ANHANG II RL 2019/997/EU

EINHEITLICHE EU-RÜCKKEHRAUSWEISMARKE

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke muss den folgenden Spezifikationen entsprechen:

Merkmale der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke

1.
Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält ein gemäß Hochsicherheitsnormen gedrucktes Gesichtsbild des Inhabers, es sei denn, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 wird ein Lichtbild verwendet. Dabei handelt es sich um das für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 verwendete Gesichtsbild oder Lichtbild.
2.
Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält Sicherheitsmerkmale, die einen ausreichenden Schutz vor Fälschung gewährleisten, wobei insbesondere den für die einheitliche Visagestaltung verwendeten Sicherheitsmerkmalen Rechnung zu tragen ist.
3.
Für alle Mitgliedstaaten sind dieselben Sicherheitsmerkmale zu verwenden.
4.
Folgende Angaben erscheinen auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke:

a)
die Abkürzung „EU ETD/TVP UE” ;
b)
die Worte „European Union/Union européenne” ;
c)
der dreistellige Code „EUE” gemäß dem ICAO-Dokument 9303.

5.
Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält die siebenstellige Nummer der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke, die in horizontaler Ausrichtung in schwarzer Farbe vorgedruckt ist. Dafür wird eine besondere Schriftart verwendet. Vor dieser Nummer steht der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß dem ICAO-Dokument 9303, der entweder vorgedruckt oder hinzugefügt werden kann, wenn die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke ausgefüllt ist. Aus Sicherheitsgründen kann dieselbe siebenstellige Nummer mehrfach auf die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke vorgedruckt werden.

Eintragungsfelder

6.
Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält Eintragungsfelder für die folgenden Angaben:

a)
das Zielland und etwaige Transitländer, für die der EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird;
b)
den ausstellenden Mitgliedstaat und den Standort der ausstellenden Behörde;
c)
das Ausstellungsdatum und das Ablaufdatum;
d)
den Namen und den/die Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und das Geschlecht des Empfängers des EU-Rückkehrausweises;
e)
die Nummer des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars, auf dem die in Anhang I Nummer 6 genannte einheitliche EU-Rückkehrausweismarke angebracht wird.

7.
Die Bezeichnungen der Eintragungsfelder erscheinen in englischer und französischer Sprache und die Felder werden nummeriert.
8.
Datumsangaben sind wie folgt einzutragen: zwei Ziffern für den Tag; dem 1.–9. eines Monats geht eine Null voraus; zwei Ziffern für den Monat; den durch eine einstellige Ziffer bezeichneten Monaten geht eine Null voraus; vier Ziffern für das Jahr. Auf Tag und Monat folgt jeweils ein Leerzeichen. Zum Beispiel: 20 01 2018 = 20. Januar 2018.
9.
Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält ein Feld „Anmerkungen” , in dem die ausstellende Behörde weitere notwendige Informationen wie die Art und die Nummer des ersetzten Dokuments einträgt.

Maschinenlesbare Informationen

10.
Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen gemäß dem ICAO-Dokument 9303, die die Kontrollen an den Außengrenzen erleichtern. Die Großbuchstaben „AE” sind als die ersten beiden Zeichen des maschinenlesbaren Bereichs zu verwenden, um das Dokument als EU-Rückkehrausweis auszuweisen. Der maschinenlesbare Bereich enthält einen sichtbaren Hintergrunddruck mit den Worten „Europäische Union” in allen Amtssprachen der Union. Dieser Text darf die technischen Merkmale des maschinenlesbaren Bereichs oder dessen Auslesbarkeit nicht beeinflussen.
11.
Für die mögliche Hinzufügung eines gemeinsamen 2D-Strichcodes muss ein Feld vorgesehen sein.

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