Artikel 22 RL 2019/2162/EU

Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

(1) Die Mitgliedstaaten übertragen den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden im Interesse des Anlegerschutzes alle Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse, die für die Wahrnehmung der Aufgabe der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen erforderlich sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Befugnisse umfassen zumindest:

a)
die Befugnis zur Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis gemäß Artikel 19;
b)
die Befugnis zur regelmäßigen Überprüfung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen auf Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie;
c)
die Befugnis zur Durchführung von Prüfungen einschließlich von Vor-Ort-Prüfungen
d)
die Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 23;
e)
die Befugnis zur Verabschiedung und Umsetzung von aufsichtlichen Leitlinien für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen.

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