Artikel 2 RL 2019/369/EU

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 7. September 2019 nachzukommen. Sie setzen jedoch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der in Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Nummer 16 des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI nachzukommen, spätestens am 29. September 2019 in Kraft. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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