Präambel RL 2019/904/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Aufgrund seiner hohen Funktionalität und relativ niedrigen Kosten ist Kunststoff im Alltagsleben immer stärker präsent. Kunststoff spielt zwar eine nützliche Rolle in der Wirtschaft und bietet wesentliche Anwendungen in vielen Branchen, doch seine zunehmende Verwendung in kurzlebigen Artikeln, die nicht dazu bestimmt sind, wiederverwendet oder kosteneffizient recycelt zu werden, führt dazu, dass die damit einhergehenden Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten immer ineffizienter und linearer werden. Im Kontext ihres Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, nach der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft” gelangte die Kommission in der Europäischen Strategie für Kunststoffe, nach ihrer Mitteilung vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft” daher zu dem Schluss, dass dem steigenden Aufkommen an Kunststoffabfällen und deren Eintrag in die Umwelt und insbesondere in die Meeresumwelt entgegengesteuert werden muss, um einen kreislauforientierten Lebenszyklus für Kunststoffe zu erreichen. Die EU-Strategie für Kunststoffe ist ein Schritt hin zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft, in der bei der Gestaltung und Herstellung von Kunststoffen und Kunststoffprodukten den Erfordernissen in Bezug auf Wiederverwendung, Reparatur und Recycling in vollem Umfang Rechnung getragen wird und nachhaltigere Materialien entwickelt und gefördert werden. Aufgrund der erheblichen negativen Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Wirtschaft ist die Festlegung eines spezifischen Rechtsrahmens für die wirksame Verringerung dieser negativen Auswirkungen erforderlich.
(2)
Diese Richtlinie fördert kreislauforientierte Ansätze, die nachhaltige und nichttoxische wiederverwendbare Artikel und Wiederverwendungssysteme gegenüber Einwegartikeln bevorzugen, wobei in erster Linie auf die Verringerung des Abfallaufkommens abgezielt wird. Diese Art der Abfallvermeidung steht in der Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) an oberster Stelle. Die vorliegende Richtlinie wird dazu beitragen, das Ziel Nr. 12 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, das darin besteht, für nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster zu sorgen, was Teil des Ziels der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ist, die am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Durch die möglichst lange Erhaltung des Wertes von Artikeln und Materialien und die Erzeugung von weniger Abfall kann die Wirtschaft der Union wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger werden, während zugleich der Druck auf wertvolle Ressourcen und die Umwelt abnimmt.
(3)
Meeresvermüllung ist naturgemäß grenzüberschreitend und wird als zunehmendes globales Problem anerkannt. Die Verminderung der Meeresvermüllung ist wichtig für die Verwirklichung des Ziels Nr. 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, das darin besteht, Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten und nachhaltig zu nutzen. Die Union muss zur Vermeidung und Bewältigung der Meeresvermüllung ihren Beitrag leisten und sich bemühen, einen globalen Standard zu setzen. In diesem Kontext arbeitet die Union in zahlreichen internationalen Foren wie der G20, der G7 und den Vereinten Nationen mit ihren Partnern zusammen, um ein konzertiertes Vorgehen zu fördern, und diese Richtlinie ist Teil der Arbeiten der Union in diesem Bereich. Damit diese Bemühungen wirkungsvoll sind, ist es auch wichtig, dass die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union nicht zu einer Zunahme der Meeresvermüllung in anderen Teilen der Welt führt.
(4)
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (UNCLOS)(5), das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (im Folgenden „Londoner Übereinkommen” ) und das dazugehörige Protokoll von 1996 (im Folgenden „Londoner Protokoll” ), der Anhang V des internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL), in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen, das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989(6) und das Abfallrecht der Union, insbesondere die Richtlinie 2008/98/EG und die Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) verpflichten die Mitgliedstaaten, eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung zu gewährleisten, um die Meeresvermüllung aus see- und landseitigen Quellen zu vermeiden und zu reduzieren. Das Wasserrecht der Union, insbesondere die Richtlinien 2000/60/EG(8) und 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem, die Meeresvermüllung zu bekämpfen, wenn das Erreichen eines guten Umweltzustands ihrer Meeresgewässer, auch als Beitrag zur Erreichung des Ziels der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Nr. 14, dadurch beeinträchtigt wird.
