Artikel 12 RL 2019/520/EU

Vermittlungsverfahren

(1) Jeder Mitgliedstaat, der über mindestens ein EETS-Gebiet verfügt, legt ein Vermittlungsverfahren fest, wonach Mauterheber oder EETS-Anbieter die jeweilige Vermittlungsstelle in allen Streitfällen anrufen können, die im Zusammenhang mit ihren Vertragsbeziehungen oder Verhandlungen stehen.

(2) Bei dem Verfahren nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass die Vermittlungsstelle innerhalb eines Monats nach Erhalt eines Antrags auf Tätigwerden feststellt, ob ihr alle für die Vermittlung erforderlichen Dokumente vorliegen.

(3) Bei dem Vermittlungsverfahren nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass die Vermittlungsstelle ihre Stellungnahme zu einem Streitfall spätestens sechs Monate nach Erhalt des Antrags auf Tätigwerden vorlegt.

(4) Zur Erleichterung ihrer Arbeit ermächtigt jeder Mitgliedstaat seine Vermittlungsstelle, bei Mauterhebern, EETS-Anbietern und Dritten, die an der Bereitstellung des EETS im jeweiligen Mitgliedstaat beteiligt sind, relevante Informationen anzufordern.

(5) Die Mitgliedstaaten, die über mindestens ein EETS-Gebiet verfügen, und die Kommission ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Vermittlungsstellen untereinander Informationen über ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren austauschen.

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