Präambel RL 2019/514/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern(1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für alle Verteidigungsgüter, die im Anhang aufgelistet sind, welcher der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union entsprechen sollte, die vom Rat ursprünglich am 19. März 2007 angenommen wurde.
- (2)
- Am 26. Februar 2018 nahm der Rat eine aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union an.(2)
- (3)
- Der Anhang der Richtlinie 2009/43/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten(3) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
- (5)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
- (2)
ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.
- (3)
ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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