Präambel RL 2019/990/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 22,

gestützt auf die Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates(3), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In den Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG sind jeweils in zweispaltigen Tabellen die Arten aufgeführt, die von diesen Richtlinien erfasst werden, wobei in einer Spalte die wissenschaftliche Bezeichnung der Art und in der anderen eine oder mehrere landesübliche Bezeichnungen für jede Art angegeben sind.
(2)
Bestimmte Sorten von Gemüsearten gehören zu den unter ihrer wissenschaftlichen Bezeichnung aufgeführten Arten, jedoch nicht zu den Sortentypen, die mit den landesüblichen Bezeichnungen benannt werden. Daher sollte festgelegt werden, ob eine Sorte von den Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG erfasst wird.
(3)
Dabei sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass einige Sorten bestimmter Gemüsearten in der Union weithin in Verkehr gebracht werden, während andere auf nationale oder regionale Märkte beschränkt bleiben. Es wäre somit nicht angezeigt, alle Sorten dieser Gemüsearten zu erfassen. Daher sollte festgelegt werden, dass für bestimmte Arten alle Sorten erfasst werden, für bestimmte andere Arten aber nur bestimmte Sorten.
(4)
Mit dem Internationalen Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (ICNCP) wurde die formale Kategorie der „Gruppen” eingeführt, um Sorten von Kulturpflanzen zu klassifizieren. Die Kategorie „Gruppe” ist ein geeignetes Instrument zur Definition der Sorten einer bestimmten Art, die in den Geltungsbereich der Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG fallen.
(5)
Um zu präzisieren, ob alle Sorten einer Gemüseart oder nur bestimmte Gruppen erfasst sind, sollten die Artentabellen in den Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG geändert werden. Die jeweiligen botanischen Namen der Gemüsearten und die jeweiligen Gruppennamen sollten in einer hierarchischen Reihenfolge dargestellt werden, um mögliche Unklarheiten darüber zu beseitigen, welche Sorten der betreffenden Arten jeweils erfasst sind.
(6)
Die Anwendung der interspezifischen Hybridisierung und der intraspezifischen Hybridisierung von Sorten kann zu Sorten von Gemüsearten führen, die nicht zu einer etablierten Art oder Gruppe gehören. Damit solche Sortentypen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/55/EG einbezogen werden können, sollte die Artenliste Hybriden zwischen Arten und Gruppen enthalten, die in der Liste in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie aufgeführt sind.
(7)
Die in der Liste in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG aufgeführten Gruppen sollten gegebenenfalls auch in den Listen in Anhang II Nummer 3 Buchstabe a und Anhang III Nummer 2 der genannten Richtlinie berücksichtigt werden.
(8)
Die Richtlinien 2002/55/EG, 2008/72/EG und 93/61/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.
(9)
Außerdem wird mit der Richtlinie 93/61/EWG Artikel 4 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates(4) umgesetzt, die aufgehoben und durch Artikel 4 der Richtlinie 2008/72/EG ersetzt wurde. Der Anhang der Richtlinie 93/61/EWG enthält eine Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsevermehrungsmaterial, in der diese Arten sowie die qualitätsmindernden Schadorganismen aufgeführt werden.
(10)
Die botanischen Namen für bestimmte Arten in der Richtlinie 93/61/EWG sollten im Rahmen der Aktualisierung der entsprechenden Tabelle an die Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden.
(11)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(2)

ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28.

(3)

ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 19.

(4)

Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1).

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