Artikel 5 RL 2019/883/EU
Abfallbewirtschaftungspläne
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für jeden Hafen ein geeigneter Abfallbewirtschaftungsplan vorhanden ist, der nach Konsultationen mit den beteiligten Parteien, einschließlich insbesondere den Hafennutzern oder deren Vertretern und gegebenenfalls den örtlichen zuständigen Behörden, den Betreibern der Hafenauffangeinrichtungen, den Organisationen, die die Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, und Vertretern der Zivilgesellschaft, durchgeführt wurde. Diese Konsultationen sollten sowohl während der ersten Ausarbeitung des Abfallbewirtschaftungsplanes als auch nach seiner Annahme, insbesondere, wenn bedeutende Änderungen vorgenommen wurden, im Hinblick auf die Anforderungen der Artikel 4, 6 und 7 stattfinden.
Anhang 1 enthält die ausführlichen Anforderungen für die Aufstellung eines solchen Abfallbewirtschaftungsplans.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die folgenden in den Abfallbewirtschaftungsplänen enthaltenen Informationen über die Verfügbarkeit geeigneter Hafenauffangeinrichtungen in ihren Häfen und die Struktur der Kosten den Schiffsbetreibern klar mitgeteilt und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Hafen befindet, und falls relevant in einer international verwendeten Sprache öffentlich verfügbar und leicht zugänglich gemacht werden:
- a)
- Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz, sowie gegebenenfalls deren Öffnungszeiten;
- b)
- Liste der von dem Hafen normalerweise bewirtschafteten Abfälle von Schiffen;
- c)
- Liste der Kontaktstellen, der Betreiber von Hafenauffangeinrichtungen sowie der angebotenen Dienstleistungen;
- d)
- Beschreibung der Verfahren für die Entladung der Abfälle;
- e)
- Beschreibung der Kostendeckungssysteme, gegebenenfalls einschließlich der Abfallbewirtschaftungssysteme und -fonds nach Anhang 4.
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden außerdem in dem in Artikel 13 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems elektronisch verfügbar gemacht und auf dem neuesten Stand gehalten.
(3) Ist dies aus Effizienzgründen erforderlich, können die Abfallbewirtschaftungspläne gemeinsam von zwei oder mehr benachbarten Häfen derselben geografischen Region unter entsprechender Einbeziehung jedes Hafens aufgestellt werden, vorausgesetzt, dass der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen angegeben wird.
(4) Die Mitgliedstaaten bewerten und genehmigen den Abfallbewirtschaftungsplan und sorgen dafür, dass dieser zumindest alle fünf Jahre nach seiner Genehmigung oder erneuten Genehmigung und nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs erneut genehmigt wird. Diese Änderungen können strukturelle Veränderungen in Bezug auf die den Hafen anlaufenden Schiffe, die Entwicklung neuer Infrastruktur, Änderungen des Bedarfs an und der Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen sowie neue Techniken für die Abfallbehandlung an Bord umfassen.
Die Mitgliedstaaten überwachen die Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplans durch den Hafen. Wurden während des Fünfjahreszeitraums gemäß Unterabsatz 1 keine bedeutenden Änderungen vorgenommen, kann die erneute Genehmigung in Form einer Validierung bestehender Pläne erfolgen.
(5) Kleine nichtgewerbliche Häfen, die selten oder wenig und ausschließlich von Sportbooten angelaufen werden, können von den Absätzen 1 bis 4 ausgenommen werden, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in das von oder im Auftrag der jeweiligen Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem integriert sind und die Mitgliedstaaten, in denen sich diese Häfen befinden, dafür sorgen, dass den Nutzern dieser Häfen Informationen zu dem Abfallbewirtschaftungssystem zur Verfügung gestellt werden.
Die Mitgliedstaaten, in denen sich derartige Häfen befinden, melden Namen und Position dieser Häfen elektronisch an den in Artikel 13 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems.
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