Präambel RL 2019/884/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Union verfolgt das Ziel, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten. Dieses Ziel sollte unter anderem mittels geeigneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, einschließlich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, erreicht werden.
- (2)
- Hierzu ist es nötig, dass Informationen zu Verurteilungen, die in den Mitgliedstaaten erfolgt sind, auch außerhalb des Urteilsmitgliedstaats herangezogen werden, und zwar zur Berücksichtigung in neuen Strafverfahren, wie es im Rahmenbeschluss 2008/675/JI(2) vorgesehen ist, sowie zur Verhütung neuer Straftaten.
- (3)
- Damit dieses Ziel erreicht werden kann, müssen Informationen aus den Strafregistern zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Ein entsprechender Informationsaustausch wird gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates(3) und über das Europäische Strafregisterinformationssystem (European Criminal Records Information System, ECRIS), das mit dem Beschluss 2009/316/JI(4) des Rates eingerichtet wurde, durchgeführt und erleichtert.
- (4)
- Der geltende Rechtsrahmen für das ECRIS trägt jedoch den Besonderheiten von Anfragen zu Drittstaatsangehörigen nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Zwar ist ein Austausch von Informationen zu Drittstaatsangehörigen über ECRIS bereits möglich, jedoch gibt es kein einheitliches Unionsverfahren, um diesen Austausch effizient, schnell und präzise abzuwickeln.
- (5)
- Innerhalb der Union werden Informationen zu Drittstaatsangehörigen nicht — wie bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat — erhoben, sondern nur in den Mitgliedstaaten gespeichert, in denen die Verurteilungen erfolgt sind. Ein vollständiger Überblick über die Vorstrafen eines Drittstaatsangehörigen lässt sich daher nur gewinnen, wenn solche Informationen aus allen Mitgliedstaaten angefordert werden.
- (6)
- Derartige „generelle Auskunftsersuchen” stellen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für alle Mitgliedstaaten dar, auch für diejenigen, die über keine Informationen zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen verfügen. In der Praxis hält dieser Aufwand die Mitgliedstaaten von Auskunftsersuchen zu Drittstaatsangehörigen bei anderen Mitgliedstaaten ab, wodurch der Informationsaustausch zwischen ihnen stark beeinträchtigt wird, und führt dazu, dass sie nur Zugang zu Strafregisterinformationen haben, die im jeweiligen nationalen Strafregister gespeichert sind. In der Folge erhöht sich die Gefahr eines ineffizienten und unvollständigen Austauschs von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten.
- (7)
- Zur Verbesserung der Situation hat die Kommission einen Vorschlag vorgelegt, der zur Annahme der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) geführt hat, mit der ein zentralisiertes System auf Unionsebene eingerichtet wurde, das die personenbezogenen Daten von verurteilten Drittstaatsangehörigen enthält, um die Mitgliedstaaten ermitteln zu können, in denen Informationen über ihre früheren Verurteilungen vorliegen ( „ECRIS-TCN” ).
- (8)
- Mit dem ECRIS-TCN kann die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats rasch und effizient feststellen, in welchen anderen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen gespeichert sind, sodass auf den bestehenden ECRIS-Rahmen zurückgegriffen werden kann, um die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI um diese Strafregisterinformationen zu ersuchen.
- (9)
- Der Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen ist wichtig für jede Strategie zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus. Wenn die Mitgliedstaaten das Potenzial des ECRIS voll ausschöpften, wäre das ein Beitrag zum strafrechtlichen Vorgehen gegen Radikalisierung, die zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führt.
- (10)
- Damit aus Informationen über Verurteilungen und Rechtsverluste aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualdelikten an Kindern noch größerer Nutzen gezogen werden kann, wurden die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit zum Zweck der Einstellung einer Person für eine Tätigkeit, bei der es zu direktem und regelmäßigem Kontakt mit Kindern kommt, Informationen über im Strafregister eingetragene bestehende Verurteilungen wegen Sexualdelikten an Kindern, oder über bestehende Rechtsverluste gemäß den im Rahmenbeschluss 2009/315/JI festgelegten Verfahren übermittelt werden. Ziel dieses Mechanismus ist es, zu gewährleisten, dass eine wegen eines Sexualdelikts an Kindern verurteilte Person nicht in der Lage ist, diese Verurteilung oder diesen Rechtsverlust mit dem Ziel zu verheimlichen, in einem anderen Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit direktem und regelmäßigem Kontakt mit Kindern auszuüben.
- (11)
- Ziel dieser Richtlinie ist es, an dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI die Änderungen vorzunehmen, die für einen effizienten Austausch von Informationen über Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen über ECRIS erforderlich sind. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Verurteilungen Informationen über die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten der verurteilten Person beigefügt werden, soweit die Mitgliedstaaten über diese Informationen verfügen. Mit dieser Richtlinie werden auch Verfahren zur Beantwortung von Auskunftsersuchen eingeführt, wird gewährleistet, dass ein von einem Drittstaatsangehörigen angeforderter Auszug aus dem Strafregister um Informationen aus anderen Mitgliedstaaten ergänzt wird, und sieht die für den Betrieb des Informationsaustauschsystems erforderlichen technischen Änderungen vor.
- (12)
- Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit und deren Abwehr, gelten. Sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nationale Behörden nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fällt, sollte für diese Verarbeitung die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) gelten.
- (13)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI sollten die Grundsätze des Beschlusses 2009/316/JI in jenen Rahmenbeschluss übernommen und der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) ausgeübt werden.
- (14)
- Als gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur für den Austausch von Strafregisterinformationen sollten die gesicherten transeuropäischen Telematikdienste für Behörden (sTESTA), eine Weiterentwicklung davon oder ein alternatives sicheres Netz verwendet werden.
- (15)
- Unbeschadet der Möglichkeit, die Finanzprogramme der Union nach Maßgabe der geltenden Vorschriften in Anspruch zu nehmen, sollten die Mitgliedstaaten ihre eigenen Kosten tragen, die mit der Durchführung, Verwaltung, Verwendung und Wartung ihrer Strafregisterdatenbanken sowie mit der Durchführung, Verwaltung, Verwendung und Wartung der für die Nutzung von ECRIS benötigten technischen Änderungen verbunden sind.
- (16)
- Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert wurden, darunter das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf gerichtliche und behördliche Rechtsbehelfe, der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.
- (17)
- Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Ermöglichung eines raschen und effizienten Austauschs von präzisen Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr durch die Einführung gemeinsamer Vorschriften auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (18)
- Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
- (19)
- Nach den Artikeln 1 und 2 sowie Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
- (20)
- Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.
- (21)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) gehört und hat am 13. April 2016(11) eine Stellungnahme abgegeben.
- (22)
- Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)] und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.
- (2)
Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 32).
- (3)
Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).
- (4)
Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33).
- (5)
Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).
- (6)
Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
- (7)
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
- (8)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (9)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (10)
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
- (11)
ABl. C 186 vom 25.5.2016, S. 7.
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