Artikel 15 RL 2019/997/EU
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich des Gesichtsbilds oder Lichtbilds des Antragstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Identität des Antragstellers nach dem in Artikel 4 beschriebenen Verfahren, für das Drucken der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und zur Erleichterung der Reise dieses Antragstellers verwendet werden. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, sorgen für die angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 hat jeder Antragsteller, dem ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird, das Recht, die personenbezogenen Daten auf dem EU-Rückkehrausweis zu überprüfen und diese gegebenenfalls durch die Ausstellung eines neuen Dokuments berichtigen zu lassen.
(3) Der EU-Rückkehrausweis enthält keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den in Anhang II unter Nummer 6 beschriebenen Eintragungsfeldern genannt werden.
(4) Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, speichern die personenbezogenen Daten des Antragstellers nur so lange wie — auch für die Erhebung der in Artikel 5 genannten Gebühren — erforderlich. In keinem Fall dürfen diese personenbezogene Daten von dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat länger als 180 Tage bzw. vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, länger als zwei Jahre aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten des Antragstellers gelöscht.
(5) Abweichend von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und alle zugehörigen Kopien so schnell wie möglich und auf sichere Weise vernichtet werden.
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