014/59/EU.
Artikel 86b Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Gesellschaft” eine Kapitalgesellschaft mit einer in Anhang II genannten Rechtsform, die eine grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt;
2.
„grenzüberschreitende Umwandlung” einen Vorgang, durch den eine Gesellschaft ohne Auflösung, Abwicklung oder Liquidation die Rechtsform, in der sie im Wegzugsmitgliedstaat eingetragen ist, in eine in Anhang II genannte Rechtsform des Zuzugsmitgliedstaats umwandelt und mindestens ihren satzungsmäßigen Sitz unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit in den Zuzugsmitgliedstaat verlegt;
3.
„Wegzugsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem eine Gesellschaft vor einer grenzüberschreitenden Umwandlung eingetragen ist;
4.
„Zuzugsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem eine umgewandelte Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung eingetragen ist;
5.
„umgewandelte Gesellschaft” eine in einem Zuzugsmitgliedstaat infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung errichtete Gesellschaft.
Artikel 86c Verfahren und Formalitäten

Im Einklang mit dem Unionsrecht ist das Recht des Wegzugsmitgliedstaats für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten maßgebend, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Umwandlung im Hinblick auf die Erlangung der Vorabbescheinigung zu erledigen sind, und das Recht des Zuzugsmitgliedstaats für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten, die nach Erhalt der Vorabbescheinigung zu erledigen sind.

Artikel 86d Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung

Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft erstellt einen Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung. Der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Rechtsform und Firma der Gesellschaft im Wegzugsmitgliedstaat und ihren satzungsmäßigen Sitz in jenem Mitgliedstaat;
b)
Rechtsform und Firma, die für die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz in jenem Mitgliedstaat;
c)
soweit einschlägig den Errichtungsakt der Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;
d)
den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die grenzüberschreitende Umwandlung;
e)
die Rechte, welche die umgewandelte Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
f)
etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen;
g)
etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Gesellschaft gewährt werden;
h)
ob die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren im Wegzugsmitgliedstaat irgendwelche Förderungen oder Beihilfen erhalten hat;
i)
die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Artikel 86i;
j)
die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Beschäftigung;
k)
gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäß Artikel 86l die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der umgewandelten Gesellschaft geregelt werden.
Artikel 86e Bericht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans für Gesellschafter und Arbeitnehmer

(1) Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft erstellt einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitnehmer erläutert werden.

In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erläutert.

(2) Der Bericht enthält auch einen Abschnitt für Gesellschafter und einen Abschnitt für Arbeitnehmer.

Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der diese beiden Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die den jeweiligen Abschnitt enthalten.

(3) In dem Abschnitt des Berichts für Gesellschafter wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)
die Barabfindung und die Methode, die benutzt wurde, um die Barabfindung zu ermitteln;
b)
die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Gesellschafter;
c)
die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach Artikel 86i.

(4) Der Abschnitt des Berichts für Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft einvernehmlich darauf verzichtet haben. Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen.

(5) In dem Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)
die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern;
b)
wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft;
c)
wie sich die unter den Buchstaben a und b genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.

(6) Der Bericht oder die Berichte werden den Gesellschaftern und den Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst in jedem Fall in elektronischer Form zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung, falls verfügbar, spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h zugänglich gemacht.

(7) Erhält das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme zu den Informationen gemäß den Absätzen 1 und 5 von den Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst, werden die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und wird diese Stellungnahme dem Bericht als Anlage beigefügt.

(8) Der Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn eine Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan angehören.

(9) Wurde auf den Abschnitt des Berichts für Gesellschafter nach Absatz 3 gemäß Absatz 4 verzichtet und ist der Abschnitt für Arbeitnehmer nach Absatz 5 gemäß Absatz 8 nicht erforderlich, ist ein Bericht nicht erforderlich.

(10) Die Absätze 1 bis 9 dieses Artikels lassen die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren unberührt, die infolge der Umsetzung der Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden.

Artikel 86f Bericht unabhängiger Sachverständiger

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein unabhängiger Sachverständiger den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung prüft und einen Bericht für die Gesellschafter erstellt. Dieser Bericht wird den Gesellschaftern spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h zugänglich gemacht. Als Sachverständige können je nach dem Recht des Mitgliedstaats natürliche Personen oder juristische Personen bestellt werden.

(2) Der Bericht nach Absatz 1 enthält in jedem Fall die Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob die Barabfindung angemessen ist. Bei der Bewertung der Barabfindung berücksichtigt der Sachverständige den etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft vor Ankündigung der geplanten Umwandlung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Umwandlung. In dem Bericht wird mindestens

a)
angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden die vorgeschlagene Barabfindung festgesetzt worden ist,
b)
angegeben, ob die verwendete Methode bzw. die verwendeten Methoden für die Bewertung der Barabfindung angemessen ist/sind, und welcher Wert sich bei diesen Methoden ergibt; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde; und
c)
beschrieben, welche besonderen Bewertungsschwierigkeiten möglicherweise aufgetreten sind.

Der Sachverständige ist befugt, von der Gesellschaft alle Auskünfte zu erhalten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Sachverständigen notwendig sind.

(3) Weder die Prüfung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung durch einen unabhängigen Sachverständigen noch die Erstellung eines Berichts eines unabhängigen Sachverständigen sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft dem zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.

Artikel 86g Offenlegung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft die folgenden Unterlagen spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h offenlegt und im Register des Wegzugsmitgliedstaats öffentlich zugänglich macht:

a)
den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung; und
b)
eine Bekanntmachung, in der den Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmervertretern der Gesellschaft oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst mitgeteilt wird, dass sie der Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zu dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung übermitteln können.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Bericht des unabhängigen Sachverständigen in dem Register offengelegt und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft vertrauliche Informationen von der Offenlegung des Berichts des unabhängigen Sachverständigen ausnehmen kann.

Die nach diesem Absatz offengelegten Unterlagen müssen auch über das System der Registervernetzung zugänglich sein.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Gesellschaft von der Offenlegungspflicht nach Absatz 1 dieses Artikels befreien, wenn diese Gesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 dieses Artikels während eines ununterbrochenen Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem festgelegten Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h beginnt und nicht vor Schließung dieser Versammlung endet, auf ihrer Website der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich macht.

Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung jedoch an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Gewährleistung der Sicherheit der Website und der Echtheit der Unterlagen erforderlich sind, und die zur Erreichung dieser Zwecke angemessen sind.

(3) Macht die Gesellschaft den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Absatz 2 dieses Artikels zugänglich, übermittelt sie dem Register des Wegzugsmitgliedstaats spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h die folgenden Informationen:

a)
Rechtsform und Firma der Gesellschaft und ihren satzungsmäßigen Sitz im Wegzugsmitgliedstaat sowie Rechtsform und Firma, die für die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz in jenem Mitgliedstaat;
b)
Register, in dem die in Artikel 14 genannten Unterlagen für die Gesellschaft hinterlegt worden sind, und ihre Eintragungsnummer in diesem Register;
c)
Verweis auf die Regelungen, die für die Ausübung der Rechte der Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter getroffen wurden; und
d)
Angaben zu der Website, auf der der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung, die Bekanntmachung nach Absatz 1, der Bericht des unabhängigen Sachverständigen und vollständige Informationen zu den Regelungen nach Buchstabe c dieses Absatzes kostenlos online abgerufen werden können.

Das Register des Wegzugsmitgliedstaats macht die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d öffentlich zugänglich.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online erfüllt werden können, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor einer zuständigen Behörde im Wegzugsmitgliedstaat erscheinen.

(5) Zusätzlich zu der Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung oder die Informationen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in ihrem nationalen Amtsblatt oder über eine zentrale elektronische Plattform gemäß Artikel 16 Absatz 3 veröffentlicht werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Register dem nationalen Amtsblatt oder einer zentralen elektronischen Plattform die betreffenden Informationen übermittelt.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterlagen nach Absatz 1 bzw. die Informationen nach Absatz 3 über das System der Registervernetzung der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Gebühren, die der Gesellschaft von den Registern für die Offenlegung nach den Absätzen 1 und 3 und gegebenenfalls für die Veröffentlichung nach Absatz 5 in Rechnung gestellt werden, die Deckung der Kosten für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht übersteigen.

Artikel 86h Zustimmung der Gesellschafterversammlung

(1) Nachdem die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft gegebenenfalls die Berichte nach den Artikeln 86e und 86f, die gemäß Artikel 86e vorgelegten Stellungnahmen der Arbeitnehmer und die gemäß Artikel 86g übermittelten Bemerkungen zur Kenntnis genommen hat, entscheidet sie in Form eines Beschlusses, ob sie dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung zustimmt und ob sie den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung anpasst.

(2) Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft kann sich das Recht vorbehalten, die Umsetzung der grenzüberschreitenden Umwandlung davon abhängig zu machen, dass die Regelungen nach Artikel 86l ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung und zu jeglicher Änderung dieses Plans eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln, aber nicht mehr als 90 % der Stimmen der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Anteile oder des in der Gesellschafterversammlung vertretenen gezeichneten Kapitals erforderlich ist. In jedem Fall darf die Stimmrechtsschwelle nicht höher sein als die im nationalen Recht vorgesehene Stimmrechtsschwelle für die Zustimmung zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen.

(4) Wenn eine Klausel in dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung oder eine etwaige Änderung des Errichtungsakts der sich umwandelnden Gesellschaft dazu führt, dass die wirtschaftlichen Verpflichtungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft oder Dritten zunehmen, können die Mitgliedstaaten unter solchen spezifischen Umständen vorschreiben, dass diese Klausel oder die Änderung des Errichtungsakts der Zustimmung des betreffenden Gesellschafters bedarf, vorausgesetzt, dieser Gesellschafter kann die Rechte nach Artikel 86i nicht ausüben.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu der grenzüberschreitenden Umwandlung nicht allein aus den folgenden Gründen angefochten werden kann:

a)
die Barabfindung nach Artikel 86d Buchstabe i ist nicht angemessen; oder
b)
die im Hinblick auf die Barabfindung gemäß Buchstabe a erteilten Informationen erfüllen nicht die rechtlichen Anforderungen.
Artikel 86i Schutz der Gesellschafter

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die Gesellschafter einer Gesellschaft, die gegen die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung gestimmt haben, berechtigt sind, ihre Anteile unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu veräußern.

Die Mitgliedstaaten können das Recht nach Unterabsatz 1 auch anderen Gesellschaftern der Gesellschaft einräumen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die ausdrückliche Ablehnung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung, die Absicht der Gesellschafter, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, oder beides, spätestens in der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h angemessen dokumentiert wird. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Widerspruch zur Niederschrift bezüglich des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung als ordnungsgemäße Dokumentation einer negativen Stimmabgabe gilt.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Frist fest, innerhalb derer die in Absatz 1 genannten Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft ihre Entscheidung erklären müssen, das Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben. Diese Frist darf einen Monat nach der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft eine elektronische Adresse für den Eingang dieser Erklärung in elektronischer Form zur Verfügung stellt.