(5)
80 % bis 85 % des Meeresmülls (gemessen anhand von Müllzählungen an europäischen Stränden) in der Union sind Kunststoffe, wobei es sich zu 50 % um Einwegkunststoffartikel und zu 27 % um Gegenstände handelt, die mit der Fischerei zusammenhängen. Einwegkunststoffartikel umfassen eine breite Palette gängiger kurzlebiger Gebrauchsartikel, die nach einmaliger Verwendung zum vorgesehenen Zweck weggeworfen und nur selten recycelt werden und somit leicht zu Abfall werden. Ein erheblicher Teil der auf dem Markt erhältlichen Fanggeräte wird nicht zur Behandlung gesammelt. Im Kontext der Vermüllung der Meeresumwelt sind Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, daher ein besonders gravierendes Problem und eine große Gefahr für die marinen Ökosysteme, die biologische Vielfalt der Meere und die menschliche Gesundheit und schädigen Branchen wie den Tourismus, die Fischerei und den Seeverkehr.
(6)
Eine ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung ist nach wie vor unabdingbar, um jeder Art der Vermüllung, einschließlich der Meeresvermüllung, vorzubeugen. Die bestehenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere die Richtlinien 2008/98/EG, 2000/59/EG, 2000/60/EG und 2008/56/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(10) und politische Instrumente geben in gewissen Punkten bereits Antworten auf die Meeresvermüllung. So gelten die allgemeinen Maßnahmen und Ziele der Union für die Abfallbewirtschaftung, wie das in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Recyclingziel für Verpackungsabfälle aus Kunststoff(11) und wie das Ziel der europäischen Strategie für Kunststoff, dafür Sorge zu tragen, dass alle Kunststoffverpackungen bis 2030 wiederverwendbar oder leicht zu recyceln sind. Die Wirkung dieser Maßnahmen auf die Meeresvermüllung ist jedoch unzureichend; so gibt es Unterschiede bei Umfang und Ambitionsniveau der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Meeresvermüllung. Zudem führen einige dieser Maßnahmen, insbesondere Marktbeschränkungen für Einwegkunststoffartikel, möglicherweise zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Union.
(7)
Um die Maßnahmen auf die Bereiche zu konzentrieren, in denen sie am stärksten benötigt werden, sollte die vorliegende Richtlinie nur für die am häufigsten an den Stränden der Union vorkommenden Einwegkunststoffartikel sowie für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff gelten. Die Einwegkunststoffartikel, die unter Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie fallen, machen Schätzungen zufolge etwa 86 % aller Einwegkunststoffe aus, die bei Müllzählungen an Stränden in der Union vorgefunden wurden. Da sie nicht zu den am häufigsten an den Stränden der Union vorkommenden Einwegkunststoffartikeln zählen, sollten Getränkebehälter aus Glas und Metall nicht unter diese Richtlinie fallen.
(8)
Mikroplastik fällt nicht direkt in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, trägt aber auch zur Meeresvermüllung bei; die Union sollte daher ein umfassendes Konzept für dieses Problem erstellen. Die Union sollte allen Herstellern nahelegen, Mikroplastik in ihren Formulierungen strikt zu begrenzen.
(9)
Durch größere Kunststoffteile und daraus resultierende Fragmente oder Mikroplastikpartikel kann es zu erheblicher Bodenverschmutzung und -kontamination kommen, und diese Kunststoffe können in die Meeresumwelt gelangen.
(10)
Die vorliegende Richtlinie ist „lex specialis” gegenüber den Richtlinien 94/62/EG und 2008/98/EG. Bei Konflikten zwischen den genannten Richtlinien und der vorliegenden Richtlinie hat die vorliegende Richtlinie im Rahmen ihres Geltungsbereichs Vorrang. Das ist bei Beschränkungen des Inverkehrbringens der Fall. Insbesondere in Bezug auf Maßnahmen für die Verbrauchsminderung, Produktanforderungen, Kennzeichnungsvorschriften und die erweiterte Herstellerverantwortung ergänzt die vorliegende Richtlinie die Richtlinien 94/62/EG, 2008/98/EG und 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(12).
(11)
