Artikel 2 RL 2019/68/EU
Technische Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kennzeichnung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/477/EWG den technischen Spezifikationen im Anhang dieser Richtlinie entspricht.
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