(3) Die Mitgliedstaaten legen ferner die Frist für die Zahlung der in dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung festgelegten Barabfindung fest. Diese Frist darf nicht später als zwei Monate nach dem Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung gemäß Artikel 86q ablaufen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, aber der Auffassung sind, dass die von der Gesellschaft angebotene Barabfindung nicht angemessen ist, berechtigt sind, bei der nach nationalem Recht beauftragten zuständigen Behörde oder Stelle eine zusätzliche Barabfindung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten setzen eine Frist für den Antrag auf zusätzliche Barabfindung fest.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die endgültige Entscheidung, durch die eine zusätzliche Barabfindung zuerkannt wird, für alle Gesellschafter gültig ist, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile gemäß Absatz 2 auszuüben.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 das Recht des Wegzugsmitgliedstaats maßgebend ist und dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Rechten im Wegzugsmitgliedstaat liegt.

Artikel 86j Schutz der Gläubiger

(1) Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung entstanden und zum Zeitpunkt dieser Offenlegung noch nicht fällig geworden sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger, die die im Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86d Buchstabe f angebotenen Sicherheiten für nicht zufriedenstellend erachten, innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 86g genannten Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen können, wenn diese Gläubiger glaubhaft darlegen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die grenzüberschreitende Umwandlung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheiten davon abhängen, dass die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86q wirksam wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft eine Erklärung zur Verfügung stellt, die ihre aktuelle finanzielle Lage zu einem Zeitpunkt, der nicht früher als einen Monat vor der Offenlegung dieser Erklärung liegen darf, genau wiedergibt. Inhalt der Erklärung muss sein, dass aus Sicht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Gesellschaft, nach angemessenen Nachforschungen, auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt dieser Erklärung zur Verfügung stehenden Informationen kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Gesellschaft nach Wirksamwerden der Umwandlung nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Erklärung wird zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86g offengelegt.

(3) Die Absätze 1 und 2 lassen die Anwendung der Rechtsvorschriften des Wegzugsmitgliedstaats über die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand unberührt.

(4) Unbeschadet der Zuständigkeitsregeln, die sich aus Unionsrecht oder nationalem Recht oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Gläubiger, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung entstanden sind, innerhalb von zwei Jahren nach dem Wirksamwerden der Umwandlung auch in dem Wegzugsmitgliedstaat ein Verfahren gegen die Gesellschaft einleiten können. Die Möglichkeit, ein solches Verfahren einzuleiten, ist zusätzlich zu anderen Vorschriften über die Wahl des Gerichtsstands, die nach Unionsrecht anwendbar sind.

Artikel 86k Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung in Bezug auf die grenzüberschreitende Umwandlung geachtet und im Einklang mit dem Rechtsrahmen gemäß der Richtlinie 2002/14/EG und — soweit auf gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen anwendbar — der Richtlinie 2009/38/EG des Rates ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung auf die Arbeitnehmer weiterer Gesellschaften als derjenigen anzuwenden, die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/14/EG genannt sind.

(2) Unbeschadet des Artikels 86e Absatz 7 und des Artikels 86g Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung mindestens vor einer Entscheidung über den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung oder den Bericht nach Artikel 86e, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, in einer Weise geachtet werden, dass den Arbeitnehmern vor der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h eine begründete Antwort gegeben wird.

(3) Unbeschadet etwaiger geltender Vorschriften oder Gepflogenheiten, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, bestimmen die Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 4 der Richtlinie 2002/14/EG im Einzelnen, wie das Recht auf Unterrichtung und Anhörung wahrgenommen wird.

Artikel 86l Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 findet auf die umgewandelte Gesellschaft die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung Anwendung, die gegebenenfalls im Zuzugsmitgliedstaat gilt.

(2) Die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die gegebenenfalls im Zuzugsmitgliedstaat gilt, findet jedoch keine Anwendung, wenn die Gesellschaft in den sechs Monaten vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die vier Fünfteln des im Recht des Wegzugsmitgliedstaats festgelegten Schwellenwerts entspricht, der die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG auslöst, oder wenn das Recht des Zuzugsmitgliedstaats

a)
nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in der Gesellschaft vor der grenzüberschreitenden Umwandlung bestand, wobei dieser Umfang als der Anteil der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder ihrer Ausschüsse oder des Leitungsgremiums ausgedrückt wird, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaft zuständig ist, wenn eine Arbeitnehmermitbestimmung besteht, oder
b)
für Arbeitnehmer in Betrieben der umgewandelten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern im Zuzugsmitgliedstaat gewährt werden.

(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen regeln die Mitgliedstaaten die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der umgewandelten Gesellschaft sowie ihre Mitwirkung an der Festlegung dieser Rechte vorbehaltlich der Absätze 4 bis 7 des vorliegenden Artikels entsprechend den Grundsätzen und Modalitäten des Artikels 12 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und den nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG:

a)
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 3, die ersten beiden Sätze von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 3 Absätze 5 und 7;
b)
Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, g und h und Artikel 4 Absätze 3 und 4;
c)
Artikel 5;
d)
Artikel 6;
e)
Artikel 7 Absatz 1 mit Ausnahme des zweiten Spiegelstriches in Buchstabe b;
f)
Artikel 8, 10, 11 und 12; und
g)
Teil 3 Buchstabe a des Anhangs.

(4) Bei der Festlegung der in Absatz 3 genannten Grundsätze und Modalitäten verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)
Sie gestatten dem besonderen Verhandlungsgremium, mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder zu beschließen, dass keine Verhandlungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden und die Mitbestimmungsregelung angewendet wird, die im Zuzugsmitgliedstaat gilt.
b)
Sie können in dem Fall, dass nach vorherigen Verhandlungen die Auffangregelung für die Mitbestimmung gilt, und ungeachtet dieser Regelung beschließen, den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan der umgewandelten Gesellschaft zu begrenzen. Bestand jedoch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft zu mindestens einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern, so darf die Begrenzung in keinem Fall dazu führen, dass die Arbeitnehmervertretung im Verwaltungsorgan weniger als ein Drittel beträgt.
c)
Sie stellen sicher, dass die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die vor der grenzüberschreitenden Umwandlung galt, bis zum Geltungsbeginn einer danach vereinbarten Regelung beziehungsweise in Ermangelung einer vereinbarten Regelung bis zur Anwendung der Auffangregelung nach Teil 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 2001/86/EG weitergilt.

(5) Die Ausweitung von Mitbestimmungsrechten auf in anderen Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer der umgewandelten Gesellschaft nach Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausweitung beschließen, nicht dazu, diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen, bei deren Überschreitung Mitbestimmungsrechte nach nationalem Recht entstehen.

(6) Unterliegt die umgewandelte Gesellschaft einem System der Arbeitnehmermitbestimmung gemäß der Regelung nach Absatz 2, ist sie verpflichtet, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht.

(7) Gilt für die umgewandelte Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so ist sie verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Falle nachfolgender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen — unabhängig davon, ob es sich um grenzüberschreitende oder innerstaatliche Vorhaben handelt — während vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung durch entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 6 geschützt werden.

(8) Die Gesellschaft teilt ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis der Verhandlungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit.

Artikel 86m Vorabbescheinigung

(1) Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde oder sonstige Behörden, die dafür zuständig ist/sind, die Rechtmäßigkeit von grenzüberschreitenden Umwandlungen für diejenigen Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Wegzugsmitgliedstaats maßgebend ist, zu prüfen und eine Vorabbescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten im Wegzugsmitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind (im Folgenden „zuständige Behörde” ).

Diese Erledigung von Verfahren und Formalitäten kann die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand oder die Erfüllung besonderer sektoraler Anforderungen umfassen, einschließlich der Sicherung von Pflichten, die sich aus laufenden Verfahren ergeben.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft ihrem Antrag auf Erteilung einer Vorabbescheinigung Folgendes beifügt:

a)
den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung;
b)
den Bericht und gegebenenfalls die als Anlage beigefügte Stellungnahme nach Artikel 86e sowie den Bericht nach Artikel 86f, sofern sie verfügbar sind;
c)
etwaige gemäß Artikel 86g Absatz 1 übermittelte Bemerkungen; und
d)
Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass dem Antrag der Gesellschaft auf Erteilung einer Vorabbescheinigung zusätzliche Informationen beigefügt werden, wie insbesondere

a)
die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung;
b)
das Bestehen von Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geographischen Standorte;
c)
Informationen zur Befriedigung von Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand durch die Gesellschaft.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die zuständigen Behörden solche Informationen, wenn sie nicht von der Gesellschaft erteilt werden, von anderen einschlägigen Behörden anfordern.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel II vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der zuständigen Behörde erscheinen.

(5) In Bezug auf die Einhaltung der Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung in Artikel 86l prüft die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaates, ob der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung Angaben zu den Verfahren, nach denen die einschlägigen Regelungen getroffen werden, sowie zu den Optionen für diese Regelungen enthält.

(6) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 prüft die zuständige Behörde Folgendes:

a)
alle Unterlagen und Informationen, die der zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden;
b)
gegebenenfalls die Angabe der Gesellschaft, dass das Verfahren nach Artikel 86l Absätze 3 und 4 begonnen hat.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Unterlagen und Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft zu der grenzüberschreitenden Umwandlung vorgenommen wird. Diese Prüfung muss, je nach Fall, zu folgendem Ergebnis führen:

a)
Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und dass alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung aus.
b)
Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung nicht alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt oder dass nicht alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung nicht aus und teilt der Gesellschaft die Gründe für ihre Entscheidung mit; in diesem Fall kann die zuständige Behörde der Gesellschaft die Gelegenheit einräumen, innerhalb einer angemessenen Frist die entsprechenden Bedingungen zu erfüllen oder die Verfahren und Formalitäten zu erledigen.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde keine Vorabbescheinigung ausstellt, wenn im Einklang mit dem nationalen Recht festgestellt wird, dass eine grenzüberschreitende Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll.

(9) Hat die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ernste Bedenken, dass die grenzüberschreitende Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll, so berücksichtigt sie relevante Tatsachen und Umstände, wie etwa — sofern relevant und nicht isoliert betrachtet — Anhaltspunkte, die die zuständige Behörde im Verlaufe der Prüfung nach Absatz 1, auch über eine Konsultation der einschlägigen Behörden, bemerkt hat. Die Prüfung für die Zwecke dieses Absatzes wird von Fall zu Fall über ein Verfahren vorgenommen, das dem nationalen Recht unterliegt.

(10) Ist es für die Zwecke der Prüfung nach den Absätzen 8 und 9 notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen oder zusätzliche Untersuchungstätigkeiten durchzuführen, so kann der in Absatz 7 vorgesehene Zeitraum von drei Monaten um höchstens drei Monate verlängert werden.

