Artikel 4 RL 2019/2121/EU

Bericht und Überprüfung

(1) Die Kommission nimmt spätestens bis zum 1. Februar 2027 eine Bewertung dieser Richtlinie vor, einschließlich einer Evaluierung der Umsetzung der Bestimmungen über die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Kontext grenzüberschreitender Vorhaben, einschließlich einer Bewertung der Vorschriften über den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben resultierenden Gesellschaft und der Wirksamkeit der Schutzbestimmungen hinsichtlich Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der dynamischen Art von grenzüberschreitend wachsenden Gesellschaften, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung vor, in dem insbesondere die mögliche Notwendigkeit der Einführung eines harmonisierten Rahmens für die Vertretung von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan im Unionsrecht geprüft wird und dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Angaben zu der Zahl der grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie zu deren Dauer und den damit verbundenen Kosten, Daten zu den Fällen, in denen Vorabbescheinigungen verweigert wurden, sowie aggregierte Statistiken über die Zahl der Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Vorhaben. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auch Daten über die Funktionsweise und die Wirkungen der für grenzüberschreitende Vorhaben geltenden Zuständigkeitsregeln zur Verfügung.

(2) In dem Bericht werden insbesondere Dauer und Kosten der Verfahren nach Titel II Kapitel -I und IV der Richtlinie (EU) 2017/1132 bewertet.

(3) In dem Bericht wird ferner geprüft, ob es möglich ist, für andere Arten grenzüberschreitender Spaltungsvorgänge, die in dieser Richtlinie nicht erfasst sind, Regeln aufzustellen, einschließlich insbesondere für grenzüberschreitende Spaltungen durch Übernahme.

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