Artikel 2 RL 2019/884/EU

Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates

Der Beschluss 2009/316/JI wird für die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Pflichten dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung des Beschlusses.

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