(11) Ist es wegen der Komplexität des grenzüberschreitenden Verfahrens nicht möglich, die Prüfung innerhalb der in den Absätzen 7 und 10 vorgesehenen Fristen vorzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller über die Gründe für eine etwaige Verzögerung vor Ablauf dieser Fristen unterrichtet wird.

(12) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde andere relevante Behörden mit Zuständigkeiten in den verschiedenen, von der grenzüberschreitenden Umwandlung betroffenen Bereichen, einschließlich derjenigen des Zuzugsmitgliedstaats, konsultieren kann und von diesen Behörden sowie von der Gesellschaft Informationen und Unterlagen erhalten kann, die notwendig sind, um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung innerhalb des im nationalen Recht festgelegten Verfahrensrahmens zu prüfen. Für die Zwecke der Prüfung kann sich die zuständige Behörde eines unabhängigen Sachverständigen bedienen.

Artikel 86n Übermittlung der Vorabbescheinigung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 86o Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung übermittelt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.

(2) Der Zugang zu der Vorabbescheinigung ist für die in Artikel 86o Absatz 1 genannten Behörden und die Register kostenlos.

Artikel 86o Prüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung durch den Zuzugsmitgliedstaat

(1) Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde, die dafür zuständig ist, die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung für die Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Zuzugsmitgliedstaats maßgebend ist, zu prüfen und die grenzüberschreitende Umwandlung zu genehmigen.

Diese Behörde stellt insbesondere sicher, dass die umgewandelte Gesellschaft den Bestimmungen des nationalen Rechts über die Gründung und Eintragung von Gesellschaften entspricht und dass gegebenenfalls Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach Artikel 86l getroffen wurden.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt die Gesellschaft der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörde den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung vor, dem die Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h zugestimmt hat.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder von der Gesellschaft für die Zwecke von Absatz 1 gestellte Antrag einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der Behörde nach Absatz 1 erscheinen.

(4) Die Behörde nach Absatz 1 genehmigt die grenzüberschreitende Umwandlung, sobald sie festgestellt hat, dass alle einschlägigen Voraussetzungen ordnungsgemäß erfüllt und alle Formalitäten im Zuzugsmitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind.

(5) Die Vorabbescheinigung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der geltenden der Umwandlung vorangehenden Verfahren und Formalitäten im Wegzugsmitgliedstaat anerkannt, ohne die die grenzüberschreitende Umwandlung nicht genehmigt werden kann.

Artikel 86p Eintragung

(1) Für die Regelungen nach Artikel 16 zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Umwandlung in ihren Registern ist das Recht des Wegzugs- beziehungsweise des Zuzugsmitgliedstaats in Bezug auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet maßgebend.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihre Register mindestens die folgenden Informationen eingetragen werden:

a)
im Register des Zuzugsmitgliedstaats die Tatsache, dass die Eintragung der umgewandelten Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung erfolgte;
b)
im Register des Zuzugsmitgliedstaats der Tag der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft;
c)
im Register des Wegzugsmitgliedstaats die Tatsache, dass die Löschung der Gesellschaft aus dem Register infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung erfolgte;
d)
im Register des Wegzugsmitgliedstaats der Tag der Löschung der Gesellschaft aus dem Register;
e)
in den Registern des Wegzugsmitgliedstaats bzw. des Zuzugsmitgliedstaats die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform der Gesellschaft und die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft.

Die Register machen die Informationen gemäß Unterabsatz 1 über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register im Zuzugsmitgliedstaat dem Register im Wegzugsmitgliedstaat über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam geworden ist. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die Eintragung der Gesellschaft unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung aus dem Register gelöscht wird.

Artikel 86q Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung

Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Zuzugsmitgliedstaats. Die Umwandlung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Prüfung nach Artikel 86m und 86o abgeschlossen ist.

Artikel 86r Wirkungen einer grenzüberschreitenden Umwandlung

Eine grenzüberschreitende Umwandlung hat ab dem in Artikel 86q genannten Tag folgende Wirkungen:

a)
Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, verbleibt bei der umgewandelten Gesellschaft.
b)
Die Gesellschafter der Gesellschaft bleiben Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach Artikel 86i Absatz 1 veräußert.
c)
Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen verbleiben bei der umgewandelten Gesellschaft.
Artikel 86s Unabhängige Sachverständige

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen mindestens die zivilrechtliche Haftung des unabhängigen Sachverständigen geregelt ist, der den Bericht nach Artikel 86f zu erstellen hat.

(2) Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften, um sicherzustellen, dass

a)
der Sachverständige oder die juristische Person, in deren Namen der Sachverständige handelt, von der Gesellschaft, die eine Vorabbescheinigung beantragt, unabhängig ist und dass kein Interessenkonflikt mit dieser Gesellschaft besteht, und
b)
die Stellungnahme des Sachverständigen unparteiisch und objektiv ist und abgegeben wird, um die zuständige Behörde im Einklang mit den Anforderungen der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit gemäß dem Recht und den beruflichen Standards, denen der Sachverständige unterliegt, zu unterstützen.
Artikel 86t Gültigkeit

Eine grenzüberschreitende Umwandlung, die im Einklang mit den Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinie wirksam geworden ist, kann nicht für nichtig erklärt werden.

Absatz 1 berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten, unter anderem im Hinblick auf das Strafrecht, die Verhinderung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, das Sozialrecht, die Besteuerung und die Strafverfolgung, gemäß nationalem Recht nach dem Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Umwandlung Maßnahmen und Sanktionen zu verhängen.

6.
Artikel 119 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Am Ende von Buchstabe c wird „oder” angefügt.
b)
Es wird folgender Buchstabe angefügt:

d)
eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft — „übernehmende Gesellschaft” — übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben.

7.
Artikel 120 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Kapitel in keinem der folgenden Fälle auf Gesellschaften angewendet wird:

a)
die Gesellschaft befindet sich in Liquidation und hat mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Gesellschafter begonnen;
b)
die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die Gegenstand von Folgendem sind:

a)
Insolvenzverfahren oder präventiven Restrukturierungsrahmen;
b)
anderen Liquidationsverfahren als denjenigen, die in Absatz 4 Buchstabe a genannt sind, oder
c)
Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 101 der Richtlinie 2014/59/EU.

8.
Artikel 121 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Buchstabe a gestrichen.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zu den in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Vorschriften und Formalitäten zählen insbesondere Bestimmungen über das die Verschmelzung betreffende Beschlussfassungsverfahren und über den Schutz der Arbeitnehmer, soweit andere als die in Artikel 133 geregelten Rechte betroffen sind.

9.
Artikel 122 wird wie folgt geändert:

a)
Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a)
Rechtsform und Firma jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften und ihre satzungsmäßigen Sitze sowie Rechtsform und Firma, die für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz;
b)
das Umtauschverhältnis der Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen;;

b)
Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung:

h)
etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt werden;
i)
soweit einschlägig den Errichtungsakt der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;;

c)
Es werden die folgenden Buchstaben angefügt:

m)
die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Artikel 126a;
n)
etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen..

10.
Die Artikel 123 und 124 erhalten folgende Fassung:

Artikel 123 Offenlegung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft die folgenden Unterlagen spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 offenlegt und in den Registern der Mitgliedstaaten jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften öffentlich zugänglich macht:

a)
den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung; und
b)
eine Bekanntmachung, in der den Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmervertretern der sich verschmelzenden Gesellschaft oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst mitgeteilt wird, dass sie ihrer jeweiligen Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zu dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung übermitteln können.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Bericht des unabhängigen Sachverständigen in dem Register offengelegt und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft vertrauliche Informationen von der Offenlegung des Berichts des unabhängigen Sachverständigen ausnehmen kann.

Die nach diesem Absatz offengelegten Unterlagen müssen auch über das System der Registervernetzung zugänglich sein.

(2) Die Mitgliedstaaten können die sich verschmelzenden Gesellschaften von der Offenlegungspflicht nach Absatz 1 dieses Artikels befreien, wenn diese Gesellschaften die Unterlagen nach Absatz 1 dieses Artikels während eines ununterbrochenen Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem festgelegten Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 beginnt und nicht vor Schließung dieser Versammlung endet, auf ihren Websites der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich machen.

Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung jedoch an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Gewährleistung der Sicherheit der Website und der Echtheit der Unterlagen erforderlich sind, und die zur Erreichung dieser Zwecke angemessen sind.

(3) Machen die sich verschmelzenden Gesellschaften den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Absatz 2 dieses Artikels zugänglich, übermitteln sie ihrem jeweiligen Register spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 die folgenden Informationen:

a)
Rechtsform und Firma jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie ihre satzungsmäßigen Sitze sowie Rechtsform und Firma, die für etwaige neu gegründete Gesellschaften vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz;
b)
Register, in dem die in Artikel 14 genannten Unterlagen für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, und Nummer der Eintragung der jeweiligen Gesellschaft in diesem Register;
c)
für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften Verweis auf die Regelungen, die für die Ausübung der Rechte der Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter getroffen wurden; und
d)
Angaben zu der Website, auf der der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung, die Bekanntmachung nach Absatz 1, der Bericht des unabhängigen Sachverständigen und vollständige Informationen zu den Regelungen nach Buchstabe c dieses Absatzes kostenlos online abgerufen werden können.

Das Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften macht die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d öffentlich zugänglich.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online erfüllt werden können, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor einer zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften erscheinen.

(5) Ist nach Artikel 126 Absatz 3 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft zu der Verschmelzung nicht erforderlich, so muss die Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung der anderen sich verschmelzenden Gesellschaft oder Gesellschaften erfolgen.

(6) Zusätzlich zu der Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung oder die Informationen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in ihrem nationalen Amtsblatt oder über eine zentrale elektronische Plattform gemäß Artikel 16 Absatz 3 veröffentlicht werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Register dem nationalen Amtsblatt oder einer zentralen elektronischen Plattform die betreffenden Informationen übermittelt.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterlagen nach Absatz 1 bzw. die Informationen nach Absatz 3 über das System der Registervernetzung der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Gebühren, die der Gesellschaft von den Registern für die Offenlegung nach den Absätzen 1 und 3 und gegebenenfalls für die Veröffentlichung nach Absatz 6 in Rechnung gestellt werden, die Deckung der Kosten für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht übersteigen.

Artikel 124 Bericht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans für Gesellschafter und Arbeitnehmer

(1) Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellt einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer erläutert werden.

In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erläutert.

(2) Der Bericht enthält auch einen Abschnitt für Gesellschafter und einen Abschnitt für Arbeitnehmer.

Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der diese beiden Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die den jeweiligen Abschnitt enthalten.

(3) In dem Abschnitt des Berichts für Gesellschafter wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)
die Barabfindung und die Methode, die benutzt wurde, um die Barabfindung zu ermitteln;
b)
das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden, die benutzt wurde/wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln;
c)
die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Gesellschafter;
d)
die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach Artikel 126a.

