Artikel 2 RL 2019/68/EU

Technische Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kennzeichnung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/477/EWG den technischen Spezifikationen im Anhang dieser Richtlinie entspricht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.