Artikel 2 RL 2019/997/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„nicht vertretener Bürger” jeden Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 nicht in einem Drittland vertretenen Mitgliedstaates besitzt;
2.
„Antragsteller” eine Person, die einen EU-Rückkehrausweis beantragt;
3.
„Empfänger” eine Person, der ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird;
4.
„Hilfe leistender Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises eingeht;
5.
„Mitgliedstaat, dessen Staatangehörigkeit der Antragsteller besitzt” den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu besitzen angibt;
6.
„Arbeitstage” alle Tage außer Feiertagen und Wochenenden, die für die Behörde, die tätig werden muss, gelten.

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