Einwegkunststoffartikel können aus einer Vielzahl von Kunststoffen hergestellt werden. Kunststoffe sind gewöhnlich definiert als polymere Werkstoffe, denen eventuell Zusatzstoffe zugesetzt wurden. Bestimmte natürliche Polymere würden jedoch ebenfalls unter diese Definition fallen. Nicht modifizierte natürliche Polymere gemäß der Definition des Begriffs „nicht chemisch veränderter Stoff” in Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) sollten von der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen werden, da sie natürlich in der Umwelt vorkommen. Die Definition des Begriffs „Polymer” gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie angepasst werden, und eine eigenständige Definition sollte eingeführt werden. Aus modifizierten natürlichen Polymeren oder aus biobasierten, fossilen oder synthetischen Ausgangsstoffen hergestellte Kunststoffe kommen in der Natur nicht vor und sollten daher in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die angepasste Definition des Begriffs „Kunststoff” sollte folglich polymerbasierte Kautschukartikel sowie biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe einschließen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus Biomasse gewonnen werden und/oder sich mit der Zeit zersetzen sollen. Farben, Tinten und Klebstoffe sollten nicht unter diese Richtlinie fallen und folglich sollten diese polymeren Werkstoffe von der Definition ausgeschlossen werden.
(12)
Um den Geltungsbereich dieser Richtlinie klar abzugrenzen, sollte der Begriff „Einwegkunststoffartikel” genau bestimmt werden. Von der Begriffsbestimmung auszuschließen sind Kunststoffprodukte, die konzipiert, entwickelt und auf den Markt gebracht wurden, um entsprechend ihrem ursprünglichen Verwendungszweck wiederbefüllt oder wiederverwendet zu werden, und somit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreisläufe durchlaufen. Einwegkunststoffartikel sind in der Regel dazu bestimmt, nur einmal oder nur kurzzeitig verwendet zu werden, bevor sie entsorgt werden. Feuchttücher für Körper- und Haushaltspflege sollten ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, wohingegen Feuchttücher für industrielle Zwecke davon ausgenommen sein sollten. Um weiter zu präzisieren, ob ein Artikel als ein Einwegkunststoffartikel im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten ist, sollte die Kommission Leitlinien zu Einwegkunststoffartikeln erarbeiten. Mit Blick auf die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien sind Beispiele für Lebensmittelverpackungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie als Einwegkunststoffartikel zu betrachten sind, Fast-Food-Verpackungen oder Boxen für Mahlzeiten, Sandwiches, Wraps und Salat mit kalten oder heißen Lebensmitteln, oder Lebensmittelbehälter für frische oder verarbeitete Lebensmittel, die keiner weiteren Verarbeitung bedürfen, wie Obst, Gemüse oder Desserts. Beispiele für Lebensmittelverpackungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Einwegkunststoffartikel zu betrachten sind, sind Lebensmittelbehälter mit getrockneten Lebensmitteln oder kalt verkauften Lebensmitteln, die einer weiteren Zubereitung bedürfen, Behälter, die Lebensmittel in Portionsgrößen für mehr als eine Person enthalten, oder Behälter mit Lebensmitteln in Portionsgrößen für eine Person, bei denen mehr als eine Einheit verkauft wird.
(13)
Abhängig von Faktoren wie der Verfügbarkeit geeigneter und nachhaltigerer Alternativen, der Möglichkeit, Verbrauchsgewohnheiten zu ändern, sowie der Frage, inwieweit sie bereits von geltenden Vorschriften der Union abgedeckt sind, sollten Einwegkunststoffartikel, die unter diese Richtlinie fallen, durch eine oder mehrere Maßnahmen geregelt werden.
(14)
Für bestimmte Einwegkunststoffartikel gibt es noch keine leicht verfügbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen, und für die meisten dieser Artikel muss mit einer Verbrauchszunahme gerechnet werden. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken und die Entwicklung nachhaltigerer Lösungen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, beispielsweise durch die Festsetzung nationaler Verbrauchsminderungsziele, um den Verbrauch dieser Artikel ehrgeizig und dauerhaft so zu verringern, dass Lebensmittelhygiene, Lebensmittelsicherheit, gute Hygienepraktiken, gute Herstellungspraktiken, die Information der Verbraucher oder die Rückverfolgbarkeitsauflagen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002(14), (EG) Nr. 852/2004(15) und (EG) Nr. 1935/2004(16) des Europäischen Parlaments und des Rates und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, Hygiene und Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dabei möglichst ehrgeizige Maßnahmen anstreben, die eine deutliche Trendumkehr beim steigenden Verbrauch bewirken und zu einer messbaren quantitativen Minderung führen. Bei diesen Maßnahmen sollten die Auswirkungen der Artikel während ihres gesamten Lebenszyklus berücksichtigt werden, unter anderem wenn sie in der Meeresumwelt landen, und die Abfallhierarchie sollte eingehalten werden.
(15)
