Präambel RL 2019/369/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates(2) enthält eine Liste der Substanzen, die unter die Definition des Begriffs „Drogen” in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Rahmenbeschlusses fallen.
- (2)
- Der Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI wurde diesem durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 beigefügt. Darin sind alle neuen psychoaktiven Substanzen aufgeführt, die vor Erlass der Richtlinie (EU) 2017/2103 Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen nach dem Beschluss 2005/387/JI des Rates(3) unterworfen wurden.
- (3)
- Der Beschluss 2005/387/JI wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 mit Wirkung vom 23. November 2018 aufgehoben. Zwischen dem Erlass der Richtlinie (EU) 2017/2103 und dem 23. November 2018 wurden fünf neue psychoaktive Substanzen Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen nach dem Beschluss 2005/387/JI unterworfen. Diese neuen psychoaktiven Substanzen sind jedoch noch nicht in den Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI aufgenommen worden.
- (4)
- Wegen der Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI sollten daher die folgenden neuen psychoaktiven Substanzen in den Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI aufgenommen werden:
- (5)
- Irland ist durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung der vorliegenden delegierten Richtlinie.
- (6)
- Das Vereinigte Königreich ist nicht durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme und Anwendung der vorliegenden delegierten Richtlinie, die für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar ist.
- (7)
- Dänemark ist nicht durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme und Anwendung der vorliegenden delegierten Richtlinie, die für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.
- (8)
- Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12.
- (2)
Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).
- (3)
Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.