Artikel 4 RL 2019/997/EU

Verfahren

(1) Geht bei einem Mitgliedstaat ein Antrag auf einen EU-Rückkehrausweis ein, so konsultiert dieser so schnell wie möglich, spätestens aber zwei Arbeitstage nach Eingang des Antrags, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/637 zum Zwecke der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und der Identität des Antragstellers.

(2) Der Hilfe leistende Mitgliedstaat stellt dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, alle relevanten Informationen zur Verfügung, einschließlich

a)
Name und Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht des Antragstellers;
b)
ein Gesichtsbild des Antragstellers, das von den Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats bei der Antragstellung aufgenommen wurde, oder — nur wenn dies nicht möglich ist — ein gescanntes oder digitales Lichtbild des Antragstellers entsprechend den Standards, die in Teil 3 des Dokuments 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über maschinell lesbare Reisedokumente (siebte Auflage, 2015) (im Folgenden „ICAO-Dokument 9303” ) festgelegt sind;
c)
eine Fotokopie oder elektronische Kopie eines verfügbaren Identifizierungsmittels (z. B. eines Personalausweises oder Führerscheins) und, soweit verfügbar, Art und Nummer des ersetzten Dokuments sowie nationale Registrierungs- oder Sozialversicherungsnummer.

(3) Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, übermittelt so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen, eine Antwort gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/637, in der er bestätigt, ob der Antragsteller einer seiner Staatsangehörigen ist. Kann der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nicht innerhalb von drei Arbeitstagen antworten, so unterrichtet er den Hilfe leistenden Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist und gibt eine Einschätzung ab, wann mit einer Antwort zu rechnen ist. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Sobald die Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestätigt ist, stellt der Hilfe leistende Mitgliedstaat dem Antragsteller so schnell wie möglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Erhalt der Bestätigung, den betreffenden EU-Rückkehrausweis aus.

(4) Hat der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Einwände gegen die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises für diesen Antragsteller, so setzt er den Hilfe leistenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis. In diesem Fall wird kein EU-Rückkehrausweis ausgestellt und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, übernimmt die Verantwortung für die Gewährung des konsularischen Schutzes für seinen Bürger entsprechend seinen rechtlichen Verpflichtungen und Gepflogenheiten. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat teilt dies dem Antragsteller in enger Absprache mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, mit.

(5) In begründeten Fällen dürfen die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Fristen überschreiten.

(6) In äußersten Notfällen kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat einen EU-Rückkehrausweis ohne vorherige Konsultation des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausstellen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat muss zuvor alle verfügbaren Kommunikationsmittel mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausgeschöpft haben. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat teilt dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, so schnell wie möglich mit, dass und welcher Person ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wurde. Diese Benachrichtigung schließt sämtliche auf dem EU-Rückkehrausweis aufgeführten Daten ein.

(7) Die zuständige Behörde des den EU-Rückkehrausweis ausstellenden Mitgliedstaats speichert von allen ausgestellten EU-Rückkehrausweisen eine Fotokopie oder eine elektronische Kopie und übermittelt jeweils eine Fotokopie oder eine elektronische Kopie dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt.

(8) Von dem Empfänger eines EU-Rückkehrausweises wird verlangt, den EU-Rückkehrausweis unabhängig davon, ob er abgelaufen ist oder nicht, bei der Ankunft an ihrem Zielort zurückzugeben.

(9) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein einheitliches Antragsformular für einen EU-Rückkehrausweis festgelegt wird, das Angaben zu der Verpflichtung enthält, den EU-Rückkehrausweis bei der Ankunft zurückzugeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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