Artikel 22 RL 2019/882/EU
Formale Nichtkonformität
(1) Unbeschadet des Artikels 20 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
- a)
- Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 18 dieser Richtlinie angebracht;
- b)
- die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
- c)
- die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
- d)
- die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
- e)
- die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
- f)
- die in Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 9 Absatz 4 genannten Informationen fehlen, sind falsch oder unvollständig;
- g)
- eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 7 oder Artikel 9 ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
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