Artikel 20 WKRL (RL 2019/771/EU)
Information der Verbraucher
Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen um sicherzustellen, dass Verbrauchern Informationen über ihre Rechte nach dieser Richtlinie, und über die Mittel für die Durchsetzung dieser Rechte, zur Verfügung stehen.
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