Präambel RL 2019/475/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Italien beantragte mit seinem Schreiben vom 18. Juli 2017, dass die italienische Gemeinde Campione d'Italia und der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees für Verbrauchsteuerzwecke in das in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegte Zollgebiet der Union sowie in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG der Rates(4) aufgenommen werden, während diese Gebiete für Mehrwertsteuerzwecke weiterhin außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(5) liegen sollen.
(2)
Die italienische Gemeinde Campione d'Italia, eine italienische Exklave auf dem Gebiet der Schweiz, und der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees sollten in das Zollgebiet der Union aufgenommen werden, weil die historischen Gründe für deren Ausschluss, wie ihre isolierte Lage und wirtschaftlichen Nachteile, nicht mehr gelten. Aus diesen Gründen sollten diese Gebiete in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG aufgenommen werden.
(3)
Italien möchte jedoch, dass diese Gebiete nach wie vor vom räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG ausgeschlossen bleiben, da dies notwendig sei, um weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen für die in der Schweiz und die in der italienischen Gemeinde Campione d'Italia ansässigen Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen, und zwar durch Anwendung eines dem schweizerischen Mehrwertsteuersystem entsprechenden lokalen Systems der indirekten Besteuerung.
(4)
Diese Richtlinie sollte eng mit der Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) verknüpft sein. Die nationalen Umsetzungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, sollten daher ab dem Tag des Geltungsbeginns jener Verordnung gelten.
(5)
Die Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 11. Juli 2018 (ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 117).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(5)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (siehe Seite 38 dieses Amtsblatts).

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