Artikel 2 RL 2019/997/EU
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „nicht vertretener Bürger” jeden Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 nicht in einem Drittland vertretenen Mitgliedstaates besitzt;
- 2.
- „Antragsteller” eine Person, die einen EU-Rückkehrausweis beantragt;
- 3.
- „Empfänger” eine Person, der ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird;
- 4.
- „Hilfe leistender Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises eingeht;
- 5.
- „Mitgliedstaat, dessen Staatangehörigkeit der Antragsteller besitzt” den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu besitzen angibt;
- 6.
- „Arbeitstage” alle Tage außer Feiertagen und Wochenenden, die für die Behörde, die tätig werden muss, gelten.
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