Präambel RL 2019/997/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Unionsbürgerschaft ist der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Sie verleiht allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern das Recht, im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates zu genießen. Mit der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates(2) wird diesem Recht durch die Festlegung der Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern konkrete Wirkung verliehen.
(2)
In der Richtlinie (EU) 2015/637 werden Rückkehrausweise als eine Art der konsularischen Hilfe genannt, welche die Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten für nicht vertretene Unionsbürger leisten. Ein Rückkehrausweis ist ein für eine einzige Reise gültiges Dokument, das dem Inhaber ermöglicht, nach Hause oder — in Ausnahmefällen — an einen anderen Ort zurückzukehren, wenn er keinen Zugang zu seinen regulären Reisedokumenten hat, etwa weil sie gestohlen wurden oder verloren gegangen sind. Ein anderer Ort könnte beispielsweise ein Nachbarland oder ein ähnlich nahe gelegenes Land sein, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende nicht vertretene Bürger besitzt, eine Botschaft oder ein Konsulat unterhält.
(3)
Mit dem Beschluss 96/409/GASP der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten(3) wurde ein einheitlicher Rückkehrausweis geschaffen, der Unionsbürgern im Hoheitsgebiet der Länder, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffenden Bürger besitzen, keine ständige diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält, ausgestellt werden kann. Es ist nunmehr notwendig, die Bestimmungen des genannten Beschlusses zu aktualisieren und ein modernisiertes und sichereres Format für den EU-Rückkehrausweis festzulegen. Es sollte für Kohärenz zwischen den spezifischen Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises und den allgemeinen Vorschriften über den konsularischen Schutz gemäß der Richtlinie (EU) 2015/637 gesorgt werden, da die Richtlinie (EU) 2015/637 einschließlich des dort in Artikel 14 vorgesehenen Finanzverfahrens für die Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger gilt. Die vorliegende Richtlinie sollte zusätzliche Vorschriften enthalten, die erforderlichenfalls zusätzlich zu denen der Richtlinie (EU) 2015/637 anzuwenden sind.
(4)
Auf seinen Antrag hin sollte jedem nicht vertretenen Bürger in einem Drittland, dessen Pass oder Reisedokument verloren gegangen, gestohlen oder vernichtet worden ist oder aus anderen Gründen nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, beispielsweise bei während einer Reise geborenen Neugeborenen oder bei Personen, deren Dokumente abgelaufen sind und von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit diese Personen besitzen, nicht leicht ersetzt werden können, ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt werden. Ein EU-Rückkehrausweis sollte ausgestellt werden, sobald der Mitgliedstaat, der dem nicht vertretenen Bürger Hilfe leistet, von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, die Bestätigung der Staatsangehörigkeit und der Identität des Bürgers erhält.
(5)
Da der Verlust eines Passes oder Reisedokuments für nicht vertretene Bürger in Drittländern eine erhebliche Belastung bedeuten kann, sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Konsultationen so schnell wie möglich, in der Regel innerhalb weniger Arbeitstage, durchgeführt werden. Gleichzeitig ist es notwendig, in Ausnahmefällen eine ausreichende Flexibilität sicherzustellen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat sollte nur in äußersten Notfällen EU-Rückkehrausweise ohne vorherige Konsultation des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausstellen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Regel zuvor alle verfügbaren Kommunikationsmittel mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausgeschöpft haben. So sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise zunächst versuchen, einen Teil der relevanten Informationen zu übermitteln, wie Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des Antragstellers. In diesen Fällen sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, so bald wie möglich von der in seinem Namen gewährten Hilfe unterrichten, um sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, angemessen informiert wird.
(6)
Aus Sicherheitsgründen sollten Empfänger von EU-Rückkehrausweisen diese nach ihrer sicheren Rückkehr nach Hause zurückgeben, beispielsweise an Grenzbeamte oder an die für die Ausstellung von Pässen zuständigen Behörden. Zudem sollte eine Fotokopie oder eine elektronische Kopie jedes ausgestellten EU-Rückkehrausweises bei der ausstellenden Behörde des Hilfe leistenden Mitgliedstaats aufbewahrt werden, und eine weitere Fotokopie oder eine weitere elektronische Kopie sollte dem Mitgliedstaat übermittelt werden, dessen Staatsangehörigkeit der Empfänger des EU-Rückkehrausweises besitzt. Die zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und die aufbewahrten Kopien sollten so schnell wie möglich vernichtet werden.
(7)
