Artikel 5 RL 2020/12/EU

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 17. Januar 2022 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Mitgliedstaat, der die Richtlinie (EU) 2017/2397 gemäß Artikel 39 Absatz 2, 3 oder 4 der genannten Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt und durchgeführt hat. Wenn ein solcher Mitgliedstaat die Richtlinie (EU) 2017/2397 vollständig in nationales Recht umsetzt und durchführt, setzt er zum selben Zeitpunkt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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