Artikel 12 RL 2019/633/EU

Bewertung

(1) Bis 1. November 2025 führt die Kommission die erste Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse dieser Bewertung vor. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von Gesetzgebungsvorschlägen begleitet.

(2) Im Rahmen dieser Bewertung wird mindestens Folgendes bewertet:

a)
die Wirksamkeit der auf nationaler Ebene mit dem Ziel der Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette durchgeführten Maßnahmen und
b)
die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Durchsetzungsbehörden, und es werden in der Bewertung gegebenenfalls Möglichkeiten angegeben, wie diese Zusammenarbeit verbessert werden kann.

(3) Die Kommission stützt den in Absatz 1 genannten Bericht auf die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Jahresberichte. Falls erforderlich fordert die Kommission von den Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben an, einschließlich Angaben zur Wirksamkeit der auf nationaler Ebene durchgeführten Maßnahmen und zur Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe.

(4) Bis 1. November 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Zwischenbericht über den Stand der Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie vor.

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