Nicht vertretene Bürger sollten einen EU-Rückkehrausweis bei der Botschaft oder dem Konsulat eines jeden Mitgliedstaats beantragen können. Nach der Richtlinie (EU) 2015/637 können die Mitgliedstaaten praktische Vereinbarungen treffen, um sich die Verantwortung für die Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger zu teilen. Mitgliedstaaten, bei denen ein Antrag auf einen EU-Rückkehrausweis eingeht, sollten von Fall zu Fall prüfen, ob die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises angemessen ist oder ob der Fall an die Botschaft oder das Konsulat weitergeleitet werden sollte, die bzw. das gemäß einer bereits getroffenen Vereinbarung als zuständig benannt wurde.
(8)
Seinem Zweck als für eine einzige Reise gültiges Reisedokument entsprechend sollte der EU-Rückkehrausweis nur für die Dauer dieser einen bestimmten Reise gültig sein. Angesichts der heutigen Reisemöglichkeiten und -geschwindigkeit sollte die Gültigkeitsdauer eines EU-Rückkehrausweises nur in Ausnahmefällen 15 Kalendertage überschreiten.
(9)
Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zusätzlich zur Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger in Drittländern unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und nationaler Gepflogenheiten EU-Rückkehrausweise in anderen Situationen auszustellen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten ihren eigenen Staatsangehörigen, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht vertretenen Unionsbürgern und Bürgern eines anderen Mitgliedstaats, der in dem Land vertreten ist, in dem sie einen EU-Rückkehrausweis beantragen, EU-Rückkehrausweise ausstellen dürfen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Missbrauch und Betrug zu verhindern. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch beschließen, in solchen Situationen keine EU-Rückkehrausweise auszustellen.
(10)
Gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/637 und um das in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Recht sowie das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( „Charta” ) anerkannte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wirksam zu gewährleisten, sollte jeder Hilfe leistende Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und der nationalen Gepflogenheiten je nach den Umständen des Einzelfalls den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienangehörigen, die Unionsbürger begleiten, EU-Rückkehrausweise ausstellen dürfen, sofern diese Familienangehörigen ihren rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben.
(11)
Gewisse nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienangehörige könnten verpflichtet werden, für die Rückkehr in das Gebiet der Union zusätzlich zu dem EU-Rückkehrausweis ein Visum zu beantragen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) müssen Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) oder gegebenenfalls den nationalen Rechtsvorschriften nur im Besitz eines Einreisevisums sein. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG entbindet diese Familienangehörigen von der Visumpflicht. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa müssen so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt werden.
(12)
Der EU-Rückkehrausweis sollte aus einem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular und einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke bestehen. Der EU-Rückkehrausweis sollte alle notwendigen Informationen enthalten und hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschungen und Verfälschungen, genügen. Er sollte kosteneffektiv, zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare Sicherheitsmerkmale aufweisen.
(13)
Das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular sollte leere Seiten enthalten, damit im Bedarfsfall Visa direkt auf dem Formular angebracht werden können. Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke, die die relevanten Angaben zu dem Empfänger des EU-Rückkehrausweises enthält, sollte auf diesem Formular angebracht werden. Als Vorlage für die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates(6) festgelegte Visummarke dienen; dementsprechend sollte die Marke ähnliche Sicherheitsmerkmale enthalten. Für das Ausfüllen der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke in der Botschaft oder dem Konsulat des Hilfe leistenden Mitgliedstaats sollten dieselben Drucker verwendet werden wie für Visa. Bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt sollte es möglich sein, die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke handschriftlich auszufüllen. Um eine geringere Akzeptanz und Sicherheitsrisiken zu vermeiden, sollte das handschriftliche Ausfüllen so weit wie möglich begrenzt werden und nur dann erfolgen, wenn es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist eine mithilfe eines Druckers ausgefüllte einheitliche EU-Rückkehrausweismarke auszustellen.
(14)
Zur Erhöhung der Sicherheit und Schnelligkeit des Ausstellungsverfahrens sollte das für den EU-Rückkehrausweis verwendete Gesichtsbild des Antragstellers unmittelbar vor Ort in der Botschaft oder dem Konsulat mit einer Digitalkamera oder einem gleichwertigen Gerät aufgenommen werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann ein Lichtbild verwendet werden, nachdem sich die Botschaft oder das Konsulat versichert hat, dass es sich tatsächlich um ein Lichtbild des Antragstellers handelt. Dasselbe Gesichtsbild oder Lichtbild sollte in der Folge dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zur Bestätigung der Identität des Antragstellers übermittelt werden.
