Artikel 19 RL 2019/520/EU

Benannte Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, das Verfahren zur Beurteilung der Konformität mit Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 15 Absatz 7 durchzuführen oder zu überwachen, und geben dabei den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle und die zuvor von der Kommission erhaltenen Kennnummern an. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Stellen mit Angabe ihrer Kennnummern und ihrer Zuständigkeitsbereiche im Amtsblatt der Europäischen Union und aktualisiert sie regelmäßig.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden die Eignungskriterien des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakts für die Bewertung der zu benennenden Stellen an. Diese Kriterien gelten als erfüllt, wenn die Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen europäischen Normen entsprechen.

(3) Erfüllt eine Stelle die Kriterien des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakts nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr die Genehmigung. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

(4) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Ansicht, dass eine benannte Stelle eines anderen Mitgliedstaats die Kriterien des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakts nicht erfüllt, so wird der in Artikel 31 Absatz 1 genannte Ausschuss für elektronische Maut mit der Angelegenheit befasst, der binnen drei Monaten seine Stellungnahme abgibt. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat, der die betreffende Stelle benannt hat, auf der Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses über alle Änderungen, die erforderlich sind, damit die benannte Stelle den ihr zuerkannten Status behalten kann.

(5) Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte an, in denen die Mindesteignungskriterien für benannte Stellen festgelegt sind.

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