Artikel 2 RL 2019/2235/EU

Änderung der Richtlinie 2008/118/EG

In Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG wird folgender Buchstabe eingefügt:

ba)
durch die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, in dem der Verbrauchsteueranspruch entsteht, für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird;.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.