Für andere Einwegkunststoffartikel sind bereits geeignete, nachhaltigere und zudem erschwingliche Alternativen vorhanden. Um die negativen Umweltauswirkungen dieser Einwegkunststoffartikel zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihr Inverkehrbringen zu verbieten. Auf diese Weise würde die Verwendung dieser leicht verfügbaren, nachhaltigeren Alternativen sowie innovative Lösungen für nachhaltigere Geschäftsmodelle, Wiederverwendungsalternativen und Ersatzwerkstoffe gefördert. Die mit dieser Richtlinie eingeführten Beschränkungen des Inverkehrbringens sollten auch für Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff gelten, da diese Art von Kunststoff sich nicht hinreichend biologisch abbaut und so zur Verschmutzung der Umwelt durch Mikroplastik beiträgt, nicht kompostierbar ist, sich negativ auf das Recycling von herkömmlichen Kunststoffen auswirkt und nicht zu einem nachgewiesenen Umweltnutzen führt. Angesichts der starken Verbreitung von Abfällen, die expandiertes Polystyrol enthalten, in der Meeresumwelt und der Verfügbarkeit von Alternativen sollten auch Einweg-Lebensmittel- und Getränkeverpackungen sowie Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol beschränkt werden.
(16)
Kunststoffhaltige Filter für Tabakprodukte sind die am zweithäufigsten an den Stränden der Union vorgefundenen Einwegkunststoffartikel. Die enormen Umweltauswirkungen von Abfällen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern, die nach dem Konsum der Produkte entstehen und unmittelbar in die Umwelt entsorgt werden, müssen verringert werden. Es wird erwartet, dass Innovation und Produktentwicklung sinnvolle Alternativen für kunststoffhaltige Filter hervorbringen werden, und diese Prozesse müssen beschleunigt werden. Daneben sollten Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern Innovationen anregen, die zur Entwicklung nachhaltiger Alternativen für kunststoffhaltige Filter für Tabakprodukte führen. Die Mitgliedstaaten sollten breitgefächerte Maßnahmen zur Verringerung der Vermüllung durch Abfälle der Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern fördern, die nach dem Konsum der Produkte entstehen.
(17)
Aus Kunststoff bestehende Verschlüsse und Deckel, die für Getränkebehälter benutzt werden, zählen zu den Einwegkunststoffartikeln, die an den Stränden der Union am häufigsten als Abfall vorgefunden werden. Daher sollte das Inverkehrbringen von Einweg-Getränkebehältern aus Kunststoff nur gestattet werden, wenn sie bestimmte Anforderungen an das Produktdesign erfüllen, damit Einträge von aus Kunststoff bestehenden Behälterverschlüssen und -deckeln in die Umwelt erheblich vermindert werden. Für Getränkebehälter, die sowohl Einweg-Kunststoffartikel als auch Verpackungen sind, ist dies eine zusätzliche Auflage zu den Grundanforderungen an die Zusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit, einschließlich der Recycelbarkeit, von Verpackungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/62/EG.
(18)
Bei der Herstellung von Kunststoffprodukten sollte ihre gesamte Lebensdauer berücksichtigt werden. Bei der Gestaltung von Kunststoffprodukten sollten immer die Herstellungs- und die Nutzungsphase sowie die Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit des Produkts berücksichtigt werden. Im Rahmen der gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 94/62/EG durchzuführenden Überprüfung sollte die Kommission die jeweiligen Eigenschaften der verschiedenen Verpackungsmaterialien, einschließlich Verbundmaterialien, auf der Grundlage von Lebenszyklusbewertungen berücksichtigen, wobei insbesondere auf die Abfallvermeidung und kreislauforientiertes Design einzugehen ist.
(19)
Die Verwendung von gefährlichen Stoffen in Damenbinden, Tampons und Tamponapplikatoren sollte im Interesse der Gesundheit der Frauen vermieden werden. Im Rahmen des Beschränkungsverfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist es angezeigt, dass die Kommission weitere Beschränkungen solcher Stoffe prüft.
(20)
Bestimmte Einwegkunststoffartikel gelangen in die Umwelt, weil sie unsachgemäß über die Kanalisation oder auf andere unsachgemäße Weise entsorgt werden. Die Entsorgung über die Kanalisation kann darüber hinaus erhebliche wirtschaftliche Schäden an den Kanalisationsnetzen verursachen, indem Pumpen und Rohre verstopft werden. Bei diesen Artikeln besteht oft ein wesentlicher Mangel an Informationen über die Materialeigenschaften oder die sachgemäße Art der Abfallentsorgung. Daher sollten für Einwegkunststoffartikel, die häufig über die Kanalisation oder auf andere unzulängliche Weise entsorgt werden, Kennzeichnungsvorschriften festgelegt werden. Die Kennzeichnung sollte Verbraucher über die Möglichkeiten einer sachgemäßen Entsorgung für das Produkt bzw. die