Artikel 10 RL 2019/520/EU
Rechte und Pflichten der EETS-Nutzer
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Nutzern die Möglichkeit zu bieten, den EETS über jeden EETS-Anbieter zu abonnieren, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitzmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Bei Abschluss eines Vertrags sind die EETS-Nutzer ordnungsgemäß über gültige Zahlungsmittel sowie gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die Rechteaus den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu informieren.
(2) Mit der Entrichtung der Maut an seinen EETS-Anbieter wird angenommen, dass der EETS-Nutzer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem zuständigen Mauterheber erfüllt hat.
Werden zwei oder mehr Bordgeräte in einem Fahrzeug installiert oder mitgeführt, so ist der EETS-Nutzer dafür verantwortlich, die entsprechenden Bordgeräte für das konkrete EETS-Gebiet zu nutzen oder zu aktivieren.
(3) Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 an, in denen die Verpflichtungen der EETS-Nutzer in Bezug auf Folgendes näher festgelegt werden: und
- a)
- die Bereitstellung von Daten für den EETS-Anbieter;
- b)
- die Nutzung von bzw. den Umgang mit Bordgeräten.
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