Artikel 10 RL 2019/633/EU
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Durchsetzungsbehörden einen Jahresbericht über ihre in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tätigkeiten veröffentlichen, in dem unter anderem die Zahl der im Vorjahr eingegangenen Beschwerden und der im Vorjahr eingeleiteten bzw. abgeschlossenen Untersuchungen angegeben ist. In diesen Bericht sind für jede abgeschlossene Untersuchung vorbehaltlich der in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung aufzunehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Bericht über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette. Dieser Bericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften im Rahmen dieser Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- Vorschriften über die Informationen, die für die Anwendung des Absatzes 2 erforderlich sind;
- b)
- Regelungen für die Verwaltung der Informationen, welche die Mitgliedstaaten der Kommission zu übermitteln haben, sowie Bestimmungen zu Inhalt und Form dieser Informationen;
- c)
- Regelungen für die Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, internationale Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen von landwirtschaftlichen Erzeugern und Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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