Artikel 18 RL 2019/883/EU

Änderungsverfahren

(1) Der Kommission wird gemäß Artikel 19 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie und der in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf IMO-Instrumente zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen oder um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere bei der IMO, Rechnung zu tragen.

(2) Die Kommission wird ferner ermächtigt, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge erforderlichenfalls zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die in dieser Richtlinie insbesondere in den Artikeln 6, 7 und 9 vorgesehenen Durchführungs- und Überwachungsregelungen zu verbessern, um die wirksame Anmeldung und Entladung von Abfällen sowie die ordnungsgemäße Anwendung von Ausnahmen zu gewährleisten.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, unter außergewöhnlichen Umständen, wenn dies durch eine angemessene Analyse der Kommission hinreichend begründet ist und um eine ernste und inakzeptable Bedrohung der Meeresumwelt zu vermeiden, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie in dem zur Abwendung einer solchen Bedrohung notwendigen Maße zu ändern, um für die Zwecke dieser Richtlinie eine Änderung des MARPOL-Übereinkommens nicht anzuwenden.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen delegierten Rechtsakte werden mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist, die für die stillschweigende Zustimmung zu der betreffenden Änderung des MARPOL-Übereinkommens international festgelegt wurde, oder drei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Änderung erlassen.

Bis zum Inkrafttreten solcher delegierten Rechtsakte unterlassen die Mitgliedstaaten alle Schritte, die auf die Übernahme dieser Änderung in nationales Recht oder auf die Anwendung der Änderung des betreffenden internationalen Übereinkommens abzielen.

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