(4) Der Abschnitt des Berichts für Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft einvernehmlich darauf verzichtet haben. Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen.

(5) In dem Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)
die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern;
b)
wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft;
c)
wie sich die unter den Buchstaben a und b genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.

(6) Der Bericht oder die Berichte werden den Gesellschaftern und den Arbeitnehmervertretern jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst in jedem Fall in elektronischer Form zusammen mit dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung, falls verfügbar, spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 zugänglich gemacht.

Ist jedoch nach Artikel 126 Absatz 3 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft zu der Verschmelzung nicht erforderlich, so muss der Bericht spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung der anderen sich verschmelzenden Gesellschaft oder Gesellschaften zugänglich gemacht werden.

(7) Erhält das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der sich verschmelzenden Gesellschaft nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme zu den Informationen gemäß den Absätzen 1 und 5 von den Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst, werden die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und wird diese Stellungnahme dem Bericht als Anlage beigefügt.

(8) Der Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn eine sich verschmelzende Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan angehören.

(9) Wurde auf den Abschnitt des Berichts für Gesellschafter nach Absatz 3 gemäß Absatz 4 verzichtet und ist der Abschnitt für Arbeitnehmer nach Absatz 5 gemäß Absatz 8 nicht erforderlich, ist ein Bericht nicht erforderlich.

(10) Die Absätze 1 bis 9 dieses Artikels lassen die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren unberührt, die infolge der Umsetzung der Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden.

11.
Artikel 125 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist jedoch nach Artikel 126 Absatz 3 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft zu der Verschmelzung nicht erforderlich, so muss der Bericht spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung der anderen sich verschmelzenden Gesellschaft oder Gesellschaften zugänglich gemacht werden.”

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Bericht nach Absatz 1 enthält in jedem Fall die Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile angemessen sind. Bei der Bewertung der Barabfindung berücksichtigt der Sachverständige den etwaigen Marktpreis, den die Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften vor Ankündigung der geplanten Verschmelzung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaften ohne die Auswirkungen der geplanten Verschmelzung. In dem Bericht wird mindestens

a)
angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden die vorgeschlagene Barabfindung festgesetzt worden ist,
b)
angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile bestimmt worden ist;
c)
angegeben, ob die verwendete Methode bzw. die verwendeten Methoden für die Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses der Gesellschaftsanteile angemessen ist/sind und welcher Wert sich bei diesen Methoden ergibt; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde, und in dem Fall, dass unterschiedliche Methoden in den sich verschmelzenden Gesellschaften verwendet werden, ist auch anzugeben, ob die Verwendung unterschiedlicher Methoden gerechtfertigt war; und
d)
beschrieben, welche besonderen Bewertungsschwierigkeiten möglicherweise aufgetreten sind.

Der Sachverständige ist befugt, von den sich verschmelzenden Gesellschaften alle Auskünfte zu erhalten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Sachverständigen notwendig sind.

c)
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.”

12.
Artikel 126 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Nachdem die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften gegebenenfalls die Berichte nach den Artikeln 124 und 125, die gemäß Artikel 124 vorgelegten Stellungnahmen der Arbeitnehmer und die gemäß Artikel 123 übermittelten Bemerkungen zur Kenntnis genommen hat, entscheidet sie in Form eines Beschlusses, ob sie dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung zustimmt und ob sie den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung anpasst.

b)
Es wird folgender Absatz angefügt:

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht allein aus den folgenden Gründen angefochten werden kann:

a)
das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nach Artikel 122 Buchstabe b ist nicht angemessen;
b)
die Barabfindung nach Artikel 122 Buchstabe m ist nicht angemessen; oder
c)
die im Hinblick auf das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile gemäß Buchstabe a oder die Barabfindung gemäß Buchstabe b erteilten Informationen erfüllen nicht die rechtlichen Anforderungen.

13.
Es werden die folgenden Artikel eingefügt:

Artikel 126a Schutz der Gesellschafter

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften, die gegen die Zustimmung zu dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung gestimmt haben, berechtigt sind, ihre Anteile unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu veräußern, sofern sie infolge der Verschmelzung Anteile an der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft erwerben würden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats ihrer entsprechenden sich verschmelzenden Gesellschaft unterliegen würde.

Die Mitgliedstaaten können das Recht nach Unterabsatz 1 auch anderen Gesellschaftern der sich verschmelzenden Gesellschaften einräumen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die ausdrückliche Ablehnung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung, die Absicht der Gesellschafter, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, oder beides, spätestens in der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 angemessen dokumentiert wird. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Widerspruch zur Niederschrift bezüglich des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung als ordnungsgemäße Dokumentation einer negativen Stimmabgabe gilt.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Frist fest, innerhalb derer die in Absatz 1 genannten Gesellschafter gegenüber der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft ihre Entscheidung erklären müssen, das Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben. Diese Frist darf einen Monat nach der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sich verschmelzenden Gesellschaften eine elektronische Adresse für den Eingang dieser Erklärung in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen ferner die Frist für die Zahlung der in dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung festgelegten Barabfindung fest. Diese Frist darf nicht später als zwei Monate nach dem Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 129 ablaufen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, aber der Auffassung sind, dass die von der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft angebotene Barabfindung nicht angemessen ist, berechtigt sind, bei der nach nationalem Recht beauftragten zuständigen Behörde oder Stelle eine zusätzliche Barabfindung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten setzen eine Frist für den Antrag auf zusätzliche Barabfindung fest.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die endgültige Entscheidung, durch die eine zusätzliche Barabfindung zuerkannt wird, für alle Gesellschafter der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft gültig ist, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile gemäß Absatz 2 auszuüben.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 das Recht des Mitgliedstaats maßgebend ist, dem eine sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, und dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Rechten in diesem Mitgliedstaat liegt.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften, die über kein Recht zur Veräußerung ihrer Anteile verfügten oder dieses nicht ausgeübt haben, aber der Auffassung sind, dass das im gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung festgelegte Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nicht angemessen ist, berechtigt sind, dieses Umtauschverhältnis anzufechten und eine bare Zuzahlung zu verlangen. Die diesbezüglichen Verfahren werden vor der zuständigen Behörde oder Stelle, die gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, dem die jeweilige sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, beauftragt ist, innerhalb der in diesem nationalen Recht festgesetzten Frist eingeleitet und stehen der Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht entgegen. Die Entscheidung ist für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft bindend.

Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass das in dieser Entscheidung festgelegte Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile für etwaige Gesellschafter der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft gültig ist, die über kein Recht zur Veräußerung ihrer Anteile verfügten oder dieses nicht ausgeübt haben.

(7) Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft anstelle einer baren Zuzahlung Anteile oder eine andere Abfindung bereitstellen kann.

Artikel 126b Schutz der Gläubiger

(1) Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung entstanden und zum Zeitpunkt dieser Offenlegung noch nicht fällig geworden sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger, die die im gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Artikel 122 Buchstabe n angebotenen Sicherheiten für nicht zufriedenstellend erachten, innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 123 genannten Offenlegung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen können, wenn diese Gläubiger glaubhaft darlegen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die grenzüberschreitende Verschmelzung gefährdet ist und sie von den sich verschmelzenden Gesellschaften keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheiten davon abhängen, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Artikel 129 wirksam wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verwaltungs- oder Leitungsorgan jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften eine Erklärung zur Verfügung stellt, die ihre aktuelle finanzielle Lage zu einem Zeitpunkt, der nicht früher als einen Monat vor der Offenlegung dieser Erklärung liegen darf, genau wiedergibt. Inhalt der Erklärung muss sein, dass aus Sicht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der sich verschmelzenden Gesellschaften, nach angemessenen Nachforschungen, auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt dieser Erklärung zur Verfügung stehenden Informationen kein Grund zu der Annahme besteht, dass die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Erklärung wird zusammen mit dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Artikel 123 offengelegt.

(3) Die Absätze 1 und 2 lassen die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften über die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand unberührt.

Artikel 126c Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung in Bezug auf die grenzüberschreitende Verschmelzung geachtet und im Einklang mit dem Rechtsrahmen gemäß der Richtlinie 2002/14/EG, der Richtlinie 2001/23/EG, in der die grenzüberschreitende Verschmelzung als Übergang eines Unternehmens im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG angesehen wird, und – soweit auf gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen anwendbar – der Richtlinie 2009/38/EG ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung auf die Arbeitnehmer weiterer Gesellschaften als derjenigen anzuwenden, die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/14/EG genannt sind.

(2) Unbeschadet des Artikels 123 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikel 124 Absatz 7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung mindestens vor einer Entscheidung über den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung oder den Bericht nach Artikel 124, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, in einer Weise geachtet werden, dass den Arbeitnehmern vor der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 eine begründete Antwort gegeben wird.

(3) Unbeschadet etwaiger geltender Vorschriften oder Gepflogenheiten, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, bestimmen die Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 4 der Richtlinie 2002/14/EG im Einzelnen, wie das Recht auf Unterrichtung und Anhörung wahrgenommen wird.

14.
Artikel 127 erhält folgende Fassung:

Artikel 127 Vorabbescheinigung

(1) Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde oder sonstige Behörden, die dafür zuständig ist/sind, die Rechtmäßigkeit von grenzüberschreitenden Verschmelzungen für diejenigen Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaft maßgebend ist, zu prüfen und eine Vorabbescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten im Mitgliedstaat der sich verschmelzenden Gesellschaft ordnungsgemäß erledigt sind (im Folgenden „zuständige Behörde” ).

Diese Erledigung von Verfahren und Formalitäten kann die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand oder die Erfüllung besonderer sektoraler Anforderungen umfassen, einschließlich der Sicherung von Pflichten, die sich aus laufenden Verfahren ergeben.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sich verschmelzende Gesellschaft ihrem Antrag auf Erteilung einer Vorabbescheinigung Folgendes beifügt:

a)
den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung;
b)
den Bericht und gegebenenfalls die als Anlage beigefügte Stellungnahme nach Artikel 124 sowie den Bericht nach Artikel 125, sofern sie verfügbar sind;
c)
etwaige gemäß Artikel 123 Absatz 1 übermittelte Bemerkungen; und
d)
Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass dem Antrag der sich verschmelzenden Gesellschaft auf Erteilung einer Vorabbescheinigung zusätzliche Informationen beigefügt werden, wie insbesondere

a)
die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung;
b)
das Bestehen von Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geographischen Standorte;
c)
Informationen zur Befriedigung von Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand durch die sich verschmelzende Gesellschaft.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die zuständigen Behörden solche Informationen, wenn sie nicht von der sich verschmelzenden Gesellschaft erteilt werden, von anderen einschlägigen Behörden anfordern.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der zuständigen Behörde erscheinen.

