Artikel 2 RL 2019/789/EU
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „ergänzender Online-Dienst” einen Dienst, der darin besteht, dass durch ein Sendeunternehmen oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung Fernseh- oder Hörfunkprogramme zeitgleich mit oder für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung durch das Sendeunternehmen sowie alle Materialien, die eine derartige Übertragung ergänzen, online öffentlich bereitgestellt werden;
- 2.
-
„Weiterverbreitung” eine zum öffentlichen Empfang bestimmte zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer Erstsendung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus einem anderen Mitgliedstaat, ausgenommen die Kabelweiterverbreitung im Sinne der Richtlinie 93/83/EWG, sofern diese Erstsendung drahtgebunden oder drahtlos, einschließlich über Satellit, aber nicht online erfolgt, vorausgesetzt,
- a)
- die Weiterverbreitung erfolgt durch eine andere Partei als das Sendeunternehmen, durch den oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung diese Erstsendung erfolgte, und zwar unabhängig davon, wie die weiterverbreitende Partei die programmtragenden Signale von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt, und
- b)
- die Weiterverbreitung über einen Internetzugangsdienst im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 erfolgt in einer geordneten Umgebung;
- 3.
- „geordnete Umgebung” eine Umgebung, in der der Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten berechtigten Nutzern einen sicheren Weiterverbreitungsdienst erbringt;
- 4.
- „Direkteinspeisung” ein technisches Verfahren, bei dem ein Sendeunternehmen einer Einrichtung, die kein Sendeunternehmen ist, seine programmtragenden Signale in einer Weise übermittelt, dass sie der Öffentlichkeit während dieser Übertragung nicht zugänglich sind.
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