(15)
Mit dieser Richtlinie sollten Spezifikationen festgelegt werden, die nicht geheim gehalten werden sollten. Gegebenenfalls sollten diese Spezifikationen durch weitere, geheime Spezifikationen ergänzt werden, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern.
(16)
Um sicherzustellen, dass die Informationen über zusätzliche technische Spezifikationen nicht mehr Personen als notwendig zugänglich gemacht werden, sollte jeder Mitgliedstaat eine Stelle benennen, die für die Herstellung der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken zuständig ist. Zum Zwecke der Effizienz wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, eine einzige Stelle zu benennen. Die Mitgliedstaaten sollten die von ihnen benannte Stelle erforderlichenfalls wechseln dürfen. Aus Sicherheitsgründen sollte jeder Mitgliedstaat den Namen dieser Stelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.
(17)
Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Spezifikationen des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke angesichts des technischen Fortschritts anzupassen und den Mitgliedstaat zu ändern, der für die Bereitstellung von Mustern für die Unterrichtung über das Format des einheitlichen EU-Rückkehrausweises an Drittländer zuständig ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu sorgen, erhält der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und seine Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(18)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf zusätzliche technische Spezifikationen und Indikatoren für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ausgeübt werden.
(19)
Um die Akzeptanz der EU-Rückkehrausweise zu erhöhen, sollten die Delegationen der Union in Drittländern die einschlägigen Behörden von Drittländern über das einheitliche Format der EU-Rückkehrausweise und etwaige spätere Änderungen unterrichten, über die Akzeptanz der EU-Rückkehrausweise durch Drittländer Bericht erstatten und deren Verwendung fördern. Die hierfür verwendeten Muster sollten dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) von einem Mitgliedstaat mit Unterstützung der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
(20)
Die vorliegende Richtlinie sollte günstigere nationale Bestimmungen unberührt lassen, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
(21)
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie gelten. Das EU-Rückkehrausweissystem erfordert die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die für die Überprüfung der Identität des Antragstellers, den Druck der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und die Erleichterung der Reisen der betroffenen Person notwendig sind. Es ist notwendig, zu präzisieren, welche Garantien für die verarbeiteten personenbezogenen Daten gelten, beispielsweise die maximale Speicherfrist der erhobenen personenbezogenen Daten. Um die Erhebung aller anfallenden Gebühren sicherzustellen und Missbräuchen oder anderen betrügerischen Aktivitäten vorzubeugen, ist eine Speicherfrist von maximal 180 Tagen für den Hilfe leistenden Mitgliedstaat und von maximal zwei Jahren für den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, erforderlich. Die Löschung der personenbezogenen Daten von Antragstellern sollte nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie beeinträchtigen.
(22)
Im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Richtlinie insbesondere auf der Grundlage der Informationen evaluieren, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen eingeholt werden, um die Auswirkungen dieser Richtlinie zu beurteilen und zu prüfen, ob es weiterer Maßnahmen bedarf. Bei dieser Evaluierung könnten auch künftige technische Entwicklungen berücksichtigt werden, die die Einführung elektronischer Rückkehrausweise ermöglichen.
(23)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung der notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger durch die Ausstellung sicherer und weithin akzeptierter Rückkehrausweise, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund der Notwendigkeit, eine Fragmentierung und die daraus resultierende geringere Akzeptanz von Rückkehrausweisen, die Mitgliedstaaten nicht vertretenen Bürgern ausstellen, zu verhindern, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.
(24)
Die Richtlinie zielt darauf ab, den in Artikel 46 der Charta garantierten konsularischen Schutz zu fördern. Sie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.
(25)
Der Beschluss 96/409/GASP sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 16. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1).

(3)

Beschluss 96/409/GASP der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (ABl. L 168 vom 6.7.1996, S. 4).

(4)

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(5)

Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).

(7)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(8)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

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