(5) In Bezug auf die Einhaltung der Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung in Artikel 133 prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaft, ob der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung Angaben zu den Verfahren, nach denen die einschlägigen Regelungen getroffen werden, und zu den Optionen für diese Regelungen enthält.

(6) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 prüft die zuständige Behörde Folgendes:

a)
alle Unterlagen und Informationen, die der zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden;
b)
gegebenenfalls die Angabe der sich verschmelzenden Gesellschaften, dass das Verfahren nach Artikel 133 Absätze 3 und 4 begonnen hat.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Unterlagen und Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der sich verschmelzenden Gesellschaft zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung vorgenommen wird. Diese Prüfung muss, je nach Fall, zu folgendem Ergebnis führen:

a)
Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und dass alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung aus.
b)
Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt oder dass nicht alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung nicht aus und teilt der Gesellschaft die Gründe für ihre Entscheidung mit; in diesem Fall kann die zuständige Behörde der Gesellschaft die Gelegenheit einräumen, innerhalb einer angemessenen Frist die entsprechenden Bedingungen zu erfüllen oder die Verfahren und Formalitäten zu erledigen.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde keine Vorabbescheinigung ausstellt, wenn im Einklang mit dem nationalen Recht festgestellt wird, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll.

(9) Hat die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ernste Bedenken, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll, so berücksichtigt sie relevante Tatsachen und Umstände, wie etwa — sofern relevant und nicht isoliert betrachtet — Anhaltspunkte, die die zuständige Behörde im Verlaufe der Prüfung nach Absatz 1, auch über eine Konsultation der einschlägigen Behörden, bemerkt hat. Die Prüfung für die Zwecke dieses Absatzes wird von Fall zu Fall über ein Verfahren vorgenommen, das dem nationalen Recht unterliegt.

(10) Ist es für die Zwecke der Prüfung nach den Absätzen 8 und 9 notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen oder zusätzliche Untersuchungstätigkeiten durchzuführen, so kann der in Absatz 7 vorgesehene Zeitraum von drei Monaten um höchstens drei Monate verlängert werden.

(11) Ist es wegen der Komplexität des grenzüberschreitenden Verfahrens nicht möglich, die Prüfung innerhalb der in den Absätzen 7 und 10 vorgesehenen Fristen vorzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller über die Gründe für eine etwaige Verzögerung vor Ablauf dieser Fristen unterrichtet wird.

(12) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde andere relevante Behörden mit Zuständigkeiten in den verschiedenen, von der grenzüberschreitenden Verschmelzung betroffenen Bereichen, einschließlich derjenigen des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, konsultieren kann und von diesen Behörden sowie von der sich verschmelzenden Gesellschaft Informationen und Unterlagen erhalten kann, die notwendig sind, um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung innerhalb des im nationalen Recht festgelegten Verfahrensrahmens zu prüfen. Für die Zwecke der Prüfung kann sich die zuständige Behörde eines unabhängigen Sachverständigen bedienen.

15.
Es wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 127a Übermittlung der Vorabbescheinigung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 128 Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung übermittelt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.

(2) Der Zugang zu der Vorabbescheinigung ist für die in Artikel 128 Absatz 1 genannten Behörden und die Register kostenlos.

16.
Artikel 128 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt jede der sich verschmelzenden Gesellschaften der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörde den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung vor, dem die Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 zugestimmt hat, oder, wenn die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß Artikel 132 Absatz 3 nicht erforderlich ist, den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung, dem jede sich verschmelzende Gesellschaft im Einklang mit dem nationalen Recht zugestimmt hat.

b)
Es werden die folgenden Absätze angefügt:

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder von einer der sich verschmelzenden Gesellschaften für die Zwecke von Absatz 1 gestellte Antrag einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der Behörde nach Absatz 1 erscheinen.

(4) Die Behörde nach Absatz 1 genehmigt die grenzüberschreitende Verschmelzung, sobald sie festgestellt hat, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Vorabbescheinigung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der geltenden der Verschmelzung vorangehenden Verfahren und Formalitäten in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt, ohne die die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht genehmigt werden kann.

17.
Artikel 130 erhält folgende Fassung:

Artikel 130 Eintragung

(1) Für die Regelungen nach Artikel 16 zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Verschmelzung in ihren Registern ist das Recht der Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft in Bezug auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet maßgebend.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihre Register mindestens die folgenden Informationen eingetragen werden:

a)
im Register des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft die Tatsache, dass die Eintragung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung erfolgte;
b)
im Register des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft der Tag der Eintragung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft;
c)
im Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften die Tatsache, dass die Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung erfolgte;
d)
im Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften der Tag der Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register;
e)
in den Registern des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften bzw. des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft.

Die Register machen die Informationen gemäß Unterabsatz 1 über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register im Mitgliedstaat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft dem Register im jeweiligen Mitgliedstaat jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die Eintragung der sich verschmelzenden Gesellschaft unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung aus dem Register gelöscht wird.

18.
Artikel 131 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Eine gemäß Artikel 119 Nummer 2 Buchstaben a, c und d vollzogene grenzüberschreitende Verschmelzung hat ab dem in Artikel 129 genannten Tag folgende Wirkungen:

a)
Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht auf die übernehmende Gesellschaft über.
b)
Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach Artikel 126a Absatz 1 veräußert.
c)
Die übertragende Gesellschaft erlischt.

b)
In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a)
Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der sich verschmelzenden Gesellschaften, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht auf die neue Gesellschaft über.
b)
Die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften werden Gesellschafter der neuen Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach Artikel 126a Absatz 1 veräußert.

19.
Artikel 132 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Nimmt eine Gesellschaft, die alle in den Gesellschafterversammlungen der übertragenden Gesellschaften Stimmrecht gewährenden Anteile und sonstigen Wertpapiere besitzt, oder eine Person, die unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft und an der übertragenden Gesellschaft oder den übertragenden Gesellschaften besitzt, eine grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme vor und teilt die übernehmende Gesellschaft im Rahmen der Verschmelzung keine Anteile zu, so

finden Artikel 122 Buchstaben b, c, e und m, Artikel 125 und Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b keine Anwendung;

finden Artikel 124 und Artikel 126 Absatz 1 keine Anwendung auf die übertragenden Gesellschaften.

b)
Es wird folgender Absatz angefügt:

(3) Sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aller sich verschmelzenden Gesellschaften die Befreiung von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 Absatz 3 und nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor, so müssen der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung beziehungsweise die Informationen nach Artikel 123 Absätze 1 bis 3 und die Berichte nach den Artikeln 124 und 125 spätestens einen Monat vor dem Tag zugänglich gemacht werden, an dem die Gesellschaft im Einklang mit nationalem Recht den Beschluss über die Verschmelzung fasst.

20.
Artikel 133 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:

(2) Die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, findet jedoch keine Anwendung, wenn mindestens eine der sich verschmelzenden Gesellschaften in den sechs Monaten vor der Offenlegung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die vier Fünfteln des Schwellenwerts entspricht, der im Recht des Mitgliedstaats, dessen Rechtsordnung die sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, festgelegt ist und der die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG auslöst, oder wenn das für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebende nationale Recht.

b)
In Absatz 4 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

a)
Gilt für mindestens eine der sich verschmelzenden Gesellschaften ein System der Arbeitnehmermitbestimmung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG, gestatten sie den betreffenden Organen der sich verschmelzenden Gesellschaften, sich dafür zu entscheiden, die Auffangregelung für die Mitbestimmung nach Teil 3 Buchstabe b des Anhangs der genannten Richtlinie, die durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll, festgelegt ist, ohne jede vorhergehende Verhandlung unmittelbar anzuwenden und diese Regelung ab dem Zeitpunkt der Eintragung einzuhalten.

c)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Gilt für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Falle nachfolgender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen — unabhängig davon, ob es sich um grenzüberschreitende oder innerstaatliche Vorhaben handelt — während vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 6 geschützt werden.

d)
Es wird folgender Absatz angefügt:

(8) Eine Gesellschaft teilt ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern mit, ob sie die Auffangregelung für die Mitbestimmung nach Absatz 3 Buchstabe h anwenden oder Verhandlungen mit dem besonderen Verhandlungsgremium aufnehmen will. Im letzteren Fall teilt die Gesellschaft ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis der Verhandlungen mit.

21.
Es wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 133a Unabhängige Sachverständige

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen mindestens die zivilrechtliche Haftung des unabhängigen Sachverständigen geregelt ist, der den Bericht nach Artikel 125 zu erstellen hat.

(2) Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften, um sicherzustellen, dass

a)
der Sachverständige oder die juristische Person, in deren Namen der Sachverständige handelt, von der Gesellschaft, die eine Vorabbescheinigung beantragt, unabhängig ist und dass kein Interessenkonflikt mit dieser Gesellschaft besteht, und
b)
die Stellungnahme des Sachverständigen unparteiisch und objektiv ist und abgegeben wird, um die zuständige Behörde im Einklang mit den Anforderungen der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit gemäß dem Recht und den beruflichen Standards, denen der Sachverständige unterliegt, zu unterstützen.

22.
In Artikel 134 wird folgender Absatz angefügt:

„Absatz 1 berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten, unter anderem im Hinblick auf das Strafrecht, die Verhinderung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, das Sozialrecht, die Besteuerung und die Strafverfolgung, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nach dem Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung Maßnahmen und Sanktionen zu verhängen.”

23.
In Titel II wird folgendes Kapitel angefügt:

KAPITEL IV

Artikel 160a Anwendungsbereich

(1) Dieses Kapitel gilt für grenzüberschreitende Spaltungen von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, sofern mindestens zwei der an der Spaltung beteiligten Kapitalgesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen (im Folgenden „grenzüberschreitende Spaltung” ).

(2) Ungeachtet des Artikels 160b Nummer 4 findet dieses Kapitel auch dann Anwendung auf grenzüberschreitende Spaltungen, wenn die bare Zuzahlung nach Artikel 160b Nummer 4 Buchstaben a und b nach dem Recht mindestens eines der betroffenen Mitgliedstaaten 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts der Aktien oder sonstigen Anteile am Kapital der begünstigten Gesellschaften überschreiten darf.

(3) Dieses Kapitel gilt nicht für grenzüberschreitende Spaltungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Kapitel in keinem der folgenden Fälle auf Gesellschaften angewendet wird:

a)
die Gesellschaft befindet sich in Liquidation und hat mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Gesellschafter begonnen;
b)
die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und ‐mechanismen.

