ANHANG RL 2019/69/EU
Technische Spezifikationen für die unter Artikel 1 fallenden Objekte
- 1.
-
Ein solches Objekt erfüllt folgende Anforderungen:
- a)
- Es kann nur dann pyrotechnische Signalpatronen verschießen, wenn an der Mündung ein Adapter angebracht ist.
- b)
- Innerhalb des Objekts befindet sich eine beständige Vorrichtung, die verhindert, dass damit Patronen mit einem/einer oder mehreren festen Schrotprojektilen, festen Kugeln oder festen Geschossen abgefeuert werden können.
- c)
- Es ist ausgelegt für eine Patrone, die den in Tabelle VIII der von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erstellten Patronen- und Patronenlagermaßtabellen festgelegten Abmessungen und sonstigen Normen entspricht, da diese Tabelle zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie anwendbar ist.
- 2.
- Das Objekt kann weder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden noch durch solche Veränderungen so umgebaut werden, dass es Schrot, eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung verschießt.
- 3.
- Alle wesentlichen Bestandteile des Objekts sind so beschaffen, dass sie nicht als wesentliche Bestandteile in Feuerwaffen eingebaut oder verwendet werden können.
- 4.
- Der Lauf des Objekts kann nicht entfernt oder verändert werden, ohne dass das gesamte Objekt unbrauchbar wird.
- 5.
- Ein Objekt, dessen Lauf nicht länger als 30 cm ist oder dessen Gesamtlänge 60 cm nicht übersteigt, enthält über die gesamte Länge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.
- 6.
- Ein Objekt, das den unter Nummer 5 genannten Kriterien nicht entspricht, enthält über mindestens ein Drittel der Gesamtlänge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.
- 7.
- Unabhängig davon, ob das Objekt unter Nummer 5 oder 6 fällt, befindet sich die erste Barriere im Lauf so nah wie möglich hinter dem Patronenlager des Objekts, wobei Gase durch Austrittslöcher ausgestoßen werden können.
- 8.
- Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, blockieren die unter Nummer 5 bzw. 6 genannten Barrieren den Lauf vollständig, mit Ausnahme eines oder mehrerer Austrittsöffnungen für den Gasdruck. Außerdem blockieren die Barrieren den Lauf so, dass kein Gas an der Vorderseite des Gerätes herausschießen kann.
- 9.
-
Alle Barrieren sind dauerhaft und können nicht herausgelöst werden, ohne das Patronenlager oder den Lauf des Objekts zu zerstören.
Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, bestehen die Barrieren vollständig aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 700HV30 (gemäß Vickers-Härteprüfung) aufweist.
Bei Objekten, die nicht unter Unterabsatz zwei dieser Nummer fallen, bestehen die Barrieren aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 610HV30 aufweist. Der Lauf darf einen entlang der Achse geführten Kanal aufweisen, durch den Reiz- oder andere Wirkstoffe aus dem Gegenstand abgeleitet werden.
Die Barrieren müssen in jedem Fall so beschaffen sein, dass Folgendes verhindert wird:
- a)
- die Schaffung oder Erweiterung einer Bohrung entlang der Laufachse;
- b)
- das Entfernen des Laufs, außer wenn dabei der Rahmen und das Patronenlager des Objekts unbrauchbar gemacht werden oder die Unversehrtheit des Objekts so beeinträchtigt wird, dass es nicht ohne erhebliche Reparaturen oder Hinzufügungen als Feuerwaffe verwendet werden kann.
- 10.
-
Sowohl das Patronenlager als auch der Lauf sind gekrümmt, gekröpft oder mit einem Versatz versehen, sodass keine Munition in das Objekt eingelegt und damit verschossen werden kann. Bei revolverähnlichen Objekten gilt zudem:
- a)
- Die Vorderöffnungen des in der Trommel befindlichen Patronenlagers sind verengt, um sicherzustellen, dass Kugeln im Patronenlager blockiert werden.
- b)
- Diese Öffnungen sind gegenüber dem Patronenlager versetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.