Artikel 25 RL 2019/2162/EU
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden eng mit den zuständigen Behörden, die die allgemeine Beaufsichtigung von Kreditinstituten gemäß den für diese Institute geltenden Rechtsvorschriften der Union wahrnehmen, und mit der Abwicklungsbehörde zusammenarbeiten, wenn ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut abzuwickeln ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden eng miteinander zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit schließt auch ein, dass sie sich gegenseitig alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der anderen Behörden im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie relevant sind.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Satz 2 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden Folgendes übermitteln:
- a)
- auf Anfrage einer anderen zuständigen Behörde, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannt wurde, alle relevanten Informationen; und
- b)
- auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen an andere gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannte zuständige Behörden in anderen Mitgliedstaaten.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA beziehungsweise gegebenenfalls mit der — mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) errichteten — Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zusammenarbeiten.
(5) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels gelten Informationen als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen in einem anderen Mitgliedstaat sachlich beeinflussen können.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
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