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die Gegenstand von Folgendem sind:

a)
Insolvenzverfahren oder präventiven Restrukturierungsrahmen,
b)
anderen Liquidationsverfahren als denjenigen, die in Absatz 4 Buchstabe a genannt sind, oder
c)
Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 101 der Richtlinie 2014/59/EU.
Artikel 160b Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Gesellschaft” eine Kapitalgesellschaft mit einer in Anhang II genannten Rechtsform;
2.
„Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt” bzw. „Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt” eine Gesellschaft, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Spaltung im Falle einer Aufspaltung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr Gesellschaften überträgt oder im Falle einer Abspaltung oder Ausgliederung einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere Gesellschaften überträgt;
3.
„begünstigte Gesellschaft” eine im Zuge einer grenzüberschreitenden Spaltung neu gegründete Gesellschaft;
4.
„Spaltung” einen Vorgang,

a)
durch den eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr begünstigte Gesellschaften gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung überträgt; die Zuzahlung darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten (im Folgenden „Aufspaltung” ); oder
b)
durch den eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften oder der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder beiden, d. h. sowohl der begünstigten Gesellschaften als auch der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, an die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung; die Zuzahlung darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten (im Folgenden „Abspaltung” ); oder
c)
durch den eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, überträgt (im Folgenden „Ausgliederung” ).

Artikel 160c Verfahren und Formalitäten

Im Einklang mit dem Unionsrecht ist das Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten maßgebend, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Spaltung im Hinblick auf die Erlangung der Vorabbescheinigung zu erledigen sind, und das Recht der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten, die nach Erhalt der Vorabbescheinigung zu erledigen sind.

Artikel 160d Plan für die grenzüberschreitende Spaltung

Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erstellt einen Plan für eine grenzüberschreitende Spaltung. Der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Rechtsform und Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und ihren satzungsmäßigen Sitz, sowie Rechtsform und Firma, die für die aus der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende(n) neue(n) Gesellschaft(en) vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz;
b)
das Umtauschverhältnis der Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen;
c)
die Einzelheiten der Übertragung der Aktien oder sonstigen Anteile der begünstigten Gesellschaften bzw. der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt;
d)
den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die grenzüberschreitende Spaltung;
e)
die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Beschäftigung;
f)
den Zeitpunkt, von dem an Aktien oder sonstige Gesellschaftsanteile deren Inhabern das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben;
g)
den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte, von dem bzw. denen an die Handlungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der begünstigten Gesellschaften vorgenommen gelten;
h)
etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gewährt werden;
i)
die Rechte, welche die begünstigten Gesellschaften den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Anteilen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gewähren, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
j)
soweit einschlägig die Errichtungsakte der begünstigten Gesellschaften und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, die Satzungen und, im Falle einer Abspaltung oder Ausgliederung, etwaige Änderungen am Errichtungsakt der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt;
k)
gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäß Artikel 160l die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in den begünstigten Gesellschaften geregelt werden;
l)
eine genaue Beschreibung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und Erklärung, wie diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens den begünstigten Gesellschaften zugeteilt werden sollen bzw. ob sie, im Fall einer Abspaltung oder Ausgliederung, bei der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, verbleiben sollen, einschließlich Vorschriften über die Behandlung von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens, die im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nicht ausdrücklich zugeteilt werden, wie etwa Gegenstände des Aktiv- bzw. Passivvermögens, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung nicht bekannt sind;
m)
Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das den einzelnen an der grenzüberschreitenden Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeteilt werden soll;
n)
den Stichtag der Jahresabschlüsse der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Spaltung verwendet werden;
o)
gegebenenfalls die Zuteilung an die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, von Anteilen und Aktien der begünstigten Gesellschaften oder der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder von beiden, sowie den Aufteilungsmaßstab;
p)
die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Artikel 160i;
q)
etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen.
Artikel 160e Bericht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans für Gesellschafter und Arbeitnehmer

(1) Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erstellt einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitnehmer erläutert werden.

In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaften erläutert.

(2) Der Bericht enthält auch einen Abschnitt für Gesellschafter und einen Abschnitt für Arbeitnehmer.

Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der diese beiden Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die den jeweiligen Abschnitt enthalten.

(3) In dem Abschnitt des Berichts für Gesellschafter wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)
die Barabfindung und die Methode, die benutzt wurde, um die Barabfindung zu ermitteln;
b)
das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden, die benutzt wurde/wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln;
c)
die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Gesellschafter;
d)
die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach Artikel 160i.

(4) Der Abschnitt des Berichts für Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft einvernehmlich darauf verzichtet haben. Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen.

(5) In dem Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)
die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern;
b)
wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft;
c)
wie sich die unter den Buchstaben a und b genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.

(6) Der Bericht oder die Berichte werden den Gesellschaftern und den Arbeitnehmervertretern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst in jedem Fall in elektronischer Form zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung, falls verfügbar, spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h zugänglich gemacht.

(7) Erhält das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme zu den Informationen gemäß den Absätzen 1 und 5 von den Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst, werden die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und wird diese Stellungnahme dem Bericht als Anlage beigefügt.

(8) Der Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn eine Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan angehören.

(9) Wurde auf den Abschnitt des Berichts für Gesellschafter nach Absatz 3 gemäß Absatz 4 verzichtet und ist der Abschnitt für Arbeitnehmer nach Absatz 5 gemäß Absatz 8 nicht erforderlich, ist ein Bericht nicht erforderlich.

(10) Die Absätze 1 bis 9 dieses Artikels lassen die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren unberührt, die infolge der Umsetzung der Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden.

Artikel 160f Bericht unabhängiger Sachverständiger

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein unabhängiger Sachverständiger den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung prüft und einen Bericht für die Gesellschafter erstellt. Dieser Bericht wird den Gesellschaftern spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h zugänglich gemacht. Als Sachverständige können je nach dem Recht des Mitgliedstaats natürliche Personen oder juristische Personen bestellt werden.

(2) Der Bericht nach Absatz 1 enthält in jedem Fall die Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile angemessen sind. Bei der Bewertung der Barabfindung berücksichtigt der Sachverständige den etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, vor Ankündigung der geplanten Spaltung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Spaltung. In dem Bericht wird mindestens

a)
angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden die vorgeschlagene Barabfindung festgesetzt worden ist,
b)
angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile bestimmt worden ist;
c)
angegeben, ob die Methode bzw. die Methoden für die Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses der Gesellschaftsanteile angemessen ist/sind und welcher Wert sich bei diesen Methoden ergibt; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde; und
d)
beschrieben, welche besonderen Bewertungsschwierigkeiten möglicherweise aufgetreten sind.

Der Sachverständige ist befugt, von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, alle Auskünfte zu erhalten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Sachverständigen notwendig sind.

(3) Weder die Prüfung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung durch einen unabhängigen Sachverständigen noch die Erstellung eines Berichts eines unabhängigen Sachverständigen sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, dem zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.

Artikel 160g Offenlegung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft die folgenden Unterlagen spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h offenlegt und im Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, öffentlich zugänglich macht:

a)
den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung; und
b)
eine Bekanntmachung, in der den Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmervertretern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst mitgeteilt wird, dass sie der Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zu dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung übermitteln können.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Bericht des unabhängigen Sachverständigen in dem Register offengelegt und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft vertrauliche Informationen von der Offenlegung des Berichts des unabhängigen Sachverständigen ausnehmen kann.

Die nach diesem Absatz offengelegten Unterlagen müssen auch über das System der Registervernetzung zugänglich sein.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, von der Offenlegungspflicht nach Absatz 1 dieses Artikels befreien, wenn diese Gesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 dieses Artikels während eines ununterbrochenen Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem festgelegten Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h beginnt und nicht vor Schließung dieser Versammlung endet, auf ihrer Website der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich macht.

Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung jedoch an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Gewährleistung der Sicherheit der Website und der Echtheit der Unterlagen erforderlich sind, und die zur Erreichung dieser Zwecke angemessen sind.

(3) Macht die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Absatz 2 dieses Artikels zugänglich, übermittelt sie dem Register spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h die folgenden Informationen:

a)
Rechtsform und Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und ihren satzungsmäßigen Sitz sowie Rechtsform und Firma, die für die aus der grenzüberschreitenden Spaltung resultierende(n) neue(n) Gesellschaft(en) vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz;
b)
Register, in dem die in Artikel 14 genannten Unterlagen für die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, hinterlegt worden sind, und ihre Eintragungsnummer in diesem Register;
c)
Verweis auf die Regelungen, die für die Ausübung der Rechte der Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter getroffen wurden; und
d)
Angaben zu der Website, auf der der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung, die Bekanntmachung nach Absatz 1, der Bericht des unabhängigen Sachverständigen und vollständige Informationen zu den Regelungen nach Buchstabe c dieses Absatzes kostenlos online abgerufen werden können.

Das Register macht die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d öffentlich zugänglich.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online erfüllt werden können, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor einer zuständigen Behörde im betreffenden Mitgliedstaat erscheinen.

(5) Zusätzlich zu der Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung oder die Informationen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in ihrem nationalen Amtsblatt oder über eine zentrale elektronische Plattform gemäß Artikel 16 Absatz 3 veröffentlicht werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Register dem nationalen Amtsblatt oder einer zentralen elektronischen Plattform die betreffenden Informationen übermittelt.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterlagen nach Absatz 1 bzw. die Informationen nach Absatz 3 über das System der Registervernetzung der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Gebühren, die der Gesellschaft von den Registern für die Offenlegung nach den Absätzen 1 und 3 und gegebenenfalls für die Veröffentlichung nach Absatz 5 in Rechnung gestellt werden, die Deckung der Kosten für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht übersteigen.

Artikel 160h Zustimmung der Gesellschafterversammlung

(1) Nachdem die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gegebenenfalls die Berichte nach den Artikeln 160e und 160f, die gemäß Artikel 160e vorgelegten Stellungnahmen der Arbeitnehmer und die gemäß Artikel 160g übermittelten Bemerkungen zur Kenntnis genommen hat, entscheidet sie in Form eines Beschlusses, ob sie dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung zustimmt und ob sie den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung anpasst.

(2) Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, kann sich das Recht vorbehalten, die Umsetzung der grenzüberschreitenden Spaltung davon abhängig zu machen, dass die Regelungen nach Artikel 160l ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung und zu jeglicher Änderung dieses Plans eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln, aber nicht mehr als 90 % der Stimmen der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Anteile oder des in der Gesellschafterversammlung vertretenen gezeichneten Kapitals erforderlich ist. In jedem Fall darf die Stimmrechtsschwelle nicht höher sein als die im nationalen Recht vorgesehene Stimmrechtsschwelle für die Zustimmung zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen.

