Artikel 13 RL 2019/904/EU

Informationssysteme und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission für jedes Kalenderjahr Folgendes:

a)
Daten zu den in Teil A des Anhangs aufgeführten und jährlich in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln, um die Verbrauchsminderung gemäß Artikel 4 Absatz 1 nachzuweisen;
b)
Informationen über die vom Mitgliedstaat für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen;
c)
Daten über die in Teil F des Anhangs aufgeführten und jährlich in dem Mitgliedstaat getrennt gesammelten Einwegkunststoffartikel, um die Erreichung der Quoten zur getrennten Sammlung des Artikels 9 Absatz 1 nachzuweisen;
d)
Daten über die in dem Mitgliedstaat jährlich in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und über den gesammelten Fanggeräte-Abfall;
e)
Angaben zum Recyclinganteil in den in Teil C des Anhangs aufgeführten Getränkeflaschen, um die Erreichung der Ziele des Artikels 6 Absatz 5 nachzuweisen; und
f)
Daten über die nach dem Konsum anfallenden Abfälle der in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 gesammelt wurden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Informationen auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das sie erhoben wurden. Die Daten und Informationen werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr 2022, mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Informationen, für die der erste Berichtszeitraum das Kalenderjahr 2023 ist.

(2) Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen ist ein Qualitätskontrollbericht beizulegen. Die Daten und Informationen werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 4 festgelegten Format übermittelt.

(3) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung und der Informationssammlung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten und Informationen. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Daten- und Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend in den in Artikel 12 Absatz 3c der Richtlinie 94/62/EG vorgesehenen Abständen erstellt.

(4) Die Kommission erlässt bis zum 3. Januar 2021 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Daten- und Informationsübermittlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2.

Die Kommission erlässt bis zum 3. Juli 2020 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d und Absatz 2.

Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2022 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Daten- und Informationsübermittlung gemäß Absatz 1 Buchstaben e und f und Absatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen. Dabei wird dem Format Rechnung getragen, das gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG entwickelt wurde.

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