Artikel 23 RL 2019/883/EU

Überprüfung

(1) Spätestens bis zum 28. Juni 2026 überprüft die Kommission diese Richtlinie und legt die Ergebnisse der Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Die Überprüfung umfasst auch einen Bericht mit detaillierten Ausführungen zu den besten Verfahren der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung an Bord.

(2) Wenn die nächste Überprüfung des Mandats der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) ansteht, überprüft die Kommission im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) auch, ob der EMSA weitere Befugnisse zur Durchsetzung dieser Richtlinie übertragen werden sollten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 77).

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