(4) Wenn eine Klausel in dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung oder eine etwaige Änderung des Errichtungsakts der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, dazu führt, dass die wirtschaftlichen Verpflichtungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft oder Dritten zunehmen, können die Mitgliedstaaten unter solchen spezifischen Umständen vorschreiben, dass diese Klausel oder die Änderung des Errichtungsakts der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, der Zustimmung des betreffenden Gesellschafters bedarf, vorausgesetzt, dieser Gesellschafter kann die Rechte nach Artikel 160i nicht ausüben.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu der grenzüberschreitenden Spaltung nicht allein aus den folgenden Gründen angefochten werden kann:

a)
das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nach Artikel 160d Buchstabe b ist nicht angemessen;
b)
die Barabfindung nach Artikel 160d Buchstabe p ist nicht angemessen; oder
c)
die im Hinblick auf das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile gemäß Buchstabe a oder die Barabfindung gemäß Buchstabe b erteilten Informationen erfüllen nicht die rechtlichen Anforderungen.
Artikel 160i Schutz der Gesellschafter

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die Gesellschafter einer Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, die gegen die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung gestimmt haben, berechtigt sind, ihre Anteile unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu veräußern, sofern sie infolge der grenzüberschreitenden Spaltung Anteile an den begünstigten Gesellschaften erwerben würden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, unterliegen würden.

Die Mitgliedstaaten können das Recht nach Unterabsatz 1 auch anderen Gesellschaftern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einräumen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die ausdrückliche Ablehnung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung, die Absicht der Gesellschafter, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, oder beides, spätestens in der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h angemessen dokumentiert wird. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Widerspruch zur Niederschrift bezüglich des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung als ordnungsgemäße Dokumentation einer negativen Stimmabgabe gilt.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Frist fest, innerhalb derer die in Absatz 1 genannten Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ihre Entscheidung erklären müssen, das Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben. Diese Frist darf einen Monat nach der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, eine elektronische Adresse für den Eingang dieser Erklärung in elektronischer Form zur Verfügung stellt.

(3) Die Mitgliedstaaten legen ferner die Frist für die Zahlung der in dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung festgelegten Barabfindung fest. Diese Frist darf nicht später als zwei Monate nach dem Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung gemäß Artikel 160q ablaufen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, aber der Auffassung sind, dass die von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, angebotene Barabfindung nicht angemessen ist, berechtigt sind, bei der nach nationalem Recht beauftragten zuständigen Behörde oder Stelle eine zusätzliche Barabfindung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten setzen eine Frist für den Antrag auf zusätzliche Barabfindung fest.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die endgültige Entscheidung, durch die eine zusätzliche Barabfindung zuerkannt wird, für alle Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gültig ist, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile gemäß Absatz 2 auszuüben.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 das Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, maßgebend ist und dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Rechten in diesem Mitgliedstaat liegt.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die über kein Recht zur Veräußerung ihrer Anteile verfügten oder dieses nicht ausgeübt haben, aber der Auffassung sind, dass das im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung festgelegte Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nicht angemessen ist, berechtigt sind, dieses Umtauschverhältnis anzufechten und eine bare Zuzahlung zu verlangen. Die diesbezüglichen Verfahren werden vor der zuständigen Behörde oder Stelle, die gemäß dem Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, beauftragt ist, innerhalb der in diesem nationalen Recht festgesetzten Frist eingeleitet und stehen der Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung nicht entgegen. Die Entscheidung ist für die begünstigten Gesellschaften und, im Falle einer Abspaltung, auch für die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, bindend.

(7) Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die betreffende begünstigte Gesellschaft und im Falle einer Abspaltung auch die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, anstelle einer baren Zuzahlung Anteile oder eine andere Abfindung bereitstellen kann.

Artikel 160j Schutz der Gläubiger

(1) Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung entstanden und zum Zeitpunkt dieser Offenlegung noch nicht fällig geworden sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger, die die im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160d Buchstabe q angebotenen Sicherheiten für nicht zufriedenstellend erachten, innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 160g genannten Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen können, wenn diese Gläubiger glaubhaft darlegen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die grenzüberschreitende Spaltung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheiten davon abhängen, dass die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160q wirksam wird.

(2) Wenn ein Gläubiger der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, von der Gesellschaft, der der Gegenstand des Passivvermögens zugeteilt wird, keine Befriedigung erlangt, haften die übrigen begünstigten Gesellschaften und, im Fall einer Abspaltung oder im Fall einer Ausgliederung, die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für diese Verpflichtung mit der Gesellschaft, der der Gegenstand des Passivvermögens zugeteilt wird, als Gesamtschuldner. Die gesamtschuldnerische Haftung einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft ist jedoch auf den Wert des der jeweiligen Gesellschaft zugeteilten Nettoaktivvermögens am Tag des Wirksamwerdens der Spaltung begrenzt.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eine Erklärung zur Verfügung stellt, die ihre aktuelle finanzielle Lage zu einem Zeitpunkt, der nicht früher als einen Monat vor der Offenlegung dieser Erklärung liegen darf, genau wiedergibt. Inhalt der Erklärung muss sein, dass aus Sicht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach angemessenen Nachforschungen, auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt dieser Erklärung zur Verfügung stehenden Informationen kein Grund zu der Annahme besteht, dass eine begünstigte Gesellschaft und, im Fall einer Abspaltung, die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Wirksamwerden der Spaltung nicht in der Lage sein könnten, ihre im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung festgelegten Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Erklärung wird zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160g offengelegt.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 lassen die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand unberührt.

Artikel 160k Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung in Bezug auf die grenzüberschreitende Spaltung geachtet und im Einklang mit dem Rechtsrahmen gemäß der Richtlinie 2002/14/EG, der Richtlinie 2001/23/EG, in der die grenzübergreifende Spaltung als Übergang von Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG angesehen wird, und — soweit auf gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen anwendbar — der Richtlinie 2009/38/EG ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung auf die Arbeitnehmer weiterer Gesellschaften als derjenigen anzuwenden, die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/14/EG genannt sind.

(2) Unbeschadet des Artikels 160e Absatz 7 und des Artikel 160g Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung mindestens vor einer Entscheidung über den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung oder den Bericht nach Artikel 160e, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, in einer Weise geachtet werden, dass den Arbeitnehmern vor der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h eine begründete Antwort gegeben wird.

(3) Unbeschadet etwaiger geltender Vorschriften oder Gepflogenheiten, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, bestimmen die Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 4 der Richtlinie 2002/14/EG im Einzelnen, wie das Recht auf Unterrichtung und Anhörung wahrgenommen wird.

Artikel 160l Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 findet auf jede begünstigte Gesellschaft die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung Anwendung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gilt.

(2) Die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die jeweilige aus der grenzüberschreitenden Spaltung resultierende Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, findet jedoch keine Anwendung, wenn die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in den sechs Monaten vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die vier Fünfteln des im Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, festgelegten Schwellenwerts entspricht, der die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG auslöst, oder wenn das nationale Recht, das auf die jeweilige begünstigte Gesellschaft anwendbar ist,

a)
nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, vor der grenzüberschreitenden Spaltung bestand, wobei dieser Umfang als der Anteil der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder ihrer Ausschüsse oder des Leitungsgremiums ausgedrückt wird, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaft zuständig ist, wenn eine Arbeitnehmermitbestimmung besteht, oder
b)
für Arbeitnehmer in Betrieben der jeweiligen begünstigten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern in dem Mitgliedstaat, in dem die begünstigte Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gewährt werden.

(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen regeln die Mitgliedstaaten die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus der grenzüberschreitenden Spaltung resultierenden Gesellschaften sowie ihre Mitwirkung an der Festlegung dieser Rechte vorbehaltlich der Absätze 4 bis 7 des vorliegenden Artikels entsprechend den Grundsätzen und Modalitäten des Artikels 12 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und den nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG:

a)
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 3, die ersten beiden Sätze von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 3 Absätze 5 und 7;
b)
Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, g und h und Artikel 4 Absätze 3 und 4;
c)
Artikel 5;
d)
Artikel 6;
e)
Artikel 7 Absatz 1 mit Ausnahme des zweiten Spiegelstriches in Buchstabe b;
f)
Artikel 8, 10, 11 und 12; und
g)
Teil 3 Buchstabe a des Anhangs.

(4) Bei der Festlegung der in Absatz 3 genannten Grundsätze und Modalitäten verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)
Sie gestatten dem besonderen Verhandlungsgremium, mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder zu beschließen, dass keine Verhandlungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden und die Mitbestimmungsregelung angewendet wird, die in den Mitgliedstaaten jeder der begünstigten Gesellschaften gilt.
b)
Sie können in dem Fall, dass nach vorherigen Verhandlungen die Auffangregelung für die Mitbestimmung gilt, und ungeachtet dieser Regelung beschließen, den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan der begünstigten Gesellschaften zu begrenzen. Bestand jedoch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, zu mindestens einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern, so darf die Begrenzung in keinem Fall dazu führen, dass die Arbeitnehmervertretung im Verwaltungsorgan weniger als ein Drittel beträgt.
c)
Sie stellen sicher, dass die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die vor der grenzüberschreitenden Spaltung galt, bis zum Geltungsbeginn einer danach vereinbarten Regelung beziehungsweise in Ermangelung einer vereinbarten Regelung bis zur Anwendung der Auffangregelung nach Teil 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 2001/86/EG weitergilt.

(5) Die Ausweitung von Mitbestimmungsrechten auf in anderen Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer der begünstigten Gesellschaften nach Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausweitung beschließen, nicht dazu, diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen, bei deren Überschreitung Mitbestimmungsrechte nach nationalem Recht entstehen.

(6) Unterliegt die begünstigte Gesellschaft einem System der Arbeitnehmermitbestimmung gemäß der Regelung nach Absatz 2, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht.

(7) Gilt für die begünstigte Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Falle nachfolgender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen — unabhängig davon, ob es sich um grenzüberschreitende oder innerstaatliche Vorhaben handelt — während vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung durch entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 6 geschützt werden.

(8) Die Gesellschaft teilt ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis der Verhandlungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit.

Artikel 160m Vorabbescheinigung

(1) Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde oder sonstige Behörden, die dafür zuständig ist/sind, die Rechtmäßigkeit von grenzüberschreitenden Spaltungen für diejenigen Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, maßgebend ist, zu prüfen und eine Vorabbescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten in dem jeweiligen Mitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind (im Folgenden „zuständige Behörde” ).

Diese Erledigung von Verfahren und Formalitäten kann die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand oder die Erfüllung besonderer sektoraler Anforderungen umfassen, einschließlich der Sicherung von Pflichten, die sich aus laufenden Verfahren ergeben.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ihrem Antrag auf Erteilung einer Vorabbescheinigung Folgendes beifügt:

a)
den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung;
b)
den Bericht und gegebenenfalls die als Anlage beigefügte Stellungnahme nach Artikel 160e sowie den Bericht nach Artikel 160f, sofern sie verfügbar sind;
c)
etwaige gemäß Artikel 160g Absatz 1 übermittelte Bemerkungen; und
d)
Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass dem Antrag der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, auf Erteilung einer Vorabbescheinigung zusätzliche Informationen beigefügt werden, wie insbesondere

a)
die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung;
b)
das Bestehen von Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geographischen Standorte;
c)
Informationen zur Befriedigung von Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand durch die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die zuständigen Behörden diese Informationen, wenn sie nicht von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erteilt werden, von anderen einschlägigen Behörden anfordern.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der zuständigen Behörde erscheinen.

