Artikel 13 RL 2019/882/EU

Pflichten der Dienstleistungserbringer

(1) Die Dienstleistungserbringer gewährleisten, dass ihre Dienstleistungen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie gestaltet und erbracht werden.

(2) Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang V und erläutern darin, inwiefern die Dienstleistungen die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer bewahren die Informationen so lange auf, wie die Dienstleistung angeboten wird.

(3) Unbeschadet des Artikels 32 gewährleisten die Dienstleistungserbringer durch entsprechende Verfahren, dass die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen bei der Erbringung der Dienstleistung stets erfüllt werden. Die Dienstleistungserbringer tragen Veränderungen bei den Merkmalen der Erbringung der Dienstleistung, Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen oder technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Übereinstimmung der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird, gebührend Rechnung.

(4) Bei Nichtkonformität ergreifen die Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienstleistung mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen herzustellen. Wenn die Dienstleistung den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichten die Dienstleistungserbringer außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird, darüber; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5) Die Dienstleistungserbringer händigen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen aus, die für den Nachweis der Konformität der Dienstleistung mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die zur Herstellung der Übereinstimmung mit den genannten Anforderungen ergriffen werden.

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