entsprechend der Abfallhierarchie zu vermeidenden Entsorgungsarten für das Produkt sowie über das Vorhandensein von Kunststoffen in dem Produkt und die daraus folgenden negativen Auswirkungen der Vermüllung oder einer anderen unsachgemäßen Entsorgung des Produkts informieren. Die Kennzeichnung sollte gegebenenfalls entweder auf der Verpackung des Artikels oder direkt auf dem Produkt selbst aufgebracht sein. Die Kommission sollte ermächtigt werden, einheitliche Spezifikationen für die Kennzeichnung festzulegen und dabei, soweit zweckdienlich, zu testen, wie die vorgeschlagene Kennzeichnung von repräsentativen Verbrauchergruppen wahrgenommen wird, um sicherzustellen, dass die Kennzeichnung wirksam und leicht verständlich ist. Die Kennzeichnungsanforderungen für Fanggeräte werden bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgeschrieben.
(21)
Für Einwegkunststoffartikel, für die es derzeit keine leicht verfügbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gibt, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend dem Verursacherprinzip auch Regime der erweiterten Herstellerverantwortung einführen, um die notwendigen Kosten der Abfallbewirtschaftung und von Reinigungsaktionen sowie die Kosten der Maßnahmen zu decken, mit denen für die Vermeidung und Verminderung dieser Art der Vermüllung sensibilisiert werden soll. Diese Kosten sollten die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung dieser Dienste erforderlich sind, nicht übersteigen und zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise festgelegt werden.
(22)
Die Richtlinie 2008/98/EG enthält allgemeine Mindestanforderungen für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. Diese Anforderungen sollten auch für die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie einzuführenden Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gelten, und zwar ungeachtet der Art ihrer Umsetzung, d. h. durch einen Rechtsakt oder durch Vereinbarungen gemäß dieser Richtlinie. Die Relevanz einiger Anforderungen ist abhängig von den Merkmalen des Produkts. Eine getrennte Sammlung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung ist entsprechend der Abfallhierarchie für Tabakprodukte, kunststoffhaltige Filter, Feuchttücher und Luftballons nicht erforderlich. Daher sollte die Einrichtung einer getrennten Sammlung dieser Produkte nicht zwingend vorgeschrieben werden. Die vorliegende Richtlinie sieht für die erweiterte Herstellerverantwortung Anforderungen zusätzlich zu den in der Richtlinie 2008/98/EG genannten vor, wie die Verpflichtung für die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffartikel, die Kosten von Reinigungsaktionen zu übernehmen. Es sollte möglich sein, die Kosten für die Einrichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung von Abfällen von Tabakprodukten zu decken, die nach dem Konsum der Produkte entstehen, wie z. B. geeignete Abfallbehälter an allgemein zugänglichen Orten mit starker Vermüllung. Die Methode zur Berechnung der Kosten für Reinigungsaktionen sollten Verhältnismäßigkeitsaspekte berücksichtigt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten sollten die Mitgliedstaaten finanzielle Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen bestimmen können, indem sie angemessene mehrjährige feste Beträge festlegen.
(23)
Der große Prozentsatz an Kunststoffen aus Teilen weggeworfener Fanggeräte, einschließlich zurückgelassener und verlorener Fanggeräte, im Meeresmüll zeigt, dass die geltenden Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, 2000/59/EG und 2008/98/EG nicht genügend Anreize dafür bieten, diese Geräte an Land zu bringen, um sie dort zu sammeln und zu behandeln. Das System indirekter Gebühren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) für das Entladen von Abfällen von Schiffen bietet ein System, um den Anreiz zu nehmen, Abfälle auf See zu verklappen, und garantiert ein Entladerecht. Dieses System sollte jedoch ergänzt werden durch zusätzliche finanzielle Anreize für die Fischer, ihren Fanggeräte-Abfall an Land zurückzubringen, um einen potenziellen Anstieg der zu entrichtenden indirekten Abfallgebühr zu vermeiden. Da Kunststoffbestandteile von Fanggeräten hohes Recyclingpotenzial besitzen, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend dem Verursacherprinzip Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Fanggeräte und Bestandteile von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, einführen, um die getrennte Sammlung des daraus entstehenden Abfalls zu gewährleisten und dessen umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch Recycling, finanzieren zu können.
(24)
