Artikel 7 RL 2019/883/EU

Entladung von Abfällen von Schiffen

(1) Der Kapitän eines Schiffes, das einen Hafen der Union angelaufen hat, entlädt gemäß den im MARPOL-Übereinkommen festgelegten Normen für das Einbringen von Abfällen vor dem Auslaufen alle seine an Bord mitgeführten Abfälle in einer Hafenauffangeinrichtung.

(2) Nach der Entladung füllt der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung oder die Behörde des Hafens, in dem die Abfälle entladen wurden, das in Anhang 3 enthaltene Formular (im Folgenden „Abfallabgabebescheinigung” ) wahrheitsgemäß und genau aus und stellt dem Kapitän des Schiffes eine Abfallabgabebescheinigung aus, die unverzüglich bereitgestellt wird.

Die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für kleine Häfen mit unbemannten Einrichtungen oder kleine entlegene Häfen, sofern der Mitgliedstaat, in dem sich solche Häfen befinden, den Namen und die Position dieser Häfen auf elektronischem Wege in dem in Artikel 13 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems angegeben hat.

(3) Gemäß den Richtlinien 2002/59/EG und 2010/65/EU übermittelt der Betreiber, Makler oder Kapitän eines in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallenden Schiffes die in der Abfallabgabebescheinigung enthaltenen Angaben vor dem Auslaufen — oder sobald die Abfallabgabebescheinigung eingegangen ist — auf elektronischem Wege an den in Artikel 13 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems.

Die Angaben aus der Abfallabgabebescheinigung werden während mindestens zwei Jahren an Bord gegebenenfalls gemeinsam mit dem entsprechenden Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan mitgeführt und auf Verlangen den Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Schiff seine Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne seine Abfälle zu entladen, wenn

a)
aus den Angaben gemäß den Anhängen 2 und 3 hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist;
b)
aus den Angaben, die an Bord von Schiffen außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2002/59/EG verfügbar sind, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder
c)
das Schiff weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert, sofern das Ankergebiet nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgenommen wurde.

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methoden, die für die Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen.

(5) Ein Mitgliedstaat fordert das Schiff auf, seine gesamten Abfälle vor dem Auslaufen zu entladen sofern:

a)
auf Grundlage der verfügbaren Angaben, einschließlich der elektronisch in dem in Artikel 13 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems oder im GISIS verfügbaren Angaben, nicht festgestellt werden kann, dass im nächsten Anlaufhafen geeignete Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung stehen, oder
b)
der nächste Anlaufhafen nicht bekannt ist.

(6) Absatz 4 gilt unbeschadet strengerer Anforderungen für Schiffe, die im Einklang mit dem Völkerrecht erlassen wurden.

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