Artikel 28 RL 2019/2162/EU

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1.
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(4) Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Schuldverschreibungen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden und die Anforderungen dieses Absatzes in der am Tag der Emission der gedeckten Schuldverschreibungen gültigen Fassung erfüllten, oder wenn die Schuldverschreibungen der Definition des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) für gedeckte Schuldverschreibungen entsprechen.

2.
Unterabsatz 3 wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EG (ABl. L … vom 18.12.2019, S. 29).

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