(5) In Bezug auf die Einhaltung der Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung in Artikel 160l prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ob der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung Angaben zu den Verfahren, nach denen die einschlägigen Regelungen getroffen werden, sowie zu den Optionen für diese Regelungen enthält.

(6) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 prüft die zuständige Behörde Folgendes:

a)
alle Unterlagen und Informationen, die der zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden;
b)
gegebenenfalls die Angabe der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, dass das Verfahren nach Artikel 160l Absätze 3 und 4 begonnen hat.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Unterlagen und Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, zu der grenzüberschreitenden Spaltung vorgenommen wird. Diese Prüfung muss, je nach Fall, zu folgendem Ergebnis führen:

a)
Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Spaltung alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und dass alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung aus.
b)
Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Spaltung nicht alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt oder dass nicht alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung nicht aus und teilt der Gesellschaft die Gründe für ihre Entscheidung mit; in diesem Fall kann die zuständige Behörde der Gesellschaft die Gelegenheit einräumen, innerhalb einer angemessenen Frist die entsprechenden Bedingungen zu erfüllen oder die Verfahren und Formalitäten zu erledigen.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde keine Vorabbescheinigung ausstellt, wenn im Einklang mit dem nationalen Recht festgestellt wird, dass eine grenzüberschreitende Spaltung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll.

(9) Hat die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ernste Bedenken, dass die grenzüberschreitende Spaltung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll, so berücksichtigt sie relevante Tatsachen und Umstände, wie etwa — sofern relevant und nicht isoliert betrachtet — Anhaltspunkte, die die zuständige Behörde im Verlaufe der Prüfung nach Absatz 1, auch über eine Konsultation der einschlägigen Behörden, bemerkt hat. Die Prüfung für die Zwecke dieses Absatzes wird von Fall zu Fall über ein Verfahren vorgenommen, das dem nationalen Recht unterliegt.

(10) Ist es für die Zwecke der Prüfung nach den Absätzen 8 und 9 notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen oder zusätzliche Untersuchungstätigkeiten durchzuführen, so kann der in Absatz 7 vorgesehene Zeitraum von drei Monaten um höchstens drei Monate verlängert werden.

(11) Ist es wegen der Komplexität des grenzüberschreitenden Verfahrens nicht möglich, die Prüfung innerhalb der in den Absätzen 7 und 10 vorgesehenen Fristen vorzunehmen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller über die Gründe für eine etwaige Verzögerung vor Ablauf dieser Fristen unterrichtet wird.

(12) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde andere relevante Behörden mit Zuständigkeiten in den verschiedenen, von der grenzüberschreitenden Spaltung betroffenen Bereichen, einschließlich derjenigen des Mitgliedstaats der begünstigten Gesellschaften, konsultieren kann und von diesen Behörden sowie von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, Informationen und Unterlagen erhalten kann, die notwendig sind, um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung innerhalb des im nationalen Recht festgelegten Verfahrensrahmens zu prüfen. Für die Zwecke der Prüfung kann sich die zuständige Behörde eines unabhängigen Sachverständigen bedienen.

Artikel 160n Übermittlung der Vorabbescheinigung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 160o Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung übermittelt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.

(2) Der Zugang zu der Vorabbescheinigung ist für die in Artikel 160o Absatz 1 genannten Behörden und die Register kostenlos.

Artikel 160o Prüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung

(1) Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde, die dafür zuständig ist, die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung für die Verfahrensabschnitte, die sich auf den Abschluss der grenzüberschreitenden Spaltung beziehen und für die das Recht der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften maßgebend ist, zu prüfen und die grenzüberschreitende Spaltung zu genehmigen.

Diese Behörde stellt insbesondere sicher, dass die begünstigten Gesellschaften den Bestimmungen des nationalen Rechts über die Gründung und Eintragung von Gesellschaften entsprechen und dass gegebenenfalls Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach Artikel 160l getroffen wurden.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, jeder der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung vor, dem die Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h zugestimmt hat.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für die Zwecke von Absatz 1 gestellte Antrag einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der Behörde nach Absatz 1 erscheinen.

(4) Die Behörde nach Absatz 1 genehmigt die grenzüberschreitende Spaltung, sobald sie festgestellt hat, dass alle einschlägigen Voraussetzungen ordnungsgemäß erfüllt und alle Formalitäten in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften ordnungsgemäß erledigt sind.

(5) Die Vorabbescheinigung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der geltenden der Spaltung vorangehenden Verfahren und Formalitäten im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, anerkannt, ohne die die grenzüberschreitende Spaltung nicht genehmigt werden kann.

Artikel 160p Eintragung

(1) Für die Regelungen nach Artikel 16 zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Spaltung in ihren Registern ist das Recht der Mitgliedstaaten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und der begünstigten Gesellschaften in Bezug auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet maßgebend.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihre Register mindestens die folgenden Informationen eingetragen werden:

a)
im Register der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften die Tatsache, dass die Eintragung der begünstigten Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte;
b)
im Register der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften der Tag der Eintragung der begünstigten Gesellschaften;
c)
im Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Fall einer Aufspaltung die Tatsache, dass die Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte;
d)
im Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Fall einer Aufspaltung der Tag der Löschung der Gesellschaft aus dem Register;
e)
in den Registern des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, bzw. der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und der begünstigten Gesellschaften.

Die Register machen die Informationen gemäß Unterabsatz 1 über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Register in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften dem Register im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über das System der Registervernetzung mitteilen, dass die begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden. Zudem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall einer Aufspaltung die Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus dem Register unmittelbar nach Eingang aller dieser Mitteilungen erfolgt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, den Registern in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Spaltung wirksam geworden ist.

Artikel 160q Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung

Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, unterliegt. Die Spaltung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Prüfung nach Artikel 160m und 160o abgeschlossen ist und die Register alle Mitteilungen nach Artikel 160p Absatz 3 erhalten haben.

Artikel 160r Wirkungen einer grenzüberschreitenden Spaltung

(1) Eine grenzüberschreitende Aufspaltung hat ab dem in Artikel 160q genannten Tag folgende Wirkungen:

a)
Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung auf die begünstigten Gesellschaften über.
b)
Die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, werden gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaften, es sei denn sie haben ihre Anteile nach Artikel 160i Absatz 1 veräußert.
c)
Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen gehen auf die begünstigten Gesellschaften über.
d)
Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erlischt.

(2) Eine grenzüberschreitende Abspaltung hat ab dem in Artikel 160q genannten Tag folgende Wirkungen:

a)
Ein Teil des Aktiv- und Passivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einschließlich Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung auf die begünstigte Gesellschaft bzw. die begünstigten Gesellschaften über, und der restliche Teil verbleibt gemäß demselben Plan bei der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt.
b)
Zumindest einige der Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, werden gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaft bzw. der begünstigten Gesellschaften, und zumindest einige der Gesellschafter bleiben Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder sie werden Gesellschafter in beiden, es sei denn, diese Gesellschafter haben ihre Anteile nach Artikel 160i Absatz 1 veräußert.
c)
Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen, die gemäß dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung der begünstigten Gesellschaft bzw. den begünstigten Gesellschaften zugeteilt wurden, gehen auf die jeweilige begünstigte Gesellschaft bzw. die jeweiligen begünstigten Gesellschaften über.

(3) Eine grenzüberschreitende Ausgliederung hat ab dem in Artikel 160q genannten Tag folgende Wirkungen:

a)
Ein Teil des Aktiv- und Passivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einschließlich Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung auf die begünstigte Gesellschaft bzw. die begünstigten Gesellschaften über, und der restliche Teil verbleibt gemäß demselben Plan bei der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt.
b)
Die Anteile der begünstigten Gesellschaft bzw. der begünstigten Gesellschaften werden der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, zugeteilt.
c)
Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen, die gemäß dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung der begünstigten Gesellschaft bzw. den begünstigten Gesellschaften zugeteilt wurden, gehen auf die jeweilige begünstigte Gesellschaft bzw. die jeweiligen begünstigten Gesellschaften über.

(4) Unbeschadet des Artikels 160j Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, wenn ein Gegenstand des Aktiv- oder Passivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160d Buchstabe l nicht ausdrücklich zugeteilt wird und auch die Auslegung des Plans eine Entscheidung über die Zuteilung nicht zulässt, dass dieser Gegenstand oder sein Gegenwert auf alle begünstigten Gesellschaften bzw., im Fall einer Abspaltung oder einer Ausgliederung, auf alle begünstigten Gesellschaften und die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, anteilig im Verhältnis zu dem nach dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung auf sie entfallenden Nettoaktivvermögen übertragen wird.

(5) Schreibt das Recht der Mitgliedstaaten im Fall einer grenzüberschreitenden Spaltung die Erfüllung besonderer Formalitäten vor, bevor die Übertragung bestimmter von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wirksam wird, so werden diese Formalitäten von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, bzw. von den begünstigten Gesellschaften erfüllt.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anteile einer begünstigten Gesellschaft nicht gegen Anteile der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, getauscht werden können, die entweder von der Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person gehalten werden.

Artikel 160s Vereinfachung der Formalitäten

Wird eine grenzüberschreitende Spaltung im Wege einer Ausgliederung vorgenommen, so finden Artikel 160d Buchstaben b, c, f, i, o und p sowie die Artikel 160e, 160f und 160i keine Anwendung.

Artikel 160t Unabhängige Sachverständige

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen mindestens die zivilrechtliche Haftung des unabhängigen Sachverständigen geregelt ist, der den Bericht nach Artikel 160f zu erstellen hat.

(2) Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften, um sicherzustellen, dass

a)
der Sachverständige oder die juristische Person, in deren Namen der Sachverständige handelt, von der Gesellschaft, die eine Vorabbescheinigung beantragt, unabhängig ist und dass kein Interessenkonflikt mit dieser Gesellschaft besteht, und
b)
die Stellungnahme des Sachverständigen unparteiisch und objektiv ist und abgegeben wird, um die zuständige Behörde im Einklang mit den Anforderungen der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit gemäß dem Recht und den beruflichen Standards, denen der Sachverständige unterliegt, zu unterstützen.
Artikel 160u Gültigkeit

Eine grenzüberschreitende Spaltung, die im Einklang mit den Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinie wirksam geworden ist, kann nicht für nichtig erklärt werden.

Absatz 1 berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten, unter anderem im Hinblick auf das Strafrecht, die Verhinderung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, das Sozialrecht, die Besteuerung und die Strafverfolgung, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nach dem Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung Maßnahmen und Sanktionen zu verhängen.

24.
Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung:

„Rechtsformen von Gesellschaften, auf die in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 13, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 67 Absatz 1, Artikel 86b Absätze 1 und 2, Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 160b Absatz 1 Bezug genommen wird” .

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