Im Rahmen einer erweiterten Herstellerverantwortung für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, sollten die Mitgliedstaaten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, entsprechend den Berichtspflichten gemäß dieser Richtlinie überwachen und bewerten.
(25)
Wenngleich alle Kunststoffabfälle im Meer die Umwelt und die menschliche Gesundheit gefährden und bekämpft werden sollten, dürfen Verhältnismäßigkeitsaspekte nicht außer Acht gelassen werden. In diesem Sinne sollten Fischer und handwerkliche Hersteller von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, nicht als Hersteller gelten und sollten nicht für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung verantwortlich gemacht werden.
(26)
Wirtschaftliche und andere Anreize, um nachhaltige Verbraucherentscheidungen zu unterstützen und ein verantwortungsvolles Verbraucherverhalten zu fördern, können ein wirksames Instrument zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie sein.
(27)
Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff zählen zu dem an den Stränden der Union am häufigsten vorgefundenen Meeresmüll. Grund sind ineffiziente Systeme der getrennten Abfallsammlung und die geringe Beteiligung der Verbraucher an diesen Systemen. Es müssen unbedingt wirksamere Systeme der getrennten Abfallsammlung eingerichtet werden. Für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff sollte daher eine Mindestquote für die Getrenntsammlung festgelegt werden. Zwar ist im Rahmen der Verpflichtung zur getrennten Sammlung vorgeschrieben, dass die Abfälle nach Art und Beschaffenheit getrennt zu halten sind, doch sollte es möglich sein, bestimmte Arten von Abfällen zusammen zu sammeln, sofern das nicht ein qualitativ hochwertiges Recycling entsprechend der Abfallhierarchie gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG beeinträchtigt. Die Festlegung der Quote zur getrennten Sammlung sollte auf der Grundlage der Menge der in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder alternativ auf der Grundlage des Abfallaufkommens an Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff in einem Mitgliedstaat erfolgen. Bei der Berechnung der Menge des Abfallaufkommens in einem Mitgliedstaat sollte das gesamte Abfallaufkommen an Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff berücksichtigt werden, einschließlich der achtlos weggeworfenen Flaschen, die nicht eingesammelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Mindestquote erreichen können, indem sie im Rahmen der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung Getrenntsammelquoten für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff oder Pfandsysteme einführen oder andere Maßnahmen durchführen, die sie für zweckdienlich erachten. Das wird die Sammelrate, die Qualität des gesammelten Materials und die Qualität der Recyclate unmittelbar und positiv beeinflussen und für die Recyclingindustrie und den Recyclatemarkt Chancen eröffnen. Damit wird die Erreichung der in der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Recyclingziele für Verpackungsabfälle unterstützt.
(28)
Um achtloses Wegwerfen und andere unsachgemäße Mittel der Abfallentsorgung, die der Vermüllung der Meere durch Kunststoffabfälle Vorschub leisten, zu vermeiden, müssen Verbraucher von Einwegkunststoffartikel und Nutzer von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, richtig über die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen, die besten verfügbaren Abfallbewirtschaftungsmöglichkeiten und die zu vermeidenden Entsorgungsmöglichkeiten, über bewährte Verfahren der umweltgerechten Abfallbewirtschaftung sowie über die Umweltauswirkungen schlechter Entsorgungspraktiken und darüber, dass bestimmte Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte Kunststoff enthalten und über die Auswirkungen unsachgemäßer Arten der Entsorgung von Abfall auf die Kanalisation informiert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, die gewährleisten, dass diese Verbraucher und Nutzer diese Informationen tatsächlich erhalten. Die Informationen sollten keinen Werbeinhalt zur Förderung des Gebrauchs von Einwegkunststoffartikeln beinhalten. Die Mitgliedstaaten sollten selbst entscheiden können, welche Maßnahmen sie je nach der Art des Artikels oder seiner Verwendung für die geeignetsten halten. Hersteller von Einwegkunststoffartikeln und kunststoffhaltiger Fanggeräte sollten im Rahmen ihrer erweiterten Herstellerverantwortung die Kosten der Sensibilisierungsmaßnahmen tragen.
(29)
Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wäre es mit der verbindlichen Rechtswirkung, die einer Richtlinie in Artikel 288 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugewiesen wird, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine von einer Richtlinie auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Diese Überlegung gilt ganz besonders für eine Richtlinie, die die Vermeidung und Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Meeresumwelt zum Ziel hat.
(30)
Zur Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie ist es wichtig, dass das Ausmaß der Meeresvermüllung in der Union überwacht wird. Gemäß der Richtlinie 2008/56/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, regelmäßig die Eigenschaften und Mengen von Meeresmüll, einschließlich der Kunststoffabfälle im Meer, zu überwachen. Diese Überwachungsdaten sind auch an die Kommission zu übermitteln.
(31)
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall eines Verstoßes gegen die auf dieser Richtlinie beruhenden nationalen Vorschriften Sanktionen festlegen und alle erforderlichen Maßnahmen treffen um sicherzustellen, dass diese angewendet werden. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(32)
Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(18) sollte die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durchführen. Diese Bewertung sollte sich auf die Erfahrungen mit der Durchführung dieser Richtlinie sowie die Daten stützen, die im Zuge der Durchführung dieser Richtlinie sowie der Richtlinien 2008/56/EG und 2008/98/EG erhoben werden. Sie sollte die Grundlage für eine Prüfung etwaiger weiterer Maßnahmen — einschließlich der Festlegung unionsweiter Reduktionsziele für 2030 und darüber hinaus — sowie der Frage bilden, ob der Anhang, der eine Liste von Einwegkunststoffartikeln enthält, angesichts der Überwachung der Meeresvermüllung in der Union überprüft werden muss und ob der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf andere Einwegartikel ausgeweitet werden kann.
(33)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden für die Festlegung der Methode zur Berechnung und Überprüfung des jährlichen Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln, für die Verbrauchsminderungsziele festgesetzt wurden, der Methode zur Berechnung und Überprüfung über die Zielerreichung zum Mindestgehalt an Recyclingmaterial für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, der Spezifikationen für die an bestimmten Einwegkunststoffartikeln anzubringende Kennzeichnung, der Methode für die Berechnung und Überprüfung der Ziele für die Sammlung von Einwegkunststoffartikeln, für die eine Quote zur getrennten Sammlung festgesetzt wurde, sowie des Formats, in dem die Daten und Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie vorzulegen sind. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) ausgeübt werden.
(34)
Es ist sachgemäß, den Mitgliedstaaten zu gestatten, sich dafür zu entscheiden, bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie im Wege von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umzusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
(35)
Die Bekämpfung der Vermüllung ist eine gemeinsame Aufgabe der zuständigen Behörden, der Hersteller und der Verbraucher. Öffentliche Behörden, einschließlich der Organe der Union, sollten mit gutem Beispiel vorangehen.
(36)
Da die Ziele dieser Richtlinie — nämlich die Auswirkungen von bestimmten Einwegkunststoffartikeln, Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff und Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern, und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Artikel und Werkstoffe zu fördern, um auf diese Weise zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung des Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 207.

(2)

ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 210.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2019.

(4)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(5)

ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.

(6)

ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

(7)

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).

(8)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(9)

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(11)

Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(12)

Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).

(13)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(14)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(15)

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(16)

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(17)

Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).

(18)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(19)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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